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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2019 E-2683/2019

5. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,004 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung;

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2683/2019

Urteil v o m 5 . August 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

E-2683/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 23. August 2017 summarisch zu seiner Person befragt (BzP). B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten reichen und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. Gleichzeitig erkundigte er sich bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrensstand und der Durchführung einer einlässlichen Anhörung. Dasselbe Anliegen brachte er mit Schreiben an das SEM vom 26. Januar 2018 vor. C. Mit Schreiben vom 23. April 2018 antwortete das SEM, dass zurzeit zahlreiche Asylverfahren hängig seien und aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden könne. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2019 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, unter Beilage entsprechender Beweismittel, über ein neues asylrelevantes Ereignis in seinem Heimatstaat und erkundigte sich erneut nach einem Termin für die Anhörung. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, sollte innerhalb eines Monats keine Antwort des SEM eintreffen. E. Das SEM entgegnete mit Schreiben vom 6. Februar 2019, dass im vorliegenden Fall keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die geeignet wären, das Gesuch des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln. Das Asylgesuch werde im Rahmen der geltenden Prioritätenordnung an die Hand genommen. F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, dass die Bearbeitung seines Asylgesuches durch das SEM umgehend abzuschliessen sei und dass ihm

E-2683/2019 unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 aus, dass aus organisatorischen Gründen und aufgrund der Prioritätenordnung beim Abbau altrechtlicher Pendenzen bisher noch keine Anhörung habe durchgeführt werden können. Auf eine solche sollte jedoch keinesfalls verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht und mit entsprechenden Beweismittel belegt, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Gerichtsbehörden seines Heimatstaats mittlerweile weitere Verfahrensschritte unternommen hätten. Über solche habe der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter das SEM jedoch nicht informiert. Entsprechend könne noch kein Asylentscheid gefällt werden, insbesondere sei zunächst die Durchführung einer Anhörung notwendig. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. J. In der Replik vom 3. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er der Vorinstanz stets aktuelle Beweismittel eingereicht habe, ohne dass diese darauf reagiert hätte, oder solche verlangt hätte. Der Vorhalt der Vorinstanz, er habe gewisse Informationen das Strafverfahren in der Türkei betreffend nicht vorgelegt, sei unbegründet. Zudem könne der Hinweis auf die Prioritätenordnung der Vorinstanz seiner Erfahrung nach nicht stimmen. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf das laufende Verfahren in seinem Heimatstaat aktuelle Dokumente zu den Akten.

E-2683/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-

E-2683/2019 verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat am 10. und 26. Januar 2018 sowie am 27. Januar 2019 nach dem Verfahrensstand gefragt und um Ansetzung eines Bundesanhörungstermins gebeten. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.7 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist: 3.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den

E-2683/2019 Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 betreffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 17. August 2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 23. August 2017 summarisch zu seiner Person befragt. Am 24. August 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 10. und 26. Januar 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung nach aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG. Zwar beantwortete die Vorinstanz dieses Schreiben am 23. April 2018. Es folgten aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen ihrerseits. Die erneute Anfrage des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2019, in welcher er der Vorinstanz in Aussicht stellte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte diese nicht innert einem Monat reagieren, wurde durch das SEM am 6. Februar 2019 beantwortet. Wiederum folgten jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Instruktionsmassnahmen. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich knapp zwei Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz 21 Monate untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 3.3 Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz durchaus vorsieht, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung nach aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG einzuladen. Ein konkreter Termin wurde bislang nicht vorgeschlagen. Das Verfahren wird durch das Eingeständnis nicht gegenstandslos, da der Beschwerdeführer immer noch ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah an die Hand nimmt und zügig einem Entscheid über das Gesuch zuführt.

E-2683/2019 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. August 2017 beförderlich zu behandeln, namentlich zeitnah eine Anhörung durchzuführen und über das Gesuch zu verfügen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 6. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des aktuellen Verfahrens auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel eingereicht, welche für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch nicht von Bedeutung sind. Die Beweismittel werden dem SEM zusammen mit den vorinstanzlichen Akten und dem vorliegenden Urteil zuständigkeitshalber übermittelt.

E-2683/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

E-2683/2019 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2019 E-2683/2019 — Swissrulings