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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2012 E-2627/2012

23. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,583 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2627/2012

Urteil v o m 2 3 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).

E-2627/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat gegen Ende 2006 verliess und am 29. Juli 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 22. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ unter anderem zu seiner Person und summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde, dass das Migrationsamt C._______ dem BFM mit Schreiben vom 27. April 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2012 unbekannten Aufenthalts, dass das BFM auf Grund dieser Meldung davon absah, den Beschwerdeführer zu einer vertieften Anhörung vorzuladen, und stattdessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (eröffnet am 9. Mai 2012) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, weil es auf Grund seines Untertauchens nicht möglich gewesen sei, die beabsichtigte Anhörung durchzuführen, dadurch habe er sein Desinteresse an der Fortsetzung seines Asylverfahrens klar zu erkennen gegeben, weshalb ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass die Regelfolge des Nichteintretens die Wegweisung sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, wobei insbesondere auf Grund der groben und schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht und des bekundeten Desinteresses an der Fortsetzung des Asylverfahrens keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft vorlägen, so dass das Refoulementverbot nicht angewandt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen vorzuladen,

E-2627/2012 dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchte, dass er in der Beschwerde erklärte, sich zwischen Ende März und Anfang Mai 2012 bei (…) aufgehalten zu haben, sich dafür entschuldigt und einräumt, einen Fehler begangen zu haben, indem er niemanden über seinen Aufenthalt informiert habe, dass er zur Begründung seines Begehrens geltend macht, dadurch, dass er die angefochtene Verfügung abgeholt habe, bewiesen zu haben, den Asylbehörden jederzeit zur Verfügung gestanden und damit auch sein Interesse am Asylverfahren signalisiert zu haben, dass dies bei einer Vorladung zur Bundesanhörung nicht anders gewesen wäre und das BFM zumindest hätte versuchen müssen, ihn für eine Anhörung vorzuladen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – wie auch im vorliegenden Verfahren – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

E-2627/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechselverzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet, dass sich Asylsuchende – unter anderem zwecks Durchführung einer Anhörung – jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen Behörden (des Kantons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG),

E-2627/2012 dass dies gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergehführten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) indessen nicht bedeutet, dass sich Asylsuchende dauernd physisch an der ihnen zugewiesenen Adresse aufzuhalten haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 19 E. 4 S. 142 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis der ARK), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als grob im Sinne des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu qualifizieren ist, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht, die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung dagegen nicht ausreicht EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis der ARK), dass der Beschwerdeführer den ihm zugewiesenen und den Behörden bekannten Aufenthaltsort – wie er selber einräumt – für mehr als einen Monat verlassen hat, ohne die zuständige kantonale Behörde oder das BFM über seinen Verbleib und die Kontaktmöglichkeiten informiert zu haben, dass dieses Verhalten aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, sofern es als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu würdigen ist, jedenfalls keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung darstellt, dass es nämlich keine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert hat, zumal das BFM den Beschwerdeführer bislang noch zu keiner Anhörung vorgeladen hat, auch wenn den Akten gewisse Hinweise auf die Planung einer Vorladung zu entnehmen sind, dass das BFM zwar anführt, auf Grund der kantonalen Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 27. April 2012 von einer Vorladung zur Anhörung abgesehen zu haben, dem Beschwerdeführer aber darin zuzustimmen ist, dass er mit der Abholung der angefochtenen Verfügung den Tatbeweis dafür erbracht hat, dass er eine Vorladung – hätte das BFM anstelle seines Nichteintretensentscheids eine ordnungsgemässe Vorladung vorgenommen – wohl ebenfalls abgeholt und zur Kenntnis genommen hätte, so dass seiner vorübergehenden Abwesenheit keine Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung zugerechnet werden kann, dass das BFM, wenn es auf Grund der kantonalen Meldung auf ein weggefallenes Rechtschutzinteresse geschlossen hat, das Asylgesuch zwar

E-2627/2012 hätte abschreiben können, die Rechtsfolge des Nichteintretens bei fehlendem Rechtschutzinteresse dagegen nicht statthaft ist, dass die kantonale Meldung für sich keinen Nichteintretensgrund begründet, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass vorliegend durch das Verhalten des Beschwerdeführers keine bestimmte, konkrete Verfahrenshandlung verhindert worden ist und somit keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen ist, den Beschwerdeführer zu einer vertieften Anhörung vorzuladen, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass er jedoch nicht vertreten ist, so dass ihm keine Vertretungskosten entstanden sind und ihm folglich auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2627/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

E-2627/2012 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2012 E-2627/2012 — Swissrulings