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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2014 E-2622/2014

22. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,467 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2622/2014

Urteil v o m 2 2 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Ruanda, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).

E-2622/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von den zuständigen belgischen Behörden ein bis am (…) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass das BFM am 13. Februar 2014 die Beschwerdeführerin summarisch befragte (BzP) und sie am 25. Februar 2014 zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Land einzig mit dem Ziel verlassen, ihrem Ehemann in die Schweiz zu folgen, dass für ihre detaillierten Angaben auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie angab, sie wolle nicht nach Belgien zurückkehren, weil ihr Ehemann in der Schweiz wohne, dass das BFM die belgischen Behörden am 8. April 2014 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und diese dem Gesuch am 16. April 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 7. Mai 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig und von einer dauerhaften gelebten Beziehung mit ihrem Ehemann, der sich

E-2622/2014 seit (…) in der Schweiz aufhalte und seit (…) über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfüge, könne nicht ausgegangen werden, nachdem sie ihren Ehemann (…) geheiratet, er sie (…) für drei bis vier Wochen in Ruanda besucht habe und sie ansonsten per Facebook kommuniziert hätten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen auf Art. 9 und 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin- III-VO) verwies und geltend machte, ihr Ehemann lebe seit über (…) Jahren in der Schweiz und habe eine Aufenthaltsbewilligung und sie habe keine Menstruationsblutung mehr, weshalb sie davon ausgehe, sie sei schwanger, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen begehrte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-

E-2622/2014 gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO),

E-2622/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die belgischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin am 16. April 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO zustimmten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerde bestreitet, ein von den belgischen Behörden ausgestelltes Visum erhalten zu haben und Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, sondern sein Asylgesuch abgelehnt wurde und er die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erhalten hat, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, – und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird ˗˗ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-

E-2622/2014 handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten, dass Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demzufolge zu Recht festgestellt hat, Belgien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem unsubstanziierten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, ihr Ehemann sei in der Schweiz und sie habe keine Menstruationsblutung mehr, weshalb sie von einer Schwangerschaft ausgehe, offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass nämlich zum einen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch das Alter der Beschwerdeführerin für die ausbleibende Menstruation der Grund sein könnte und sie bezeichnenderweise bis heute den Beleg für die Schwangerschaft nicht nachgereicht hat und zum anderen der Ehemann der Beschwerdeführerin ohnehin nicht dem von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO erfassten Personenkreis zuzurechnen ist, sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm geltend macht und er aktenkundig auch nicht in der Lage wäre, sie finanziell zu unterstützen,

E-2622/2014 dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Belgien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO unter anderem dann zur Anwendung käme, wenn eine Überstellung nach Belgien gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstossen würde, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass vorliegend offen bleiben kann, ob sich die Beschwerdeführerin nach dieser Rechtsprechung aus der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes einen Anspruch für sich ableiten könnte, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19500267/index.html#a8 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143 http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/24

E-2622/2014 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nämlich zu Recht darauf verwies, von einer dauerhaften gelebten Beziehung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden und, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche diesbezügliche Erwägung verwiesen werden kann, dass darüber hinaus vorliegend aber auch keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht in einem der Herkunftsstaaten ihr Familienleben führen könnten (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 4.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vielmehr ausgeführt hatte, sie habe ihrem Ehemann vorgeschlagen, in Ruanda zusammenzuleben, was dieser nicht gewollt habe, weil er nicht von Null beginnen könne und die Sprache nicht kenne, worin offensichtlich keine unüberwindbaren Hindernisse zu erkennen sind (vgl. Akten BFM A6/10 S.6), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass abschliessend ausdrücklich auf die zutreffende Erwägung des BFM verwiesen wird, wonach die Regelungen des Flüchtlings- und Asylrechts nicht dazu dienen können, jene zum Familiennachzug zu umgehen, sondern gegebenenfalls die dort vorgesehenen rechtlichen Mittel zu ergreifen sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-

E-2622/2014 eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 16. Mai 2014 verfügte Vollzugsstopp und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) gegenstandlos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2622/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

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