Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.07.2014 E-2684/2014

4. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2684/2014

Urteil v o m 4 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Armenien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).

E-2684/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Armenien am 23. Februar 2014 im Auto eines Schweizers und gelangte am 3. März 2014 in die Schweiz, wo er am 5. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 3. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Kleinkind von seinen Eltern vor einem Kinderheim ausgesetzt worden, in welchem er aufgewachsen sei. Im Mai 2014 hätte er die mittlere Reife abgeschlossen und wäre anschliessend für das Landes- Sicherheitsamt (LSA) rekrutiert worden. Das hätten seine Erzieher so vorgesehen. Auch sein Boxtrainer sei ein ehemaliger Sicherheitsbeamter gewesen und habe ihn für die zukünftige Arbeit vorbereitet. Er habe aber einem anderen Beruf nachgehen und ein Privatleben führen wollen, was die Beamten nicht akzeptiert hätten. Es sei geplant gewesen, dass er nach dem Schulabschluss zur Weiterbildung nach Russland reise. Diese Probleme habe er einem Schweizer, welcher das Kinderheim besucht habe, anvertraut. Dieser habe ihn nach mehreren Gesprächen in die Schweiz mitgenommen, wo er (der Beschwerdeführer) aber aufgrund der Anspielungen des Schweizers und den Vorkommnissen in dessen Wohnung Angst gehabt habe, sexuell belästigt zu werden und deshalb die Flucht ergriffen habe. Nach erfolglosen Anfragen um Aufnahme in regionalen Kinderheimen sei er von der Polizei schliesslich in das Empfangsund Verfahrenszentrum gebracht worden, wo er um Asyl nachgesucht habe. B. Mit Verfügung vom 17. April 2014 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 17. April 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, indem seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm als einem

E-2684/2014 unbegleiteten Kind für die Dauer des Asylverfahrens einen gesetzlichen Vormund zu bestellen. Eventualiter seien die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, allenfalls sei die Verfügung im Wegweisungspunkt derart abzuändern, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Armenien ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Prozessführung. Weiter seien sämtliche Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen, es sei ein Schriftenwechsel der Parteien mit dem Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanzen zu eröffnen und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung seiner Geburtsurkunde aus Armenien als Nachweis seiner Minderjährigkeit anzusetzen. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer ein von der während der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung verfassten "Zusatzbericht zum Kurzbericht" vom 3. April 2014 nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist an, um das Original seiner Geburtsurkunde einzureichen. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons Aargau nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

E-2684/2014 schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-2684/2014 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit habe er nicht glaubhaft machen können noch lägen entschuldbare Gründe dafür vor, dass er sein Alter nicht durch rechtsgenügliche Identitätspapiere belegt habe. In Würdigung der gesamten Umstände sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch hielten seien Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich lege er die geltend gemachten Geschehnisse in wesentlichen Punkten nicht hinreichend konkret und differenziert dar. Auch erschienen seine Vorbringen in mehrfacher Hinsicht realitätsfremd. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht im Asylverfahren als volljährig behandelt. Sein angegebenes Alter sei glaubhaft und die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche träfen ins Leere. Es hätte ihm somit zwingend ein Rechtsbeistand bestellt werden müssen. Seine Verfahrensrechte seien verletzt worden. Sowohl der Reiseweg als auch die Asylgründe seien ebenfalls glaubhaft vorgebracht worden und asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es seien keine gravierenden Widersprüche in den Akten zu finden. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein, weshalb vorderhand zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dessen Verfahrensrechte verletzte, indem sie ihn für das Asylverfahren als volljährig behandelte. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 antragsgemäss eine dreissigtätige Frist gewährt, um seine in der Anhörung und in der Beschwerde mehrfach erwähnte Geburtsurkunde zu beschaffen. Die Frist liess er ungenutzt verstreichen. In Anbetracht dessen, dass er bereits vor der Vorinstanz keine beziehungsweise sehr vage Angaben zu seiner Identität gemacht hat, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG vor. Wohl kann nicht bereits aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinem Alter (BFM-Akten, A4/14 S. 4 f.) auf die Unglaubhaftigkeit seines geltend gemachten Geburtsdatums geschlossen werden, hingegen macht der Beschwerdeführer widersprüchliche beziehungsweise unglaubhafte Aussagen zu seiner Identität. So zeigte die Vorinstanz zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer zum einen vorbringt, auf seiner Geburtsurkunde stehe

E-2684/2014 sein Name (BFM-Akten, A7/12 F20), zum anderen jedoch behauptet, das Kinderheim respektive die Kinder dort hätten ihm den jetzigen Namen gegeben (BFM-Akten, A7/12 F23 und F26). Auch verweigert er ohne plausible Gründe den Namen des Kinderheimes zu nennen (BFM-Akten, A7/12 F13 f.). Hinzu kommt, dass es – wie die Vorinstanz richtig ausführt – realitätsfremd erscheint, wenn er als Beifahrer ohne Reisepass von Armenien bis in die Schweiz gefahren sein soll und sich den strengen Grenzkontrollen der Nicht-Schengen-Staaten respektive an der Schengen-Aussengrenze entziehen habe können, in dem er sich im Kofferraum versteckt habe (BFM-Akten, A4/15 S. 7). In Berücksichtigung all dieser Faktoren hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie mangels Glaubhaftigkeit und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführer für das Asylverfahren als Volljähriger einstufte und ihm keine Vertrauensperson zur Seite stellte. 6. Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine glaubhaft gemachten Verfolgungsgründe vorliegen. So bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor, was ihm bei einem Verbleib in Armenien genau drohen würde. Er macht zwar geltend, dass er in das LSA eingezogen würde, weil sowohl sein Trainer, sein Erzieher wie auch sein Russisch-Lehrer für diese Behörde arbeiteten, allerdings will er aus Angst deren Namen nicht nennen (BFM-Akten, A7/12 F47 ff.). Ihm scheint auch nicht klar zu sein, was genau seine Funktion beim LSA überhaupt sein würde, führte er doch aus, er müsste dort später als Beamter arbeiten, genaueres sei ihm nicht verraten worden (BFM-Akten, A7/12 F77). Er wolle einfach etwas anderes machen und sein Privatleben selber in die Hand nehmen (BFM-Akten, A7/12 F78). Auch wich der Beschwerdeführer wiederholt aus, als er gefragt wurde, welche Konsequenzen er hätte befürchten müssen, falls er sich den Forderungen widersetzt hätte (BFM-Akten, A7/12 F80 und F81). Seine einzige konkret geäusserte Angst war, dass er instrumentalisiert werde und kein Privatleben hätte führen können (BFM-Akten, A4/15 S. 10). Weitere Probleme in Armenien habe er nicht gehabt (BFM-Akten, A7/12 F56/57). Mangels konkreter und differenzierter Darlegung der Geschehnisse in wesentlichen Punkten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert hat. Damit durfte sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von einer Prüfung der Asylrelevanz absehen. Dennoch sei angemerkt, dass anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubhaftigkeit der Aussagen kein asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3

E-2684/2014 AsylG ersichtlich sind, wie im Übrigen der Beschwerdeführer selbst ausführt (Beschwerde vom 18. Mai 2014 Rz. 17). Was die geltend gemachte sexuelle Belästigung in der Schweiz durch B._______ beziehungsweise dessen Kollegen betrifft, ist dies nicht asylrechtlich relevant, sondern allenfalls strafrechtlich von Bedeutung. Hierfür zuständig sind die Strafbehörden. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-

E-2684/2014 lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Armenien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der über knapp zehn Jahre Schulbildung verfügt und auch gemäss eigenen Angaben ein wenig Russisch spricht (BFM-Akten, A4/15 S. 4 und 5). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden, genauso wie die weiteren prozessualen Anträge. (Dispositiv nächste Seite)

E-2684/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

E-2684/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.07.2014 E-2684/2014 — Swissrulings