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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 E-2614/2010

27. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,737 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung V E-2614/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2614/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2006 sein Heimatland verliess, im September 2008 mit dem Boot von Libyen kommend Lampedusa/Italien erreichte und sich einen Tag später nach Rom begab, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen worden sei (A1/8, S. 5), dass er gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 3. September 2008 in Italien im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde, dass er am 27. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 2. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, dass er Mitglied von MASSOB (Movement for the Actualizati on of the Sovereign of Biafra) sei und nach einer Teilnahme an einer Zusammenkunft dieser Gruppierung die Polizei ihn gesucht habe, um ihn festzunehmen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer an der Befragung das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den Wegweisungsvollzug nach Italien gewährte, dass er dabei ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern er benötige den Schutz der Schweiz, dass er im Weiteren angab, sein sechsmonatiger italienischer Aufenthaltstitel sei ihm entzogen worden, dass das BFM am 14. Dezember 2009 die zuständigen italienischen Behörden gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe in Italien ein Asylgesuch durchlaufen, sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung), E-2614/2010 dass Italien dieser am 18. Februar 2010 zustimmte (vgl. A20), dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am 9. April 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (insbesondere Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142392.68]) Italien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei und keine Hinderungsgründe gegen eine Wegweisung in dieses Land bestehen würden, dass die Überstellung bis spätestens 29. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuali ter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um eine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 19. April 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG aussetze, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-2614/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter weiter unten folgenden Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen E-2614/2010 Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei durch das Bundesverwaltungsgericht (materiell zu prüfen und) gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und des Vollzugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die Durchführung des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machte, dass die Flüchtlingslager in Italien nicht menschenwürdig seien und es zu rassistischen Auseinandersetzungen komme; darüber hinaus sei er nicht überzeugt, ob sein Fall sorgfältig geprüft werde, dass er dabei implizit auch die Befürchtung einer Kettenabschiebung von der Schweiz nach Italien und weiter nach Nigeria zum Ausdruck brachte, dass er sich damit implizit auf den Standpunkt stellte, es würden begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Italien vorliegen (Art. 107a AsylG), und die Schweiz müsse überdies ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung ausüben, E-2614/2010 dass demgegenüber festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der EMRK ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass der Beschwerdeführer ferner seine Anliegen nicht zu substanziieren vermag, sondern sich lediglich auf Behauptungen beschränkt (sein Asylgesuch werde in Italien nicht sorgfältig geprüft, es sei zu rassistischen Auseinandersetzungen gekommen und er müsse sowohl in Italien wie bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug durch Italien nach Nigeria um sein Leben fürchten), ohne diese zu belegen, dass darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen rassistischen Behelligungen in Italien zuerst an nationale Behörden vor Ort zu wenden hat, bevor diese im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz vorgebracht werden können, dass bei vorliegender Sachlage kein Anlass zur Prüfung des Asylgesuchs durch die Schweiz (Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung) besteht, zumal der Beschwerdeführer in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt beziehungsweise ein Asylverfahren durchlaufen und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO nur auf eine Asylantragsprüfung Anrecht hat, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer E-2614/2010 (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass darüber hinaus das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2614/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Migrationsbehörde des Kantons. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 8

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