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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2017 E-2609/2017

14. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,883 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 3. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2609/2017

Urteil v o m 1 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vermutlich Somalia, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N (…).

E-2609/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Seine Heimat Somalia (B._______) etwa im Alter von 15 Jahren verliess und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Äthiopien (C._______) lebte, dass er Äthiopien am 18. Februar 2015 in Richtung Sudan verliess und am 29. Juni 2015 von Tripoli (Libyen) mit einem Boot nach Lampedusa reiste, dass er am 18. Juli 2015 von Milano mit einem Zug kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten im Empfangs- und Verfahrens zentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 4. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Somalia wegen der Al-Shabaab verlassen zu haben und weil er etwas habe lernen wollen, dass er sich in Äthiopien illegal aufgehalten habe und seine Verwandten ihn nicht mehr hätten unterhalten können, weshalb er ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 18. Juli 2015 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017 gegen die Verfügung des SEM durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung vom 3. April 2017 sei aufzuheben, es sei festzustellen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden, die Sache sei zur neuen Entscheidung und Koordination der Wegweisung des Beschwerdeführers mit dem Asylverfahren seiner Partnerin und ihres gemeinsamen Kindes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter festzustellen sei, die Wegweisung des Beschwerdeführers sei unzumutbar, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

E-2609/2017 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 feststellte, dass sich die Beschwerde den Anträgen und der Begründung zufolge gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) richte, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2017 demzufolge in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betreffe, dass es weiter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung guthiess und die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zustellte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2017 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 3. April 2017 deren Ziffern 4 und 5 aufhob und den Beschwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, bis zum 7. Juni 2017 seine Beschwerde betreffend die Anordnung der Wegweisung zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückzog, weshalb das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren seinen ordentlichen Fortgang nimmt,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-2609/2017 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund der heutigen Sachlage als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass das SEM dabei die Einheit der Familie zu berücksichtigen hat, dass im Zusammenhang mit der Wegweisung gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Einheit der Familie nicht berücksichtigt habe, dass die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt

E-2609/2017 hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden, dass die Behörde dabei nicht verpflichtet ist, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen und zusätzliche Abklärungen vielmehr nur dann vorzunehmen sind, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: AUER/MÜL- LER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49), dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG), dass in der Beschwerde nicht substanziiert darglegt wird, inwiefern die Vorinstanz diese Grundsätze verletzt haben soll, und solches auch nicht aus den Akten ersichtlich ist, die erhobenen Rügen somit als zu Unrecht erfolgt zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, dass der sich hier aufhaltende Familienangehörige nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1), dass die Partnerin des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, womit sie über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, dass der Familieneinheit insoweit Rechnung getragen wurde, als der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurde,

E-2609/2017 dass daher die verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der verfügten Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, dass, nachdem das SEM den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen hat, die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden ist, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2017 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen wird, dass die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, beziehungsweise wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung gleich vorzugehen ist (Art. 15 VGKE), dass das SEM die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Umfang des Wegweisungsvollzugs bewirkt hat, weshalb dem vertretenen Beschwerdeführer eine hälftig reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE

E-2609/2017 dass der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) im Übrigen ein Honorar auszurichten ist, wobei sich dieses sinngemäss nach den Grundsätzen der Parteientschädigung gemäss Art. 8-11 VGKE bemisst (Art. 12 VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, dass sich der in der Kostennote vom 4. Mai 2017 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 150.– in dem vom Gericht festgelegten Rahmen bewegt, dass der ausgewiesene Gesamtaufwand von 9,5 Stunden mit insgesamt Fr. 1‘475.– als angemessen erscheint, dass der Rechtsvertreterin demnach durch das SEM die hälftige Entschädigung in der Höhe von Fr. 738.– zu entrichten ist, dass der mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 738.– zugesprochen wird, dass der Anspruch auf das amtliche Honorar im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2609/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 738. zu entrichten. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Ursina Bernhard, wird ein amtliches Honorar Fr. 738. zulasten der Gerichtskasse entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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