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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2022 E-2687/2020

13. Mai 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,413 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2687/2020

Urteil v o m 1 3 . M a i 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Rahel Moser, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2020 / N (…).

E-2687/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben zirka Ende August 2012 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester (Beschwerdeverfahren E-2678/2020). Am 27. September 2016 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am folgenden Tag um Asyl nach. Am 21. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. Juli 2018 zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt B._______, Provinz C._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Sein Vater habe ein (…)geschäft geführt. Er selbst habe das (…) nach elf Schuljahren wegen der Ausreise abbrechen müssen. In der D._______ habe er das (…) Schuljahr und die (…) absolviert. Die Aufnahmeprüfung für die (…) habe er nicht bestanden. In der Folge habe er in (…) und auf der (…) gearbeitet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei wegen den behördlichen Problemen seiner Eltern ausgereist. Sein Vater habe sich bereits während der iranischen Revolution für die Volksmudhadeschin engagiert und sei aus diesem Grund (…) Jahre in Haft gewesen. Seine Mutter sei als Jugendliche ebenfalls politisch aktiv und während (…) Jahren inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung habe sein Vater die Volksmuhadeschin finanziell unterstützt. Aufgrund dieses Engagements sei sein Vater wiederholt vom Ettelaat (Anmerkung Gericht: iranischer Geheimdienst) behelligt worden. Es sei zu kurzzeitigen Befragungen und Hausdurchsuchungen gekommen. Sein (…) sei beschlagnahmt und nach wenigen Tagen zurückgegeben worden. Ferner sei seinen Eltern unter anderem gedroht worden, ihm persönlich etwas anzutun. Aus Angst hätten ihm seine Eltern unter anderem nicht erlaubt, den (…) zu besuchen oder in (…) zu gehen. Von den Drohungen habe er erst in der D._______ erfahren. Im Iran sei er – wie ein Grossteil der Jugendlichen – von der Polizei aufgrund der (…) und (…) Schikanen ausgesetzt gewesen. Er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen teil. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde inklusive Übersetzung und einen Artikel aus «(…)» vom 28. Februar 2018 zu den Akten.

E-2687/2020 B. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Eltern und Schwester, alle N (…), zu vereinigen, mindestens aber zu koordinieren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI)» vom 20. Juli 2018, mehrere Fotos von iranischen Oppositionellen, diverse Zeitungsartikel, mehrere Dokumente betreffend ein Grundstück, Kopien einer Eintretenssowie einer Zwischenverfügung in (…) vom 6. und 13. Mai 2020 und eine E-Mail betreffend Fürsorgebestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit dem Verfahren E-2678/2020 der Eltern und Schwester des Beschwerdeführers koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und der amtlichen Verbeiständung hiess sie gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer und gab eine Kostennote

E-2687/2020 sowie ein Protokoll einer Zeugeneinvernahme der (…) vom 5. Juni 2020 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 3. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Besitzurkunde mit Übersetzung und eine aktualisierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2687/2020 4.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Demgegenüber hielten die Vorbringen bezüglich der Vorkommnisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung der Verneinung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, dass die geltend gemachten Probleme seine Eltern, primär seinen Vater, und nicht ihn selbst betroffen hätten. Er sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe die Probleme seiner Eltern nur am Rande mitbekommen. Von den Drohungen, welche zum Teil auch gegen ihn gerichtet gewesen seien, habe er erst in der D._______ erfahren. Gemäss seinen Aussagen habe es sich um verbale Einschüchterungen gehandelt. Weder er noch seine Eltern hätten jedoch konkret benennen können, was er zum damaligen Zeitpunkt hätte befürchten müssen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Ernsthaftigkeit der Drohungen objektiv wenig gesichert, auch wenn die erwähnte Besorgnis der Eltern subjektiv durchaus nachvollziehbar sei. Das SEM habe bei den Eltern eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation im Zeitpunkt der Ausreise verneint. Diese Beurteilung gelte auch für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Im Übrigen seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur damaligen Bedrohungssituation oberflächlich ausgefallen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Behelligungen der sogenannten Sittenpolizei seien von der Intensität her als sehr niederschwellig einzustufen. Diese hätten zudem keine weiteren Sanktionen nach sich gezogen und erreichten damit offensichtlich keine asylrelevante Intensität.

E-2687/2020 Ähnliches gelte betreffend die Einschränkungen im Alltag, zumal diese einen Grossteil der Jugendlichen im Iran treffen würden. Auch wenn die vorgebrachten Vorsichtsmassnahmen der Eltern für den Beschwerdeführer mit zusätzlichen Restriktionen verbunden gewesen seien, sei nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, welcher ein menschenwürdiges Leben im Iran verunmöglicht hätte. Schliesslich verliehen die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer kein Profil, welches geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf ihn zu lenken. Bei den erwähnten Demonstrationsteilnahmen handle es sich um Massenproteste. Eine besondere Exponierung sei nicht erkennbar. Daran ändere auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts. Unter Berücksichtigung der Situation sämtlicher Familienangehöriger bestehe aber dennoch begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente seien jedoch erst nach der Ausreise geschaffen worden und seien somit als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne, dass er als Sohn bekannter Regimekritiker ein Risikoprofil aufweise. Im Iran sei Reflexverfolgung weit verbreitet und treffe insbesondere auch Angehörige von Mitgliedern der Volksmudschahedin. Die Aktivitäten seiner Eltern seien von solcher Bedeutung gewesen, dass diese zu einem früheren Zeitpunkt verhaftet sowie misshandelt und stets überwacht worden seien. Die Familie sei mehrfach vom Ettelaat an der Ausreise gehindert worden. Anlässlich einer Hausdurchsuchung sei sein (…) durch den Ettelaat beschlagnahmt und es sei ihm gedroht worden, ihn (…) zu machen. Seine Eltern hätten ihn als Folge der Bedrohungen kaum aus dem Haus gelassen. Zum Zeitpunkt der Flucht habe offensichtlich die Gefahr einer Reflexverfolgung bestanden. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Verbindungen des Vaters des Beschwerdeführers zu Mitgliedern der Volksmuhadeschin seien vom SEM nicht bezweifelt worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte betreffend die Hinrichtungen von zwei Kollegen und die Umstände der politischen Gefangenschaft eines dritten Kollegen könnten keinen Aufschluss darüber geben, weshalb der Vater des Beschwerdeführers

E-2687/2020 aufgrund dieser Verbindungen im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen hätte befürchten müssen. Die Hinrichtungen seien bereits Anfangs des Jahres 2011, mithin eineinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie erfolgt. Der Gefangenentransport des dritten Kollegen sei ebenfalls in diesem Zeitraum erfolgt. 5.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, die Ergänzungen in der Beschwerde betreffend inhaftierter und hingerichteter Mitglieder der Volksmudschahedin dienten der Veranschaulichung des heiklen politischen Umfelds, in welchem sich seine Eltern bewegt hätten. In der angefochtenen Verfügung werde weder das Gefährdungsprofil von E._______ noch dessen Warnung und den Rat zur Flucht erwähnt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Als Ausreisegrund nannte er die Probleme seiner Eltern aufgrund ihres Engagements für die Volksmuhadeschin und verneinte ausdrücklich, im Iran selbst politisch tätig gewesen zu sein oder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A4/11 Ziff. 7.02 S. 10). Nachdem im Urteil E-2678/2020 vom 13. Mai 2022 festgestellt wurde, dass das SEM zu Recht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Eltern im Zeitpunkt der Ausreise verneint hat, ist auch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen im entsprechenden Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 6.1). Die Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie im Wesentlichen identisch mit jenen im Verfahren E-2678/2020 sind. Schliesslich führte die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Schikanen durch die Polizei aufgrund der (…) und (…) zutreffend aus, dass diese mangels Intensität nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 6.2 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

E-2687/2020 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt. In der Kostennote vom 3. August 2020 machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 8.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 16.40 (total Fr. 2'683.25, inkl. MwST) geltend. Der Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf sechs Stunden zu kürzen, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik im Wesentlichen mit jenen im Verfahren E-2678/2020 decken. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch nicht-anwältliche Vertreterinnen und Vertreter ferner von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 986.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2687/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. MLaw Rahel Moser wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 986.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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