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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 E-2631/2019

15. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,302 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2631/2019

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch die amtliche Rechtsbeiständin lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (…).

E-2631/2019 Sachverhalt: A. Der Tochter der Beschwerdeführerin, B._______ (N […]), wurde am 12. September 2014 in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt. B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______ (ebenfalls N […]), wurde am 20. April 2016 in der Schweiz vorläufig als Flüchtling aufgenommen; das Asyl wurde ihm hingegen wegen der Bejahung von Asylausschlussgründen verweigert. C. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. Oktober 2016 mit einem von der Vorinstanz ausgestellten Einreisevisum in die Schweiz ein. Am 7. November 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zur Person (Befragung zur Person; BzP) summarisch befragt. Die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 10. Juli 2018 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dem arabischen Volk der Palästinenser anzugehören und aus Beirut/Libanon zu stammen. Dort habe sie im Jahre 1976 ihren Ehemann, einen syrischen Staatsangehörigen, geheiratet. Nach fünf Jahren Ehe habe sie die syrische Staatsangehörigkeit angenommen. Ihr Ehemann sei bei der syrischen Armee gewesen und habe sich beruflich sehr viel im Libanon aufgehalten. Mit ihrer Familie habe sie daher zunächst überwiegend im Libanon gelebt. Nachdem der Einsatz des Ehemannes im Libanon im Jahr 2002 beendet gewesen sei, habe die Familie in Damaskus gelebt. Zwei ihrer Kinder, E._______ und B._______ (N […]), hätten sich im Heimatstaat politisch engagiert, seien Mitglied einer Menschenrechtsorganisation gewesen und hätten ab dem Jahr 2011 an Demonstrationen in Damaskus teilgenommen. Sie seien deswegen vermehrt von bewaffneten Sicherheitsbehörden zu Hause gesucht worden. Auf ihren Wunsch hin habe der Ehemann daraufhin die Ausreise ihrer beiden Kinder organisiert. Sie selbst sei mit der jüngeren Tochter F._______ zunächst im Heimatstaat geblieben. Nachdem E._______ und B._______ im Jahre 2011 Syrien verlassen hätten, seien weiterhin ungefähr fünf bis sechs Mal Behördenmitglieder bei ihr vorbeigekommen, hätten sich nach ihren Kindern und ihrem Mann erkundigt beziehungsweise nach dessen Papieren gefragt. Ihr Haus sei durchsucht, Sachwerte zerstört und gestohlen und sie selbst sei mit dem Tod bedroht worden. Bei einem Besuch der Sicherheitskräfte im Jahre 2013

E-2631/2019 habe einer der Männer eine geladene Pistole an ihre Schläfe gehalten und ihr gedroht, sie oder ihre Tochter F._______ umzubringen, wenn sie nicht sage, wo sich ihr Sohn befinde. Sie habe in stetiger Angst gelebt und sich auch grosse Sorgen um ihre Tochter F._______ gemacht, welche bei einem Besuch der Sicherheitsbehörden mit einer Kalaschnikow geschlagen worden sei. Sie selbst sei zudem telefonisch bedroht und auf der Strasse von unbekannten Personen in einem Auto verfolgt worden. Auch die allgemeine Lage in Syrien habe sie beunruhigt. Sie sei daher im Jahr 2013 mit ihrer Tochter F._______ nach Beirut gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz bei ihren Eltern gelebt habe. Ihr Ehemann habe sich mit der Zeit ebenfalls gegen das Regime gestellt und sei im Oktober 2014 aus dem Heimatstaat ausgereist. Der Ehemann und die Tochter B._______ würden in der Schweiz leben, während ihre beiden anderen Kinder E._______ und F._______ in Beirut leben würden. D. Mit Verfügung vom 30. April 2019 – eröffnet am 1. Mai 2019 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, erkannte der Beschwerdeführerin aber die derivative Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anerkennung ihres Ehemannes als Flüchtling zu. Sie lehnte das Asylgesuch ab, da ihrem Ehemann aufgrund eines gesetzlichen Asylausschlussgrundes das Asyl verweigert worden sei und nach gefestigter Asylpraxis ein anerkannter Flüchtling keinen Rechtsstatus zu vermitteln vermöge, der über den eigenen hinausgehe. Das SEM ordnete in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indes den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 29. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1, 3 und 4 aufzuheben, ihre originäre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und rechtmässigen Durchführung des Verfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

E-2631/2019 VwVG zu gewähren und ihr sei in der Person der Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG (SR 142.31) beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu. Der Beschwerdeführerin wurde der Spruchkörper mitgeteilt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht von Dr. med. G._______, Praxis H._______, vom 14. Juni 2019 zu den Akten. H. Die am 20. Juni 2019 eingereichte Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am 6. Juli 2019 in der Schweiz verstorben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E-2631/2019 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde – die sich lediglich auf die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beschränkt – ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2631/2019 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die (originäre) Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG

E-2631/2019 nicht standhalten würden. So habe sie ausgeführt, sie sei wegen der Teilnahme ihrer Kinder an Demonstrationen mehrmals von den Behörden zu Hause aufgesucht und einmal mit einer Waffe bedroht worden. Die Behördenmitglieder hätten jedoch nach ihren Kindern und nicht nach ihr selbst gesucht. Da sie mithin nicht Ziel der Verfolgung gewesen sei, sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Zwar habe das Halten einer Waffe an ihre Schläfe sicher einen äusserst bedrohlichen Charakter, dies erreiche jedoch die für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität nicht. Dasselbe gelte auch für die telefonischen Drohungen und die allfällige Verfolgung im Auto. Soweit die Beschwerdeführerin weiter erklärt habe, die allgemeine Lage sei schwierig gewesen, handle es sich dabei um Nachteile, die auf den dortigen Bürgerkrieg zurückzuführen seien. Auch diese Vorbringen seien mithin nicht asylrelevant. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung das Bestehen einer Reflexverfolgung ignoriere. Dass sowohl die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie der Reflexverfolgung anwenden würden, sei bekannt. Das unmittelbare Richten einer Waffe auf eine Person sei als Folter und somit als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 EMRK zu werten. Darüber hinaus sei vorliegend auch ein unerträglicher psychischer Druck zu bejahen, indem die syrischen Sicherheitsbehörden mehrmals zu jeder Tages- und Nachtzeit bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien, ihr Eigentum zerstört hätten und sie Todesangst um sich und das Leben ihrer Tochter gehabt habe. Ausserdem habe sie Syrien wenige Tage nach der letzten Behelligung durch die Behörden verlassen, ansonsten wären die Hausdurchsuchungen sicherlich weitergegangen. Selbst wenn die Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen würden, sei angesichts der aktuellen Situation in Syrien noch immer davon auszugehen, dass Oppositionelle und ihre Angehörigen weiterhin in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Es sei im Übrigen zu beachten, dass ihrer Tochter B._______ mit Verfügung vom 12. September 2014 unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei ausserdem aufgrund der Ereignisse gesundheitlich stark angeschlagen. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin an den Anhörungen durchgehend schlüssig und substanziiert ausgefallen sind, von zahlreichen Realkennzeichen geprägt sind und insgesamt als plausibel und mithin glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen

E-2631/2019 sind (vgl. act. B11/18 F16 ff., F27 ff., F43 ff., F61 ff.). Etwas Gegenteiliges wird auch von der Vorinstanz nicht angenommen. Ausserdem werden ihre Vorbringen durch die Aussagen ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes und ihrer Tochter B._______ gestützt, die beide in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen haben (vgl. act. A21/29 [Anhörungsprotokoll Ehemann], N […] act. A36/16 [Anhörungsprotokoll Tochter]). 5.2 Soweit die Vorinstanz argumentiert, den von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteilen mangle es an Intensität und Gezieltheit, weswegen die Asylrelevanz zu verneinen sei, kann dem nicht gefolgt werden. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben den primär betroffenen Personen auf Familienangehörige und Verwandte, sind diese unter dem Aspekt der Reflexverfolgung zu beurteilen (BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225 mit Hinweisen). Eine Reflexverfolgung liegt dann vor, wenn staatliche Akteure im Kampf gegen oppositionelle Kräfte anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die diesem nahestehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Person ein enger Kontakt besteht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Eine Reflexverfolgung ist dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen in einem solchen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 4.3.1 mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1). 5.4 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/de/EMARK-1993/6 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16-04-2018-E-2734-2015 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05-02-2009-E-3738-2006

E-2631/2019 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigen, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung hat auch heute noch Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch umfangreiche Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien, namentlich die syrische Armee, die syrischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen, setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 sowie u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 03.11.2017, https://www.refworld.org/pdf id/59f365034.pdf, abgerufen am 30.09.2020). 5.5 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass zwei ihrer Kinder sich im Heimatstaat politisch engagiert und in Damaskus an Demonstrationen teilgenommen haben, weswegen sie von den syrischen Sicherheitskräften gesucht wurden. Ihre Tochter B._______ hat aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl erhalten. Ihr Sohn hält sich im Libanon auf. Auch ihr mittlerweile verstorbener Ehemann, der geltend machte, sich nach Jahrzehnten im Dienst der syrischen Armee gegen das Regime Assads https://www.refworld.org/pdf

E-2631/2019 gestellt zu haben, wurde vom SEM als Flüchtling anerkannt, aufgrund seiner Tätigkeiten für das Militär jedoch für asylunwürdig erachtet. Nach der Ausreise ihrer beiden oppositionell tätigen Kinder haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit ihrer jüngeren Tochter F._______ noch für weitere zwei Jahre in Damaskus gelebt. Während dieser Zeit wurde sie von den syrischen Behörden mehrfach zu Hause aufgesucht und bedroht. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die Umstände und das Ausmass der gegen sie gerichteten Bedrohung bis zur Ausreise werden weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Frage gestellt. So schilderte die Beschwerdeführerin an der Anhörung einlässlich, dass die Besuche der Sicherheitsbehörden überfallmässig erfolgt seien. Sie habe sich sehr um das Leben ihrer Tochter und ihr eigenes gefürchtet, zumal ihr anlässlich des letzten Besuchs der Sicherheitskräfte eine geladene Waffe an die Schläfe gehalten und ihre Tochter mit einer Kalaschnikow geschlagen worden sei (vgl. act. B11/18 F43, F45, F52 ff., F62). Die Schilderungen stehen in einem engen sachlichen Kontext zum Asylvorbringen der beiden Familienmitglieder. Eine Konsultation der Verfahrensakten ergibt ein übereinstimmendes Bild, dass es sich bei der Familie der Beschwerdeführerin um eine solche handelt, die in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten ist. Unter Würdigung dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits Vorverfolgungsmassnahmen seitens syrischer Sicherheitskräfte in dem von ihr beschriebenen Ausmass erlitten hat. Diese waren gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und auch von einer relevanten Intensität. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, bei einem Verbleib im Heimatstaat wären sie und ihre jüngste Tochter weiteren Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt worden, scheint objektiv begründet. Dass ein solches Interesse der syrischen Behörden an der Beschwerdeführerin auch im Falle ihrer Rückkehr weiterhin besteht, ist angesichts der nach wie vor unveränderten Verhältnisse in Bezug auf die Repressionen der syrischen Regierung gegenüber Oppositionellen und ihren Familien von hoher Wahrscheinlichkeit. Diese Annahme rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als das SEM im Falle des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes, der ein Militärangehöriger war, davon ausging, er habe durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat im Oktober 2014 weitere Fluchtgründe gesetzt. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG originär erfüllt.

E-2631/2019 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 6.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Barauslagen von Fr. 70.– auf. Dies scheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich demnach auf Fr. 1’320.–.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2631/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 30. April 2019 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Zuerkennung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’320.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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