Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2687/2012
Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien
A._______, alias B._______ geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…) Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
E-2687/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2008 verliess und am 12. April 2012 unter dem Namen B._______, aus Bagdad stammend, in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, zuletzt als (…) in einem Büro für (…) in Bagdad gearbeitet und am 1. Dezember 2008 von der Gruppierung des C._______ einen Drohbrief erhalten zu haben, wonach er seine Arbeitsstelle und seinen Wohnort verlassen solle, ansonsten man ihn umbringen würde, dass er daher Angst bekommen und in der Folge sein Heimatland verlassen habe, dass eine Lingua-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer nicht in Bagdad, sondern höchstwahrscheinlich in Suleymaniya sozialisiert worden sei, dass dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er, selbst nach einer Fristverlängerung, keine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2011 das erste Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben gemacht habe, zumal er sich in Bagdad nur schlecht auskenne, sich arabisch nur limitiert ausdrücken könne, dafür gut kurdisch spreche, weshalb feststehe, dass er nicht aus Bagdad stammen könne, dass er zudem eine gefälschte Identitätskarte eingereicht habe, dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
E-2687/2012 dass diese Verfügung am 2. Mai 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer untertauchte, jedoch wiederholt in der Schweiz aufgegriffen wurde, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals straffällig wurde, dass er während des ersten Asylverfahrens und nach der ersten Verfügung des BFM wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, häuslicher Gewalt und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren angezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2012 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 23. April 2012 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Mai 2012 geltend machte, er sei nach rechtskräftiger Ablehnung seines ersten Asylgesuchs vorerst in der Schweiz geblieben, in der Folge sei er nach D._______ gereist und habe vergeblich versucht, nach E._______ zu gelangen, dass er von den (…) Behörden aufgegriffen und eine Nacht im Gefängnis festgehalten worden sei, dass er D._______ innerhalb von sieben Tagen habe verlassen müssen, weshalb er am 1. Februar 2012 mit dem Zug wieder in die Schweiz eingereist sei, dass er weiter geltend machte, A._______ zu heissen, ein Kurde und in F._______ (Provinz Suleymaniya) geboren zu sein, dass er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008 immer in G._______ (Provinz Suleymaniya) gelebt und als (…) gearbeitet habe, dass er seit September 2007 mit einem Mädchen liiert gewesen sei und zwischen März und Ende Oktober 2008 mehrmals mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe,
E-2687/2012 dass er im November 2008 drei- bis vier Mal um ihre Hand angehalten habe, was jedoch abgelehnt worden sei, weil dieses Mädchen einen Cousin habe heiraten müssen, was es noch im gleichen Monat getan habe, dass, nachdem sich herausgestellt habe, dass sie keine Jungfrau mehr sei, sie von ihren Angehörigen geschlagen worden sei, dass sie daraufhin zugegeben habe, mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weshalb anfangs Dezember 2008 ihre Angehörigen bewaffnet bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn hätten töten wollen, dass er zu dieser Zeit bei der Arbeit gewesen sei, seine Schwester ihn jedoch einige Minuten später über den Vorfall orientiert habe, worauf er nach Suleymaniya gereist sei, wo er zwei Tage beim Schlepper verbracht habe und anschliessend ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Freundin seien nicht glaubhaft, weil er dazu unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass ebenfalls die Aussagen zum zeitlichen Ablauf in den letzten Tagen vor der angeblichen Ausreise aus dem Irak widersprüchlich oder unsubstanziiert ausgefallen seien, dass hinzukomme, dass der Beschwerdeführer diese Fluchtmotive im ersten Verfahren nicht geltend gemacht habe, dass zudem seine Angaben zu den Aufenthaltsorten zwischen Mai 2011 und der Stellung des zweiten Asylgesuchs am 12. April 2012 unglaubhaft seien, dass er seit Mai 2011 mehrfach Kontakt mit den Behörden in der Schweiz gehabt und dennoch kein Asylgesuch eingereicht habe und erst nach
E-2687/2012 zweieinhalb Monaten illegalen Aufenthalts in der Schweiz am 12. April 2012 das zweite Asylgesuch gestellt habe, dass sich seit dem am 2. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, es sei festzustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei; der Beschwerdeführer sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-2687/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-2687/2012 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, weshalb die formellen Anforderungen an die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides gegeben sind, dass seine damaligen Vorbringen vom BFM (Verfügung vom 31. März 2011) als unglaubhaft beurteilt wurden, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass dann auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17), dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich) genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6 S. 771), dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
E-2687/2012 zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit zwei durchgeführten Befragungen hinreichend die Möglichkeit hatte, den neu vorgebrachten Sachverhalt darzulegen, dass das BFM zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weil seine Angaben zu den Kontakten zwischen seiner Familie und der Familie seiner Freundin unterschiedlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer zudem im ersten Verfahren gänzlich andere Asylmotive geltend machte, dass er hierzu in der Beschwerde vom 17. Mai 2012 keine Stellung genommen und lediglich ausgeführt hat, er sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens falsch beraten worden, da man ihm gesagt habe, die Schweizer Behörden würden ihn auslachen, wenn er über seine wahren Probleme sprechen würde, dass er nun befürchten müsse, im Irak einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, dass die Erklärung, er habe anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht über soziale Probleme sprechen wollen, weil ihm die Behörde nicht helfen würde, nicht zu überzeugen vermag, dass er zudem widersprüchliche Angaben machte, indem er einmal angab, er habe selbst 3 bis 4 Mal um die Hand der Freundin angehalten (vgl. B5/10, S. 7), ein anderes Mal jedoch ausführte, seine Eltern und sein Bruder hätten mit ihren Eltern gesprochen (vgl. B7/7, Antwort 48 und 49), dass überdies seine diesbezüglichen Vorbringen ohne Substanz und jegliche persönliche Betroffenheit vorgetragen wurden und seine Antworten vorwiegend einsilbig oder sehr knapp ausgefallen sind, dass bei diesem Aussageverhalten des Beschwerdeführers das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, es hätten sich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
E-2687/2012 dass somit das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ebenfalls erfüllt ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
E-2687/2012 Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in den Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den nordirakischen Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8), dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Suleymaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Beschwerdeführer seit dem frühen Kindesalter bis zur Ausreise in der Provinz Suleymaniya gelebt hat, wo er die Schule besucht und anschliessend als (…) gearbeitet hat, so dass er mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist und angesichts der langen Aufenthaltsdauer auch über soziale Kontakte verfügt, dass gemäss seinen Aussagen in G._______ seine (…), (…) und (…) leben, die ihm bei der Reintegration werden behilflich sein können, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in den vorinstanzlichen Verfügungen vom 31. März 2011 und 10. Mai 2012 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
E-2687/2012 schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2687/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: