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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2010 E-2699/2010

10. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,266 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-2699/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, und D._______, Mazedonien,, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2699/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 14. oder 16. Februar 2010 verlassen haben und am 18. Februar 2010 in die Schweiz gelangt sind, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ (EVB) um Asyl nachsuchten, dort am 23. März 2010 zur Person und den Ausreisegründen summarisch befragt und am 24. März 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie im Wesentlichen erklärten, der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) werde von Nikola Gruevski, aktueller Ministerpräsident Mazedoniens, und weiteren Personen dessen Umfeldes (Personen der Sondereinheit der Polizei “Tigri“ und Mitglieder der VMRO [Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation]) an Leib und Leben bedroht, weil der Beschwerdeführer und sein (...) H._______ im Jahr 2000 ein Angebot der Regierung ausgeschlagen haben, dass der Beschwerdeführer und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sowie der (...) H._______ Mitglieder des Sozialistischen Bundes (Socijal-Demokratski Sojuz na Makedonija [SDSM oder Kürzel SDS]) seien, dass der Beschwerdeführer mit H._______ im Sicherheitsbereich der SDS eingesetzt worden sei, dass er (...) das Wahllokal beaufsichtigt habe, dass er im April oder Mai 2000 bei H._______ den damaligen Finanzminister Mazedoniens, Nikola Gruevski, und weitere Personen der VMRO getroffen habe, dass Nikola Gruevski dem Beschwerdeführer und H._______ ein vom damaligen Premierminister Mazedoniens, Ljub o Georgievski,č unterzeichneter Vertrag vorgelegt worden sei, den sie aber abgelehnt hätten, E-2699/2010 dass es darum gegangen wäre, Waffen aus einem Lager (...) an einen bestimmten Ort illegal zu verschieben, dass ihnen Freilassung im Falle des Erwischtwerdens und (...) bei Annahme des Vertrags in Aussicht gestellt worden seien, dass sie noch Monate danach wegen ihrer Weigerung telefonisch bedroht worden seien und am (...) 2000 ein erster Attentatsversuch auf sie stattgefunden habe, wobei ein maskierter Schütze zuerst H._______ und anschliessend den Beschwerdeführer aus einer Entfernung von rund 15 Metern verfehlt habe, dass der Täter dabei eine unbeteiligte Person angeschossen habe, weil der Beschwerdeführer sich reflexartig aus der Schusslinie gebracht habe, dass letzterer nach dem rund drei Sekunden dauernden Vorfall ziemlich schockiert gewesen sei und den Tatort verlassen habe, dass später das Fernsehen über den Anschlag berichtet habe, ohne ihn namentlich zu erwähnen, dass es in den darauf folgenden Jahren bis auf zwei Ereignisse ruhig geblieben sei, dass er erst nach der Ermordung H._______ vom (...) 2003 erstmals realisiert habe, dass ihm damals das selbe Schicksal gedroht habe, dass er zur Zeit der Ermordung H._______ nicht am Tatort gewesen sei und über den Vorfall zuerst von (...) unterrichtet worden sei, dass der damalige Täter, ein Polizist der Spezialeinheit Tigri und Mitglied der VMRO, nach der Tat gefasst und zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer im damaligen Gerichtsverfahren nicht gegen den Täter aufgetreten sei, weil die Verurteilung zu erwarten gewesen sei und er nicht durch regierungskritische Aussagen die Unversehrtheit seiner Familienangehörigen habe riskieren wollen, dass er jedoch die Gerichtsverhandlung besucht habe und der Täter nach (...) Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei, E-2699/2010 dass (...) 2010 erneut ein Attentatsversuch stattgefunden habe, dass er – wie üblich – als (...) in einem Lokal aufgetreten sei und nach Mitternacht zu einer Zigarettenpause vor das Lokal getreten sei, dass sich ihm ein mit zwei Personen besetzter roter VW Golf genähert habe, wobei er plötzlich das auf ihn gerichtete automatische Gewehr in den Händen einer maskierten Person bemerkt habe, dass unvermittelt drei Frauen aus dem Lokal zu ihm hingetreten seien, um (...), worauf der Bewaffnete dem Fahrer des Golfs befohlen habe loszufahren, dass eine der drei Frauen diesen Vorfall bemerkt habe und ihm dazu eine Frage gestellt habe, dass er (...) sich in der Stadt nur noch tagsüber aufgehalten habe, dass er wisse, dass der Mörder H._______ mit dem Ministerpräsidenten verwandt sei, sich nach der Freilassung aus dem Gefängnis eine andere Identität zugelegt und ein (...) eröffnet habe, dass der Ministerpräsident bei der Eröffnung des (...) anwesend gewesen sei und den Täter zu Hause besucht habe, dass der Beschwerdeführer sich bei keinem der erlebten Ereignisse an die Polizei gewandt habe, weil die VMRO an der Macht und der Polizeichef eines ihrer Mitglieder sei, dass zudem alle Beschwerdeführenden (...) fälschlicherweise als Angehörige der Roma gehalten würden, weshalb sie schon verschiedentlich Nachteile erfahren hätten, dass die Kinder(...) diskriminiert würden (...) dass die (...) fachärztliche Begleitung benötige, dass die Beschwerdeführenden SDS-Parteiausweise, Kopien gerichtlicher Unterlagen zur Tötung H._______, (...) einreichten, E-2699/2010 dass das BFM am 13. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, und die Asylangaben würden krasse Ungereimtheiten enthalten, dass es befremdlich erscheine, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 als Mitglied der oppositionellen SDS für die Erledigung illegaler Geschäfte angeworben und ihm der Posten eines (...) angeboten worden sei, zumal ihm die nötigen Qualifikationen dazu offensichtlich fehlten, er dem Spitzenpolitiker bis anhin unbekannt gewesen sei und die einzelnen Vorfälle (...) oberflächlich, ausweichend und ohne fundiertes Wissen geschildert worden seien, dass nicht nachvollziehbar sei, dass nach (...) ereignislosen Jahren erneut versucht worden sei, ihn zu beseitigen, obwohl er über keine Beweise verfügen könne, die jemandem hätten schaden können, dass der angebliche Verzicht auf Polizeihilfe wegen der Macht der VMRO unplausibel sei, weil die Justiz mit der Verurteilung des Mörders gezeigt habe, dass sie Straftäter zur Rechenschaft ziehe, dass der Diebstahl der neuen Pässe nicht plausibel sei (...), dass somit aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb die Asylvorbringen vorwiegend offensichtlich haltlos ausgefallen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme (...), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. April 2010 – beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 20. April 2010 – gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichten und beantragten, die Verfügung des BFM vom 13. April 2010 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, E-2699/2010 dass in prozessualer Hinsicht um Einholung amtlicher Übersetzungen des eingereichten fremdsprachigen Gerichtsurteils und des Zeugenprotokolls, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass mit der Beschwerde Kopien des Gerichtsurteils, des Zeugenprotokolls, der angefochtenen Verfügung, von Lohnausweisen, Zahlungsbelegen und Arbeitsverträgen eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2699/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge mazedonische Staatsangehörige sind, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass mit der Durchführung einer Anhörung die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass demzufolge zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht zum Schluss gekommen ist, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG E-2699/2010 zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3), dass ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung im genannte Sinn zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass vorab zu untersuchen ist, ob die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zutreffen, wonach das BFM den rechtlichen Gehörsanspruch (Abklärungs- und Begründungspflicht) verletzt habe, dass hierzu im Einzelnen behauptet wird, das eingereichte Gerichtsurteil (...) und das Zeugenprotokoll vom (...) seien vom BFM weder in eine Amtssprache übersetzt noch im Entscheid gewürdigt worden, und es habe die Bedrohungslage ungenügend abgeklärt, weil es zu den telefonischen Bedrohungen keine Einzelheiten habe erfahren wollen, dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), mithin das BFM für die vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat, dass die Asylsuchenden Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass im Rahmen dieses Rechts Asylsuchende ihre Beweise anbieten dürfen, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass hingegen die Behörde von einer Beweisabnahme absehen kann, wenn ohne Willkür vorweg im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi- E-2699/2010 gung die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, dass die bisherigen Hinweise der Beschwerdeführenden zum wesentlichen Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel auf dem Hintergrund ihrer übrigen Aussagen bereits eine hinreichend gesicherte Sachkunde in Bezug auf die damaligen Vorkommnisse (Urteilsgrundlagen, erheblicher Sachverhalt) erlaubt haben, dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör keine generelle Pflicht der Behörden ergibt, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen und Beweismitteln ausführlich Stellung zu nehmen oder jedes einzelne fremdsprachige Beweismittel übersetzen zu lassen, zumal der Untersuchungsgrundsatz nur dort eingehende Amtsermittlung fordert, wo es sachverhaltsgerecht ist, dass somit durchaus angemessen war, auf die Einholung von Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel zu verzichten, und auch eine gründlichere Befragung und Argumentation zu den telefonischen Drohungen zu keinem anderen Schluss hätte führen können, dass die Beschwerdeführenden es auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht für nötig befunden haben, den weitergehenden Inhalt dieser Drohungen aktenkundig zu machen, sondern sich auf den Vorwurf beschränken, die Befragungsperson habe keine Einzelheiten darüber erfahren wollen, welches Verhalten durchaus den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführenden zu diesem Thema nichts Wesentliches nachzutragen haben, dass zudem das BFM im Rahmen der ihm obliegenden Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) die Überlegungen, von denen es sich bei seinem Entscheid hat leiten lassen, substanziiert und nachvollziehbar dargelegt hat und somit für eine Begründung gesorgt hat, die als Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ausreicht, E-2699/2010 dass sich demnach die entsprechenden formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unhaltbar erweisen und die entsprechenden sinngemässen Anträge (Beschwerde, S. 2) abzuweisen sind, dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Behauptungen der Beschwerdeführenden beschränkt, indem im Wesentlichen ausgeführt wird, die Angst vor der Verfolgung sei berechtigt, weil ihnen jemand, der Verbindungen zu hohen Machtpositionen in Mazedonien habe, schaden möchte, dass wiederum geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei (...) in eine dubiose Sache hineingeraten, die zur Ermordung von H._______ und zu wiederholten Tötungsversuchen an ihm selbst geführt haben, dass sich die Familie im heutigen politischen und polizeilichen Umfeld ohne einen teuren Spitzenanwalt nicht zur Wehr setzen könne, dass Mazedonien kein verfolgungssicheres Land sei, weil es verbreitet auf mafiösen Strukturen basiere, dass sich das BFM irre in der Annahme, die fehlenden Qualifikation des Beschwerdeführers und der Umstand, dass der involvierte Spitzenpolitikers ihn vorher nicht bekannt hat, hätten in der Geschichte eine Rolle gespielt; von Bedeutung sei hingegen die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu H._______, dass der Beschwerdeführer den um Jahre verzögerten Zeitpunkt des jüngsten Attentatsversuchs damit erklärte, dass er sich (...) in den vergangenen Jahren selten während längerer Zeit am selben Ort aufgehalten habe, dass dies aber der Fall gewesen sei (...) 2010 in (...) und der Mörder H._______ nach nur (...) Jahren Gefängnis freigekommen sei, dass weiter das Argument des BFM, wonach sie ihre neuen Pässe dem BFM vorenthalten würden, verfehlt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht indessen die Auffassungen der Beschwerdeführenden nicht teilt und vielmehr die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Verfolgungsgefahr nach einer Überprüfung der Vorakten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe und aller Beweismittel als zutreffend erachtet, E-2699/2010 dass die Behauptungen und Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Aussagen der Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz in ein besseres Licht zu rücken, dass die Beschwerdeführenden nicht plausibel haben darlegen können, dass sie aus ethnischen Gründen – (...) – erhebliche Nachteile erlitten haben, und es sich hierbei um Schutzbehauptungen handeln dürfte, zumal sie als gebürtige Mazedonier stets in (...) wohnhaft gewesen seien, mithin dem dortigen Umfeld bestens bekannt und integriert in die mazedonische Gesellschaft gewesen sein mussten, dass insgesamt von einer haltlosen und konstruierten Asylgeschichte, die auf einer (bewiesenen) Tötung H._______ aufbaut, auszugehen ist, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG und unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be- E-2699/2010 schwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnten (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass aufgrund der haltlosen Vorbringen weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch der Beschwerde keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass ein Grossteil der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden im Heimatland lebt, mithin dort ein soziales Beziehungsnetz besteht, dass die angeblichen Diskriminierungen und die gesellschaftlichen Nachteile wegen einer falschen ethnischen Zurechnung der Beschwerdeführenden Schutzbehauptungen darstellen, dass der vielsprachige (...) Beschwerdeführer über (...) verfügt und als (...) in seinem Heimatland und im Ausland lange Erfahrungen hat, dass ihm und seiner Ehefrau, die in (...) tätig gewesen sei, deshalb der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben wieder gelingen sollte, dass keine gesundheitlichen Gründe einer Rückreise nach Mazedonien entgegenstehen, zumal die gesundheitlichen Probleme (...) in Mazedonien behandelt werden können, was in der Beschwerdeschrift auch ausdrücklich eingestanden wird (S. 2), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführenden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-2699/2010 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2699/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 14

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