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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2017 E-2611/2017

14. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,059 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2611/2017

Urteil v o m 1 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).

E-2611/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 10. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte am 16. Mai 2015 um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 4. Juni 2015 summarisch (BzP). Sie gab an, ihr Vater sei (…) verstorben. Soldaten und Polizisten hätten sich wiederholt bei ihr zu Hause nach ihrem Bruder erkundigt. Zudem sei ihre Mutter für ungefähr eine Woche inhaftiert worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe sie sich zur Ausreise entschieden. Bei ihrem ersten Fluchtversuch sei sie jedoch aufgegriffen und im September (…) für ungefähr zehn Tage in C._______ in Haft genommen worden. Anschliessend sei sie nach D._______ gebracht worden, wo sie entlassen worden sei, um in die militärische Ausbildung zu gehen. Sie sei jedoch mit weiteren Personen weggelaufen, bevor die Ausbildung begonnen habe. Sie habe Eritrea zum zweiten und letzten Mal am 12. Dezember 2011 verlassen. Am 15. Juni 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, ihr Fluchtversuch habe am (…) stattgefunden. Dabei sei sie festgenommen worden. Zunächst sei sie zehn Tage in C._______ inhaftiert gewesen und drei Mal verhört worden. Danach sei sie zusammen mit 40 Personen während vier Monaten in einem Haus in D._______ festgehalten worden, wo sie militärisch hätte ausgebildet werden sollen. Manchmal sei ein Vorgesetzter vorbei gekommen und habe eines der Mädchen mitgenommen. Auch sie sei einmal gegen ihren Willen gezwungen worden, mit einem Vorgesetzten zu schlafen. Als sie krank geworden sei, habe sie sich bei den Köchinnen aufhalten dürfen. Da die Köchinnen eines Tages nicht bewacht worden seien, hätten sie sich entschlossen, D._______ zu fünft zu verlassen und nach C._______ zu gehen. Vor ihrer Ausreise in den Sudan sei sie noch rund eine Woche bei ihren Nachbarn in Eritrea gewesen. Am (…) sei sie mit einer Kollegin und deren Freund in den Sudan gereist. Ihre Mutter, ihre drei Brüder und ihre Schwester lebten nun im Sudan. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.

E-2611/2017 Den Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 der Verfügung des SEM vom 5. April 2017 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beigabe des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–. Dieser wurde am 26. Mai 2017 fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-2611/2017 Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen

E-2611/2017 an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie aus, in Bezug auf die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin bestehe eine grosse Verwirrung. Es sei verständlich, dass sie sich nicht mehr an alle Daten genau erinnern könne. Indes handle es sich bei gewissen Ereignissen um zentrale Geschehnisse, bei denen es nicht nachvollziehbar sei, dass sie diese nicht zumindest ungefähr zeitlich einordnen könne. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Rahmen der BzP darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Angaben widersprüchlich seien. Ihr sei es dann aber auch an der Anhörung – trotz der Anfertigung eines Zeitstrahls – nicht gelungen, die Ereignisse in eine nachvollziehbare Chronologie zu bringen. Abgesehen von den zeitlichen Unstimmigkeiten hätten sich auch inhaltliche Widersprüche ergeben. An der BzP habe sie von der Suche nach ihrem älteren Bruder S. gesprochen. Aus der Anhörung gehe jedoch hervor, dass sie die Zweitgeborene sei und der ältere Bruder „A.“ und nicht „S.“ sei. An der BzP habe sie zudem gesagt, S. sei Soldat gewesen, in der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, nur A. sei im Militär gewesen. Weiter seien die Umstände bezüglich der Beendigung ihrer Haft unklar geblieben. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, sie sei entlassen worden, wohingegen sie an der Anhörung ausgeführt habe, sie sei geflohen. Unbesehen davon, seien auch die Schilderungen bezüglich ihrer Flucht aus der Haft eher dürftig. Unklar sei ferner, wo sie sich aufgehalten habe, als die Mutter inhaftiert worden sei. Darüber hinaus habe sie in der BzP erklärt, die Mutter sei (…) und damit nach ihr ausgereist. An der Anhörung indes habe sie gesagt, die Mutter sei vor ihr ausgereist. Diesbezüglich habe sie sich auch innerhalb der Anhörung widersprochen. Auch betreffend die Zeit in Haft, deren Dauer, die Anzahl der Verhöre und die Anzahl der Häftlinge habe sie sehr widersprüchliche Angaben gemacht. Da sie vier Monate in Haft verbracht und angegeben habe, es sei eine schwere Zeit gewesen, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht detailreicher davon habe berichten können. Abgesehen von der mangelnden zeitlichen Einordnung ihres ersten Fluchtversuches, sei auch die Beschreibung der Flucht sehr kurz ausgefallen, obwohl sie aufgefordert worden sei im Detail darüber zu berichten. Schliesslich habe sie auch unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsort gemacht und einmal C._______ und einmal E._______ genannt.

E-2611/2017 6.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise verwies die Vorinstanz auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sehen. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, zeitlich unstimmig, unsubstantiiert, wenig detailreich, simpel, oberflächlich, stereotyp und ohne Realkennzeichen, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zahlreiche wesentliche, ihre Asylvorbringen betreffende Widersprüche finden und ihre Ausführungen zudem äusserst knapp ausgefallen sind. Hervorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführerin auch bei Fragen zu einfachen persönlichen Gegebenheiten, wie ihrem Geburtsort und den Ausführungen über ihre Brüder, in unauflösliche Widersprüche verstrickt hat. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht darf auch bei Anspannung sowie Nervosität und bei einem kulturell anders bedingten Zeitverständnis von einer Asylgesuchstellerin erwartet werden, dass sie die Kernpunkte ihres Asylgesuchs anlässlich verschiedener Befragungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darzulegen und zeitlich einzuordnen vermag. Dies umso mehr, als sie dabei lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat. 7.2 Weiter vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des Sachverhalts und dem nicht weiter substantiierten Festhalten daran, ihre Aussagen seien detailgetreu, lebensnah und würden Realkennzeichnen enthalten, nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Weiteren auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E-2611/2017 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2611/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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