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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 E-2673/2026

22. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. März 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2673/2026

Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. März 2026.

E-2673/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien seit 2013 Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes (Church of Almighty God, CAG, Quannengshenes), einer in ihrem Heimatstaat verbotenen und verfolgten Glaubensgemeinschaft, weshalb sie versteckt hätten agieren müssen und mehrere Male umgezogen seien, nachdem sie mutmasslich denunziert worden seien, dass der Beschwerdeführer im (…) 2024 im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Glaubensgemeinschaft festgenommen worden sei, seine Tochter gegen Bezahlung eines Geldbetrags die Freilassung habe erwirken können, er aber im Nachgang noch mehrere Male von der Polizei aufgesucht und bedroht worden sei, weshalb sich die Beschwerdeführenden schliesslich zur Ausreise entschlossen hätten und mit einem Visum für die Schweiz legal ausgereist seien, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2025 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass eine am 14. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-314/2025 vom 11. März 2025 abgewiesen wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen erwogen wurde, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden Anhänger der besagten Glaubensgemeinschaft seien; als unglaubhaft seien hingegen – einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz – die Vorbringen zu werten, soweit diese die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft betreffen würden, die zum Ausreiseentschluss geführt haben sollen, da diese unplausibel seien und konstruiert wirken würden, dass die Beschwerdeführenden überdies legal mit ihren Reisepässen und einem gültigen Visum für die Schweiz ausgereist seien, dass hinsichtlich der ausserdem geltend gemachten Glaubensausübung in der Schweiz, namentlich der Beiträge in den sozialen Medien (mit Namen,

E-2673/2026 Profil und Foto) sowie der Teilnahme an Kundgebungen betreffend Folter und Verfolgung von Christen in China (sog. subjektive Nachfluchtgründe), nicht davon auszugehen sei, dass die chinesischen Behörden von ihren religiösen Handlungen Kenntnis erlangt hätten respektive dass die Beschwerdeführenden identifizierbar seien und daraus abgeleitete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, dass die Beweismittel zudem nicht geeignet seien, Handlungen in der von den Beschwerdeführenden behaupteten Art in der Schweiz zu belegen, da sie weder datiert seien noch ein Standort darauf angegeben respektive ersichtlich sei, dass die nachgereichten Beweismittel ebenfalls nicht geeignet seien, diese Einschätzung umzustossen, zumal auch die Fotos nicht datiert seien und aus den beiden ausgedruckten und nachgereichten Online-Medienberichten nicht auf die Identität der Beschwerdeführenden geschlossen werden könne, dass im Weiteren auf die Akten des ordentlichen Asylverfahrens zu verweisen ist, II. dass die Beschwerdeführenden am 26. September 2025 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und im Wesentlichen geltend machten, es seien drei Fotos von ihnen auf der Webseite der «(…)» abrufbar, diese Webseite werde nachweislich von den chinesischen Behörden betrieben, und sie könnten auf den Bildern eindeutig als Angehörige der CAG identifiziert werden, seien im nationalen Datensystem der Volksrepublik China als regierungskritische Personen erfasst und den chinesischen Behörden landesweit als Anhänger dieser verbotenen Glaubensgemeinschaft bekannt, dass sie zur Stützung der Vorbringen einen Auszug der Webseite der «(…)» sowie einen Auszug von drei Fotos einreichten, die auf der Homepage abrufbar seien (Anmerkung Gericht: die Beschwerdeführenden an einem Tisch lesend sowie den Beschwerdeführer im Portrait an einem See zeigend), dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2026 das Wiedererwägungsgesuch vom 26. September 2025 abwies, die Verfügung vom 3. Januar 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der

E-2673/2026 Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen geltend gemacht wurde, im Rahmen von Abklärungen, zu welchen die Beschwerdeführenden Stellung genommen hätten, hätten sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Webseite der «(…)» von den chinesischen Behörden betrieben oder direkt gesteuert werde, dass auch den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden könne, wonach die Beschaffung und Veröffentlichung der auf der Webseite publizierten Daten, wie Personalausweis, Passnummern, Ein- und Ausreisedaten, Wohnorte, familiäre Beziehungen und religiöse Aktivitäten ohne staatlichen Zugriff, staatliche Duldung oder staatliche Zusammenarbeit nicht plausibel erklärbar seien, dass zwar allgemein bekannt sei, dass die chinesischen Behörden den Internetverkehr in der Volksrepublik China teilweise regulieren und überwachen würden, daraus könne jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sämtliche im Internet publizierten Inhalte staatlich initiiert, kontrolliert und systematisch ausgewertet würden, dass sich insbesondere aus der blossen Existenz einer Webseite mit kritischen Inhalten über eine religiöse Bewegung kein hinreichender Schluss auf eine staatliche Urheberschaft oder Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen ziehen lasse, dass die auf der Webseite veröffentlichten Daten gemäss Abklärungen des SEM von Privatpersonen, namentlich Angehörigen und Betroffenen stammen würden, mit entsprechendem Zugang zu diesen Daten und eine staatliche Beteiligung zur Erlangung und Publikation der erwähnten Daten demnach nicht erforderlich sei, dass die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden hypothetischer Natur seien und keine konkrete staatliche Beteilung belege, dass zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach die auf der Webseite veröffentlichten Informationen den chinesischen Behörden bekannt seien oder von diesen zumindest ausgewertet werden könnten und entscheidend sei, dass die veröffentlichten Inhalte objektiv geeignet seien, von den Behörden genutzt zu werden, festzuhalten sei, dass im asylrecht-

E-2673/2026 lichen Kontext nicht jede theoretische Möglichkeit einer Kenntniserlangung durch staatliche Behörden ausreiche, um eine relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass es nach konstanter Praxis vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür bedürfe, dass die Behörden tatsächlich Kenntnis von den betreffenden Aktivitäten erlangt hätten oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erlangen würden, solche Hinweise aber nicht vorliegen würden, dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben nicht geltend gemacht hätten, dass die chinesischen Behörden aufgrund der Veröffentlichung der Fotos gegen sie oder ihre Angehörigen in der Volksrepublik China vorgegangen wären, Letztere aufgesucht hätten oder sie transnationalen Repressionen ausgesetzt gewesen seien, dass die bloss abstrakte Möglichkeit einer Kenntniserlangung nicht genüge, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung zu begründen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, sowie eventualiter sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegenhalten, die Überwachung von Anhängern der CAG erfolge systematisch und mittels Gesichtserkennung, Fotos von CAG-Angehörigen würden gezielt veröffentlicht, es werde Druck auf in China verbliebene Familienmitglieder ausgeübt, Rückkehrer, die im Ausland als CAG identifiziert worden seien, müssten mit Verhaftung rechnen und Kontrolle und Überwachung finde vor allem über die App «weChat» statt, dass ausserdem allgemeine Ausführungen zum Vorgehen der chinesischen Behörden gegen Angehörige der CAG im Zeitraum 2014-2025 getroffen wurden sowie ein konkretes Beispiel geschildert wurde, betreffend die Verhaftung einer Rückkehrerin, die im Jahr 2017 erfolglos Asyl in der Schweiz beantragt habe und nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt worden sei,

E-2673/2026 dass von systematischen Repressionsmassnahmen und transnationaler Verfolgung auch im Ausland auszugehen sei und diesbezüglich auf Beiträge des Online-Magazins «Bitter Winter» verwiesen wurde, dass in der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht wurden: • (Beilage 2 fehlt) • Beilage 3: Bildausschnitte betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration in C._______ am (…) 2025; • Beilage 4: youtube-link, Bildausschnitt betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden anlässlich einer Demonstration in C._______ am (…) 2025; • Beilage 5: youtube-link und Bildausschnitte betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration am (…) 2025 in D._______; • Beilage 6: Bildausschnitte betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration am (…) 2025 in E._______; • Beilage 7: Bildausschnitte betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration am (…) 2025 in D._______; • Beilage 8: youtube-link und Bildausschnitte betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration am (…) 2025 in F._______; • Beilage 9: youtube-link und Bildausschnitte betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration am (…) 2025 in D._______; • Beilage 10: youtube-link und Bildausschnitte betreffend eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an einer Demonstration am (…) 2026 in E._______; • Beilagen 11-13: Ausschnitte der Website «Bitter Winter» vom 4. März 2025 und 2. September 2025; Ausschnitt der website «(…)» vom 18. Oktober 2025, dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerdeführenden am 17. April 2026 ihre Beschwerde ergänzten,

E-2673/2026 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse bezweckt (Art. 111b AsylG, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens geltend zu machen wäre (vgl. Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG), dass darüber hinaus nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (zum sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4 f., je m.w.H.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,

E-2673/2026 die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b m.w.H.), dass nach Prüfung der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens lediglich der Verweis der Beschwerdeführenden auf die Website «(…)» war, auf welcher Fotos der Beschwerdeführenden sowie private Informationen abrufbar sein sollen, dass die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren weder erklärt haben, von wann dieser Eintrag stammen soll, noch in welchem Kontext er auf diese Website Eingang gefunden hat und unter welchen Umständen sie von diesen Einträgen Kenntnis erlangt haben sollen, dass sodann nur die Fotos als Bildausschnitt eingereicht wurden, jedoch keine weiteren persönlichen Informationen über die Beschwerdeführenden ersichtlich sind, dass der im Wiedererwägungsgesuch angegebene Link, auf welchem die Fotos der Beschwerdeführenden abgerufen worden sein sollen ([(…)] vgl. SEM-act. […]-1/13 S. 6 Fn. 2), nicht auf die Fotos der Beschwerdeführenden führt, dass ebenso wenig der auf der Beschwerdebeilage aufgeführte Link ([(…)] vgl. SEM-act. […]-6/3) auf die entsprechenden Fotos der Beschwerdeführenden führt, dass es sich im Übrigen bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos um gestellte Fotos handelt, die aus ihrem eigenen Gebrauch stammen dürften und nicht ersichtlich ist, wie Drittpersonen an diese offensichtlich persönlichen Fotos von ihnen gelangt sein sollen, dass die Beschwerdeführenden den Abklärungen der Vorinstanz zur besagten Website, namentlich deren Urheberschaft und Inhalt, nichts Konkretes entgegenhalten, was eine andere Einschätzung als die von der Vorinstanz vorgenommene, rechtfertigen würde,

E-2673/2026 dass sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vielmehr darauf beschränken, allgemeine Ausführungen zu Repressionen durch die chinesische Regierung der Glaubensgemeinschaft gegenüber zu tätigen, dass die eingereichten Aufnahmen von Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführenden in der Schweiz, sofern sie vor dem Entscheid E-314/2025 vom 11. März 2025 entstanden sind, dort teilweise bereits Gegenstand der materiellen Beurteilung bei der Frage der subjektiven Nachfluchtgründe bildeten, sowie im Übrigen im vorliegenden Verfahren keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, dass diejenigen Aufnahmen von Demonstrationsteilnahmen, welche zeitlich nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind, nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bildeten und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Sachen Wiedererwägung nicht Gegenstand der Beurteilung bilden können (vgl. Abgrenzung zum Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG), dass aus den vorgenannten Gründen auf eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Beilage 2, welche auf einen Account auf den sozialen Medien betreffen, verzichtet werden kann, dass sich sodann der Vollzug der angeordneten Wegweisung nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich erweist, zumal die Beschwerdeführenden diesbezüglich auch keine neuen Sachumstände in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend machen und vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-314/2025 vom 11. März 2025 E. 9 m.w.H. zu verweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-2673/2026 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2673/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

Versand:

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