Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.05.2010 E-2663/2010

6. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,894 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung V E-2663/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2663/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. Februar 2009 (Posteingang: 13. Februar 2009) um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Niederlassung in der Schweiz für sich und ihre Familie sowie um eine Anhörung in der Sache (Asyl) ersuchte, dass sie darin ausführte, sie werde von bewaffneten Unbekannten bedroht, weil ihr Vater anlässlich der Wahlen im Jahre 2008 für den Provincial Council für die B._____ kandidiert und sie ihn dabei unterstützt habe, dass Unbekannte sie zu Hause aufgesucht und ihren Mann und die beiden Söhne aufgefordert hätten, ihrer Organisation beizutreten, dass sie befürchte, ihr Mann und ihre Söhne würden gewaltsam entführt, da diese nicht bereit seien, sich der Organisation anzuschliessen, dass die Organisation auch versucht habe, ihren Vater zu entführen und zu töten, dieser inzwischen jedoch – dank seiner Beziehungen beziehungsweise seiner langjährigen Tätigkeit für die Regierung – nicht mehr bedroht werde, dass ihr ältester Sohn seine Ausbildung in den USA, in Kanada oder in der Schweiz fortführen möchte, sie sich aber aus Angst vor einer Entführung nicht frei bewegen könnten und für den Fall eines Verbleibs im Heimatstaat keine Zukunftsperspektiven hätten, dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2009 aufforderte, bis zum 6. April 2009 ihre Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen sowie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen, allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen sowie fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. März 2009 ergänzte, sie seien von Terroristen erpresst und gezwungen worden, einen Teil ihres Besitzes zu verkaufen, E-2663/2010 dass sie ihre Versetzung als (...) an eine (...) in Batticaloa erwirkt und ihren Geburtsort während der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2004 verlassen habe, dass sie sich – nachdem sie von den Terroristen aufgespürt und erneut erpresst worden sei – mit hochrangigen Mitgliedern der Organisation getroffen und diesen ihre schlechte finanzielle Situation erklärt habe, worauf sie vorübergehend von Zahlungen befreit worden sei, dass sie sich den Nachstellungen der Terroristen nicht durch einen Wohnsitzwechsel entziehen könne, da diese in Sri Lanka über ein gut ausgebautes Netzwerk verfügen würden, dass sie, wie in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2009 beschrieben, an ihrem neuen Wohnsitz von weiteren unbekannten, bewaffneten Gruppierungen bedroht werde, dass die Beschwerdeführerin in der Beilage Kopien der Geburtsurkunden sämtlicher Familienmitglieder, die Kopie einer Heiratsurkunde, Kopien des Reisepasses und der Identitätskarte ihres Sohnes B._______ sowie Kopien ihrer Identitätskarte und derjenigen ihres Mannes zu den Akten reichte, dass sie anlässlich der Anhörung vom 25. August 2009 durch die Schweizer Botschaft in Ergänzung ihrer schriftlichen Eingaben vorbrachte, sie werde seit dem 13. August 2008 – letztmals am 10. August 2009 – von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) schriftlich und telefonisch bedroht, dass sie wiederholt aufgefordert worden sei, persönlich im Büro der TMVP zu erscheinen, sie dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei, dass die TMVP von ihr Geld oder den Beitritt eines Sohnes zur Organisation verlangt habe, dass sie weder die heimatlichen Sicherheitsbehörden noch internationale Organisationen um Schutz ersucht habe, da die Verfolger für diesen Fall mit der Auslöschung ihrer ganzen Familie gedroht hätten, dass ihr die Mittel und Möglichkeiten fehlen würden, um sich in einem anderen Teil Sri Lankas niederzulassen, sie im Heimatstaat ausserhalb E-2663/2010 von Batticaloa keine Verwandten habe und ihre im Ausland lebenden Brüder sie nicht unterstützen könnten, dass sie befürchte, ihre Söhne könnten von der TMVP entführt werden, dass sie abgesehen von den erwähnten Nachstellungen keine Probleme mit anderen Gruppierungen oder den heimatlichen Sicherheitskräften (Armee, Polizei) gehabt habe und auch nie verhaftet worden oder in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei, dass sie in ihrem Schreiben vom 14. September 2009 an die Botschaft in Colombo ausführte, Nachbarn hätten beobachtet, wie Unbekannte am 25. August 2009 ihre Unterkunft aufgesucht und Nachforschungen zu ihrem Aufenthaltsort angestellt hätten, dass die Unbekannten das Quartier am späten Abend des 26. August 2009 erneut aufgesucht hätten, und dass sie am 27. August 2009 einen weiteren Drohanruf erhalten habe, dass die Verfolger von ihrer Anhörung auf der Schweizer Botschaft erfahren und wiederholt verlangt hätten, dass ihr ältester Sohn sich der Gruppierung anschliesse, dass die Gewalt und die Kriminalität in den benachbarten Dörfern zugenommen hätten und sie in Angst und Panik lebe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2010 – zugestellt am 29. Februar 2010 – ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Konsequenzen erfahren habe, obwohl sie den Forderungen ihrer Verfolger nicht nachgekommen sei, passe nicht zum Ausmass der von ihr geschilderten Bedrohungslage, dass es bislang zu keiner Situation konkreter Bedrohung gekommen sei und die Drohungen den Alltag der Beschwerdeführerin nicht in ernsthafter Weise verändert hätten, zumal diese seit längerer Zeit am selben Wohn- und Arbeitsort lebe, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin vermuten lasse, dass E-2663/2010 auch ihre subjektive Einschätzung nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Bedrohung ausgehe und die Vorbringen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht relevant seien, dass die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben zunächst angegeben habe, ihre Verfolger nicht zu kennen, diese dann aber anlässlich der Anhörung umgehend als Mitglieder der TMVP identifiziert habe, dass sie unterschiedliche Angaben zum Verfolgungsmotiv gemacht habe, indem sie zuerst ein finanzielles Interesse ihrer Verfolger angegeben und sodann im weiteren Verlauf des Verfahrens die Vermutung geäussert habe, sie werde aus politischen Gründen verfolgt, dass angesichts der genannten Widersprüche erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 15. März 2010 vorbrachte, sie werde nach wie vor bedroht und könne sich und ihre Kinder nicht dauernd verstecken, dass die Botschaft diese Eingabe am 26. März 2010 (Posteingang: 19. April 2010) in der Annahme, dass es sich hierbei um eine Beschwerde handle, an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), E-2663/2010 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Rechtsmitteleingabe sinngemässe Rechtsbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Asylgewährung, Erteilung der Einreisebewilligung) zu entnehmen sind, dass auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel (die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst) abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) E-2663/2010 schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass eine Verfolgung glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aussagte, ihr Vater sei im Zuge der Provincial Council Elections der B._____ beigetreten und habe für diese kandidiert (Anhörungsprotokoll S. 4 f.), dass die B._____ gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich der Eastern Province Provincial Elections vom 10. Mai 2008 keinen Kandidaten nominiert hat, dass bereits damit den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen sein dürfte, dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, und lediglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich schriftliche und telefonische Drohungen erhalten hat und es zu keiner Situation konkreter Bedrohung oder gar zu Übergriffen gekommen ist, das es den geltend gemachten Nachstellungen nach dem Gesagten an der geforderten Intensität fehlt und die Vorbringen als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, E-2663/2010 dass im Übrigen ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, und es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf ihre weiteren Vorbringen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-2663/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 9

E-2663/2010 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2010 E-2663/2010 — Swissrulings