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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2014 E-2648/2014

1. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,370 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2648/2014

Urteil v o m 1 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, Algerien, vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).

E-2648/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat im Jahre 1991 und suchte nach mehrjährigen Aufenthalten in Frankreich und Italien am 13. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2011 wurde mit Urteil E-4105/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2011 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli 2011. Mit Verfügung des BFM vom 5. April 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 14. Juli 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 30. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2011 im Wegweisungspunkt sowie um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hingewiesen. Gleichzeitig wurden ein Austrittsbericht sowie ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (…) 2012 respektive vom (…) 2012 eingereicht. Am 9. Mai 2013 und 8. Oktober 2013 wurden weitere Unterlagen der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ – ein ärztlicher Austrittsbericht vom (…) 2013 samt Entlassungsbefund, ein Austrittsbericht vom (…) 2013 und eine Bestätigung vom (…) 2013 betreffend regelmässige ambulante Behandlung – zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 11. April 2014 – eröffnet am 15. April 2014 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 14. Juli 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Be-

E-2648/2014 gründung wurde ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, um die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellen zu können. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei, sowie der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der kantonalen Behörden, den Vollzug der Wegweisung vorderhand auszusetzen, ersucht. Zudem sei er von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien. Ferner wurde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Telefax vom 16. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige kantonale Behörde gestützt auf Art. 56 VwVG an, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten auf die Beschwerdebegehren zurückgekommen werde. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (…) 2014 und vom (…) 2014 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-

E-2648/2014 nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält. 4.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen – das Wiedererwägungsgesuch wurde am 30. August 2012 eingereicht – das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). 5. Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach war auf ein Wiedererwägungs-

E-2648/2014 gesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden war. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurde. 6.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2012 richtete sich ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung der Verfügung vom 14. Juli 2011. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat und die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies. 7. Vorliegend wurde als Wiedererwägungsgrund im Wesentlichen geltend gemacht, es würden beim Beschwerdeführer gravierende psychische Leiden und eine akute Selbstgefährdung vorliegen. Wie dem eingereich-

E-2648/2014 ten ärztlichen Bericht vom (…) 2012 entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer, nachdem er in suizidaler Absicht ca. 40mg Valium eingenommen habe, per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) hospitalisiert und vom (…) bis (…) 2012 in der Klinik behandelt worden. Am (…)2012 sei er erneut hospitalisiert worden, nachdem er einen erneuten Suizidversuch unternommen habe. Er sei stark suizidgefährdet und ein weiterer Suizidversuch sei bei Abbruch der Behandlung wahrscheinlich. Eine Distanziierung des Beschwerdeführers vor suizidalen Handlungen sei nur bei einer konstanten Therapie in einer geschützten Umgebung möglich. Seit seiner Entlassung aus der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (…) 2012 werde er ambulant weiterbehandelt. Es müsse im Falle eines Ausschaffungsversuches mit einem erneuten Suizidversuch gerechnet werden, womit ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden und eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre. Vom (…) bis (…) 2013 sei eine weitere (3.) Hospitalisierung erfolgt. Im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens wurde weiter geltend gemacht, gemäss der behandelnden Ärztin seien für eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine regelmässige Therapie und ein stabiles Wohnumfeld notwendig, um die wiedergewonnene Stabilität bewahren zu können. Am (…) 2013 habe sich der Beschwerdeführer in eine weitere (4.) stationäre Behandlung begeben, nachdem er (gemäss Arztbericht vom (…) 2013) seine Medikamente abgesetzt habe. 8. 8.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides vom 11. April 2014 hinsichtlich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, wegen gesundheitlichen Problemen eines abgewiesenen Asylbewerbers sei nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Dem Arztbericht vom (…) 2012 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im (…) 2012 und im (…) 2012 in suizidaler Absicht Medikamente in hohen Dosen zu sich genommen habe zweimal in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Gemäss Austrittsbericht vom (…) 2012 stehe die akute Belastungssituation in erster Linie im Zusammenhang mit seiner Situation in der Schweiz, allem voran seinem Status als abgewiesener Asylbewerber und die damit verbundene Unterbringung

E-2648/2014 in wechselnden Nothilfezentren. Ausserdem lebe er getrennt von seiner Familie und ohne enge Bezugsperson. Durch die stationäre Behandlung habe eine rasche Besserung des Zustandsbildes erzielt werden können, wodurch sich der Beschwerdeführer glaubhaft vom Suizid distanziert habe und bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung aus der Behandlung habe entlassen werden können. Es sei eine ambulante Therapie und die Weiterführung der Medikation erfolgt. Im (…) 2013 und im (…) 2013 seien zwei freiwillige Eintritte des Beschwerdeführers in die Universitätsklinik B._______ erfolgt. Die Vorinstanz führte weiter an, in den eingereichten Zeugnissen sei die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hauptsächlich in Verbindung gesetzt worden mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz und den ablehnenden Entscheiden der Schweizer Behörden. Diese sei auch immer dann aufgetreten, wenn der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht wie verordnet eingenommen habe. Diesen akut auftretenden Verschlechterungen habe bisher durch adäquate medizinische Behandlung im stationären Rahmen und (mit) nachfolgender Therapie erfolgreich entgegengewirkt werden können. Bezüglich der vom Beschwerdeführer benötigten psychiatrischen Hilfe hielt die Vorinstanz weiter fest, in Algerien existiere pro Departement ein Zentrum für psychiatrische Behandlungen, das meist dem öffentlichen Spital angegliedert sei. Patienten würden dort kostenlos behandelt und die medizinische Behandlung sei relativ gut. Depressionen, Psychosen und Schizophrenie seien die häufigsten psychischen Erkrankungen in Algerien, die gängigen Medikamente seien verfügbar und gratis. Die Infrastruktur für kurzzeitige stationäre Behandlungen seien vorhanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe von landesweit mindesten zehn spezialisierten Behandlungszentren für psychische Erkrankungen aus und die medizinische Versorgung in grösseren städtischen Zentren sei gut ausgebaut. Algerien kenne ein etabliertes Krankenversicherungssystem, wobei der Staat die medizinischen Behandlungskosten für mittellose und nicht versicherte Personen übernehme. Der Beschwerdeführer stamme aus Constantine, der drittgrössten Stadt Algeriens. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien erneut eine adäquate Behandlung in einer spezialisierten Klinik in Anspruch nehmen könne. Das angebliche Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes sei kein Hindernis für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Weiterführung der medizinischen Behandlung im Heimatstaat könne im Rahmen der Planung der Vollzugsmodalitäten bereits von der Schweiz aus eingeleitet werden. So könne auch einem Therapieunterbruch und einer möglichen akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im

E-2648/2014 Zusammenhang mit der Rückschaffung nach Algerien präventiv entgegengewirkt werden. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Vergangenheit mehrere Suizidversuche verübt, so im Jahre 1994 als er sich die Kehle aufzuschneiden versucht habe. Die zentralen Ereignisse der Vergangenheit seien ein Hauptgrund für die Suizidalität. Er sei in seinem Heimatland misshandelt und gefoltert worden. Ausserdem habe seine Mutter Suizid begangen. Es sei nur durch eine konstante ärztliche Behandlung eine weitere Distanziierung des Beschwerdeführers vor suizidalen Handlungen möglich. Insofern sei die medizinische Behandlung der letzten Jahre erfolgreich gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sehr labil und deshalb weiterhin in ambulanter Behandlung. Im (…) und (…) 2014 sei er erneut hospitalisiert worden. Er lebe sehr isoliert und könne die erlangte Stabilität nur dank regelmässiger Termine in der PUK aufrecht erhalten. Bei einem Vollzug der Wegweisung sei mit akuter Suizidalität zu rechnen. Die vergleichsweise lange Dauer seiner Erkrankung sowie deren Verlauf würden darauf hindeuten, dass die rezidivierende depressive Störung, die Posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende Suizidalität sehr ausgeprägt und chronifiziert seien. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. Dem nachgereichten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (…) 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom (…) 2014 bis (…) 2014 ein 5. Mal stationär behandelt worden ist. Diese erfolgte freiwillig durch den Beschwerdeführer nach zunehmendem Stimmenhören und Suizidgedanken bei bekannter rezividierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen. Der behandelnde Arzt Dr. med. C._______ führte zudem in einem weiteren ärztlichen Bericht vom (…) 2014 aus, der Beschwerdeführer sei zwischen den bisherigen stationären Behandlungen in derselben Klinik ambulant behandelt worden. Eine solche sei weiterhin notwendig. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der regelmässigen, wiederholten stationären und ambulanten Behandlungen könne gesagt werden, dass der Krankheitsverlauf eine chronifizierte Form angenommen habe. Durch die psychosoziale Situation, insbesondere der andauernden Belastungen durch die ungeklärte rechtliche Aufenthaltssituation, bestehe weiterhin eine niedergeschlagene Stimmung und die akustischen Halluzinationen, das Hören von Stimmen, hielten trotz der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung an. Die lebensgeschichtlichen Belastungen würden in

E-2648/2014 Form von Flash-Backs auftreten und die Behandlung der Traumata sei nicht angemessen möglich. Es habe bisher erreicht werden können, dass die akustischen Halluzinationen etwas in den Hintergrund getreten seien. Wegen der unsicheren und ungeklärten Situation bestehe nach wie vor eine latente Suizidalität, die in einer akuten Suizidalität, einer unmittelbar drohenden Selbstgefährdung umschlagen könne, sobald der Beschwerdeführer direkt von einer zwangsweisen Ausschaffung bedroht werde. 9. Vorliegend ist zu prüfen, ob mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führt, den ursprünglichen Entscheid an diese anzupassen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211). 11. 11.1 Den im Wiedererwägungsgesuch und im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Arztberichten zufolge befand sich der Beschwerdeführer seit dem (…) 2012 wegen seiner psychischen Probleme (zwei Suizidversuche) wiederholt in stationärer Behandlung. In den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ ([…] 2012, […] 2012, […] 2013, […] 2013, […] 2014 und […] 2014) werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungs-

E-2648/2014 störung, eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episoden mit psychotischen Symptomen und eine essentielle Hypertonie diagnostiziert. Im aktualisierten Arztbericht des Chef-arztes der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (…) 2014 wird zudem festgehalten, es sei in ernsthafter Weise damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei unmittelbar drohenden Ausschaffungsmassnahmen versuchen werde, sich umzubringen. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend gemachten und durch mehrere Berichte von fachkompetenten Ärzten ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln (zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist aufgrund der durch die erwähnten ärztlichen Berichte aufgezeigten seit März 2012 ambulanten und stationären Behandlungen des Beschwerdeführers nach wiederholten Suizidversuchen in der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ von ernsthaften gesundheitlichen Problemen auszugehen. Gemäss der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2011 des ordentlichen Asylverfahrens sollen bereits damals psychische Probleme bestanden haben, jedoch unbehandelt geblieben sein. Nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens haben diese drastisch zugenommen, wobei der Beschwerdeführer einen ersten und kurz nach Entlassung aus der psychiatrischen Klinik einen zweiten Suizidversuch unternommen habe. Dabei kann angesichts der nachgewiesenermassen schweren psychischen Probleme deren Ursache, welche möglicherweise in der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten 23 Jahre zurückliegenden Inhaftierung und Folter in Algerien sowie dem Suizid seiner Mutter liegt, für das vorliegende Verfahren offen gelassen werden. Wenn auch in den ärztlichen Berichten festgestellt worden ist, dass die jeweilige Einweisung in die psychiatrische Klinik und das Wiederansetzen der zuvor abgesetzten Medikation jeweils eine baldige psychopathologische Stabilisierung gezeigt haben, so geht das Bundesverwaltungsgericht von gravierenden (chronifizierten) psychischen Beschwerden aus, die eine nun bereits seit über zwei Jahren von denselben Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ durchgeführte medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung weiterhin erforderlich machen. Dabei kann unabhängig von der Frage der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden in Algerien davon ausgegangen werden, dass bereits die Vorbereitung des Vollzugs der Wegweisung und dessen Durchführung zu einer massiven Verschlechterung des psychisch labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen würde. Eine ähnliche Situation führte im Übrigen in der Ver-

E-2648/2014 gangenheit zu einem weiteren Suizidversuch, als der Beschwerdeführer am (…) 2012 unterwegs ohne Billet im Tram aufgegriffen und über Nacht inhaftiert worden war, wobei die Selbsttötung dank eines Mithäftlings verhindert werden konnte (Arztbericht vom (…) 2012). 11.3 Insgesamt ist festzustellen, dass aus den eingereichten ärztlichen Berichten hervorgeht, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert hat. Damit steht fest, dass eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr nach Algerien im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führen würde. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlüssgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2014 ist demnach vollumfänglich aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Juli 2011 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 13.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen.

E-2648/2014 (Dispositiv nächste Seite)

E-2648/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2014 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Juli 2011 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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