Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.05.2011 E-2620/2011

16. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,350 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2620/2011 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011 / N(…).

E-2620/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am (…) 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er damals geltend gemacht hatte, er sei während einiger Jahre Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) gewesen, habe Zeitschriften verteilt und an Demonstrationen teilgenommen, dass er deswegen mehrmals festgenommen und für kurze Zeit auf dem Polizeiposten festgehalten, geschlagen und misshandelt worden sei, dass er während seiner Militärdienstzeit als dreckiger Kurde beschimpft, mehrmals verletzt und zu Unrecht disziplinarisch bestraft worden sei, dass das BFM das erste Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (…) abwies, die Wegweisung verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weitgehend unglaubhaft, dass die für die Zeit seines Militärdienstes geltend gemachten Schikanen asylrechtlich nicht relevant seien, weil sie den Anforderungen an die Intensität ernsthafter Nachteile nicht genügten, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und der Beschwerdeführer die Schweiz am (…) 2009 verliess, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 im EVZ Kreuzlingen ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass die summarische Befragung zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen am (…) 2011 (Protokoll in den Vorakten, B9) und die Anhörung zu den Asylgründen am (…) 2011 (Protokoll in den Vorakten, B12) stattfanden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in der Türkei wieder dieselben Nachteile erlitten,

E-2620/2011 dass er gleich nach seiner Einreise am Flughafen während dreier Tage festgehalten worden sei und man ihm gesagt habe, man werde ihn im Auge behalten, dass er wieder einige Male auf den Polizeiposten mitgenommen und dort geschlagen worden sei, weil er Mitglied der BPD (Baris Demokrasi Partisi, Nachfolgepartei der DTP) geworden sei, an Kundgebungen wie zum Beispiel zum 21. März oder 1. Mai teilgenommen habe oder verdächtigt worden sei, an Vandalenakten in seinem Quartier beteiligt gewesen zu sein, dass er B._______ im Juni 2010 verlassen habe und zu seinem Onkel nach C._______ gegangen sei, und sich die Militärbehörden dort zweimal nach ihm erkundigt hätten, dass er wegen dieser Unterdrückungen die Türkei am 4. oder 6. September 2010 wieder habe verlassen wollen, dass er aber anlässlich der versuchten illegalen Ausreise im Hafen von B._______ zusammen mit seinem Begleiter I. von der Polizei festgenommen worden sei, dass die Polizei I. geschlagen und genötigt habe zuzugeben, dass der Beschwerdeführer ihn bei der illegalen Ausreise unterstützt habe, dass auch der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten geschlagen und tags darauf dem Staatsanwalt und dem Richter vorgeführt worden sei, dass es ein guter Richter gewesen sei, der I. geglaubt habe, dass er seine Aussagen unter Druck gemacht habe, und die Verhandlung des Beschwerdeführers schliesslich auf den (…) 2011 verschoben worden sei, dass er vermutlich gesucht werde, weil er der Verhandlung ferngeblieben sei, dass er es nicht für notwendig erachtet habe, die Vorladung zur Gerichtsverhandlung aufzubewahren, diese aber möglicherweise beschaffen könne, ebenso wie die Befragungsprotokolle und allenfalls das Urteil,

E-2620/2011 dass im Übrigen der Vorwurf der Schlepper-Tätigkeit nur vorgeschoben worden sei, um ihn aus politischen Gründen festnehmen zu können, dass er die Türkei am 22. März 2011 verlassen und in einem Lastkraftwagen illegal über Bulgarien, Rumänien und Italien in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Nüfus Cüzdanı zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2011 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant, dass er nämlich zur Begründung des zweiten Asylgesuches hauptsächlich Gründe geltend mache, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien, dass es ihm auch dieses Mal nicht gelinge, das Interesse der türkischen Behörden an seiner Person sowie die geltend gemachten Übergriffe glaubhaft zu begründen, zumal was die Mitgliedschaft bei der Nachfolgepartei der DTP, der BDP und sein politisches Engagement betreffe, dass die geltend gemachte drohende Verurteilung nicht asylrelevant sei, weil sie, wenn überhaupt, aus rechtsstaatlich legitimen Zwecken drohe, ganz abgesehen davon, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestünden, dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei gutzuheissen,

E-2620/2011 dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, entgegen der Behauptung des BFM habe er sein politisches Engagement sehr wohl detailliert darzutun vermocht, welches auch der Hauptgrund dafür sei, dass es ihm nach seiner damaligen Rückkehr aus der Schweiz nicht gelungen sei, in der Türkei wieder Fuss zu fassen, ohne seitens der Behörden benachteiligt zu werden, dass er in der Türkei zudem eines Delikts beschuldigt werde, das er nicht begangen habe, und er dieses Vorbringen anlässlich der ersten Befragung nur deswegen nicht geltend gemacht habe, weil er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, dass er sowohl zu seiner Mitgliedschaft bei der BDP als auch zum Gerichtsverfahren Unterlagen nachliefern werde, dass das Gerichtsverfahren sehr wohl politisch motiviert sei, weil in vergleichbaren Fällen nur Geldstrafen auferlegt würden, während gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet und eine Haftstrafe beantragt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-2620/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass es die angefochtene Verfügung ausführlich begründet und umfassend auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass ergänzend festzuhalten ist, dass es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – trotz der dabei angeblich erlittenen Schläge an der geforderten Intensität fehlt, um als flüchtlingsrechtlich relevante ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden,

E-2620/2011 dass er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2011 nichts vorbringt, was diese Einschätzung zu ändern vermag, dass dies insbesondere für seinen Einwand gilt, er habe im Verlaufe der ersten Befragung gar keine Gelegenheit gehabt vorzubringen, dass in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn im Gange sei, dass dieses Vorbringen, unabhängig von seiner Glaubhaftigkeit, asylrechtlich nicht relevant ist, weil die Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise legitimen staatlichen Zwecken dient, keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das Verfahren politisch motiviert sein könnte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, und es sich deshalb erübrigt, eine Frist zur Nachreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen, dass das BFM nämlich mit zutreffender Begründung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements verneinte, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise selbst angegeben hatte, er wisse wenig über die Partei (DTP, später BDP) und habe sich nicht sonderlich für sie eingesetzt (B12 S. 5 f. und 11), dass eine Mitgliedschaft bei der BDP für sich allein kein solchermassen umschriebenes Interesse der türkischen Behörden zu begründen vermöchte, weshalb es sich erübrigt, eine Frist zur Nachreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

E-2620/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aus welchen zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG bezeichnet, umso weniger als die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie oben erläutert, keine Hinweise enthalten, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und seiner Rückkehr in die Türkei Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen dass selbst wenn der Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Ausreisebestimmungen eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte, keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

E-2620/2011 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal aus den Akten keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hervorgeht, er gemäss eigenen Angaben seit vielen Jahren in B._______ lebt, dort nahe Verwandte hat und als (…) erwerbstätig war, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung offensichtlich als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat dem Beschwerdeführer schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Personalausweis (Nüfus Cüzdanı) verfügt, und es im Übrigen ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2620/2011 (Dispositiv nächste Seite)

E-2620/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

E-2620/2011 4. Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten N(…), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) – die kantonale Migrationsbehörde (…) (per Telefax)

E-2620/2011 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2011 E-2620/2011 — Swissrulings