Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2662/2014
Urteil v o m 2 2 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (…).
E-2662/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus (…), suchte mit Eingabe vom 18. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl und Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz nach. Auf die Begründung des Gesuchs wird nachstehend eingegangen (vgl. E. 6.1). Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. November 2008 auf, eine Reihe vorformulierter Fragen zu beantworten, welchem Ersuchen diese mit Schreiben vom 18. November 2008 nachkam. In der Folge gingen zahlreiche Eingaben von B._______ (Bruder) und der Beschwerdeführerin bei der Botschaft ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 ersuchte B._______ das BFM, seiner Schwester und deren Sohn C._______ ein Visum auszustellen; das Visum seines Neffen (für (…); Anmerkung BVGer) laufe demnächst ab, und wenn er nach Sri Lanka zurückkehren müsse, werde er von der Polizei verhaftet. Das D._______ teilte C._______ am 1. September 2009 mit, aufgrund der vorgenommenen Abklärungen sei die Chance, in die Schweiz einreisen zu können, sehr gering. Die Eingabe sei indessen an die zuständige schweizerische Behörde weitergeleitet worden, welche darüber zu befinden habe. Auf Anfrage des Bundesamtes vom 31. Mai 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013, am Asylgesuch festhalten zu wollen. Daraufhin erfolgte am 18. Februar 2014 die Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft. B. Mit Verfügung vom 24. März 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Auf die Begründung dieses Entscheides wird nachstehend eingegangen (vgl. E. 6.2).
E-2662/2014 C. Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht an. Auf Einzelheiten wird nachstehend eingegangen (vgl. E. 6.3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem Kontext, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. Auch ist den Vorakten nicht zu entnehmen, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist, jedoch ist bei dieser Sachlage zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.149, S. 210).
E-2662/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (aAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, was vorliegend geschehen ist. 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG und Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
E-2662/2014 rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann sei im Jahr (…) bei einem Luftangriff getötet worden. Zu Beginn des Krieges sei sie mit ihrem Sohn aus (…) vertrieben worden; sie hätten sich in der Folge (…) Jahre im Vanni-Gebiet aufgehalten. (…) hätten sich zwei Camps der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befunden. Ihr Sohn habe sich von diesen ausbilden lassen. Da sie alleinstehend gewesen sei, sei er von den LTTE zwar nicht rekrutiert worden, aber sie habe (…) beitreten und die LTTE unterstützen müssen. Im Jahr 2003 – während des Waffenstillstandes – habe sie sich mit ihrem Sohn nach (…) begeben. Im gleichen Jahr sei dieser nach (…) gereist, von wo er drei Jahre später zurückgekehrt sei. Seit seiner Rückkehr habe ihr Sohn anonyme Drohanrufe erhalten. Im Jahr (…) sei sie vom E._______ bei ihr zu Hause aufgesucht und über ihren Sohn befragt worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei ihr Sohn nach (…) ausgereist. Ihr Bruder sei im Jahr (…) verhaftet und fast ein Jahr am (…) festgehalten worden. Schliesslich sei er gegen Kaution mit der Auflage freigelassen worden, sich bei der Polizei regelmässig zu melden. Er sei dann nach (…) geflüchtet, wo er als anerkannter Flüchtling lebe. Ihr Sohn sei im Jahr 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt und kurz danach nach (…) geflüchtet. Seit der Ausreise des Sohnes lebe sie wieder in (…), aus Furcht vor Behelligungen aber nicht in ihrem eigenen Haus, sondern bei Bekannten. Die Sicherheitskräfte hätten sich wiederholt nach ihr erkundigt. Sie fürchte, aufgespürt und nach ihrem Sohn befragt zu werden. 6.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende des Krieges alles daran setzen würden, um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Daher sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Beobachtung gestanden habe. Einer solchen Massnahme komme indessen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch der Umstand, dass die Sicherheitskräfte ins Haus gekommen seien und sie be-
E-2662/2014 fragt und behelligt hätten, stelle keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Mittlerweile habe sich die Lage in Sri Lanka gebessert, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, habe sich aber erheblich verbessert. Bei den geltend gemachten Problemen mit den Sicherheitskräften handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Die Beschwerdeführerin lebe nicht mehr in ihrem Haus, und es sei gemäss ihren Angaben seit dem Jahr 2010 zu keinen weiteren Problemen mit den Sicherheitskräften gekommen. Sie habe sich demnach allfälligen Verfolgungsmassnahmen erfolgreich entziehen können und sei keinen weiteren Bedrohungen und Belästigungen ausgesetzt, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Die Vorbringen seien somit nicht asylrelevant, und an dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, würden sie doch lediglich die Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit indessen nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfasend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb deren Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 6.3 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung und Bekräftigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen. 7. 7.1 Der Entscheid des BFM ist zu stützen, auch wenn jene Schilderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka sich nicht in allen Teilen mit den Erkenntnissen des Gerichts deckt und die lange Dauer des Verfahrens auffällt. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehenden, die Argumentation der Vorinstanz ergänzenden Erwägungen. 7.2 Im Kern geht es der Beschwerdeführerin darum, den für eine alleinstehende Frau nicht leichten Lebensbedingungen in Sri Lanka zu entkommen. Eine konkrete Verfolgungsgefahr ist den Akten nicht zu ent-
E-2662/2014 nehmen, einzig werden Behelligungen beziehungsweise Kontrollen und Befragungen geltend gemacht, wie sie ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung über sich zu ergehen lassen hat. 7.3 Neu wird in der Beschwerde vorgebracht, Sicherheitskräfte hätten sich am (…) nach ihrem Verbleib erkundigt, und am (…) habe die Beschwerdeführerin einen anonymen Anruf erhalten, wobei es um ihren Bruder gegangen sei. Diese beiden durch nichts belegten Vorfälle müssen als nachgeschoben qualifiziert werden. Zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben hatte, seit dem Jahr 2010 sei nichts mehr geschehen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden vier Jahre später nach ihr suchen oder sich für ihren Bruder interessieren sollten. Aber auch für den Fall, dass diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, könnte die Beschwerdeführern daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihnen die Asylrelevanz abgeht. 7.4 Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-2662/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger