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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2018 E-2607/2018

22. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,314 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2607/2018

Urteil v o m 2 2 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).

E-2607/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. September 2015 und der Anhörung vom 13. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Erreichen des 18. Altersjahrs habe er zweieinhalb Jahre Militärdienst geleistet. Nach Ausbruch der Krise im Jahr 2011 habe er drei- bis viermal an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Später sei er in B._______ von der Staatssicherheit verhaftet und nach Damaskus gebracht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, auf die Fassade seines Restaurants Parolen geschrieben zu haben. Er sei gefoltert worden. Nach dreimonatiger Haft sei er dank einer Amnestie des Präsidenten freigelassen worden. Er habe seine Familie angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Er hätte sich am 20. Juli 2015 beim Aushebungsamt C._______ melden sollen. Er habe sich bei einem Freund in C._______ versteckt. Als sich die Lage verschlechtert habe, sei er im Sommer 2015 ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte fünf Fotos aus seinem Militärdienst und einen Marschbefehl als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 10. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Am 24. April 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

E-2607/2018 Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete

E-2607/2018 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe erstmals an der Anhörung vorgebracht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Selbst wenn die Demonstrationsteilnahmen glaubhaft wären, so erscheine es als unwahrscheinlich, dass er dadurch die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Inhaftierung und dem Sprayen von Parolen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der Befragung gesagt, die Wände seines Restaurants seien mit Parolen beschrieben worden, während er an der Anhörung angab, Schul- und Bäckereiwände sowie Wände des Nachbarn seien besprayt worden. Er habe die Haft stereotyp und ohne jegliche Realkennzeichen geschildert. Es erscheine deshalb fragwürdig, ob der Beschwerdeführer die Haft persönlich erlebt habe. Zudem könne er die Haft nicht zeitlich einordnen. Seinen Ausführungen fehle es an konkreten und substantiierten Hinweisen auf ein Aufgebot für den Militärdienst. Alleine die Auskunft von Drittpersonen, er habe ein solches Aufgebot erhalten, führe nicht zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Demonstrationsteilnahmen erst in der Anhörung erwähnt, weil er damit lediglich die angespannte politische Stimmung in Syrien habe verdeutlichen wollen. Die wesentlichen Asylgründe seien indes die Inhaftierung aufgrund des Verdachts des Schreibens politischer Parolen und die Einberufung in den Reservedienst. Bezüglich des Orts der gesprayten Parolen sei darauf hinzuweisen, dass mehrere Wände im Dorf besprayt worden seien und dass das Res-

E-2607/2018 taurant und das Haus des Nachbarn eine gemeinsame Aussenwand hätten. Er sei Analphabet und habe die Fragen sachlich und nach bestem Wissen beantwortet. Seine Erlebnisse der Haft habe er gleich ausgeführt wie die Angaben zu seiner Familie. Ein Bruch in der Erzählstruktur sei aber nur dann anzunehmen, wenn gewisse Vorbringen ausführlich erzählt und andere dagegen äusserst kurz beschrieben würden. Zudem sei seine sehr schwierige persönliche Situation bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu beachten. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, dass er Probleme mit der zeitlichen Einordnung habe. Aus seiner Aussage, er sei verhaftet worden, als die ersten Menschen in Daraa festgenommen worden seien, lasse sich nicht zwingend auf das Jahr 2011 schliessen. Er habe schlüssig gesagt, dass er im Jahr 2014/2015 inhaftiert worden sei. Die Kombination der Inhaftierung aufgrund des Schreibens politischer Parolen und der Weigerung, dem Aufgebot zum Reservedienst nachzukommen, stelle einen Politmalus dar, welcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine politische Verfolgung zu begründen vermöge. 5. 5.1 Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Inhaftierung und der Haft widersprüchlich und äusserst vage ausgefallen sind. So gab er an der Befragung an, er sei wegen Parolen auf der Fassade seines Restaurants verhaftet worden. An der Anhörung sagte er hingegen lediglich, dass auf Wände Parolen geschrieben worden seien. Auf Nachfrage hin konkretisierte er, es seien Schul- und Bäckereiwände betroffen gewesen. Erst auf eine nochmalige Nachfrage mit dem Hinweis, er habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben, die Parolen seien auf seine Restaurantwand geschrieben gewesen, bestätigte er dies. Bezüglich Zeitpunkt dieses Vorfalls und der anschliessenden Inhaftierung gab er an der Befragung an, dies habe sich Mitte 2014 abgespielt, während er an der Anhörung meinte, dies sei zum Zeitpunkt der ersten Festnahmen in Daraa geschehen. Die Begründung des Beschwerdeführers, die ersten Festnahmen in Daraa seien nicht zwingend im Jahr 2011 erfolgt und er habe betont, dass er Mühe mit Zeitangaben habe, vermag nicht zu überzeugen. Die ersten Festnahmen in Daraa fanden nach übereinstimmender Quellenlage im März 2011 statt (vgl. < http://www.sueddeutsche.de/politik/syrien-so-begann-der-buergerkrieg-1.2390544 >, abgerufen am 17.05.2018; < https://de.wikipedia.org/wiki/Chronik_des_ B%C3%BCrgerkriegs_in_Syrien_2011 >, abgerufen am 17.05.2018). Trotz seiner angeblichen Probleme, Vorfälle zeitlich einzuordnen, sollte der Beschwerdeführer angeben können, ob die dreimonatige Inhaftierung kurz vor seiner Ausreise oder bereits im März 2011, mithin rund drei Jahre vor

E-2607/2018 seiner Ausreise, stattgefunden hat. Zur Haft äusserte der Beschwerdeführer vage, er habe mit circa 100 weiteren Personen in einem Raum gestanden. Es habe wenig zu essen und trinken gegeben. Er sei geschlagen worden und habe Dokumente unterzeichnen müssen. Eines Tages seien sie wegen einer Amnestie des Präsidenten entlassen worden. Auch von einem Analphabeten dürfte erwartet werden, dass er eine Haft, die immerhin drei Monate gedauert haben soll, etwas konkreter schilderten könnte. Der Hinweis, er habe die Haft gleich ausgeführt wie seine Angaben zur Familie, ist unbehelflich. Dass seine Angaben zur Familie knapp ausgefallen sind, ergibt sich aufgrund der Struktur der Fragen; auf die Frage nach Familienangehörigen, deren Namen und Wohnorte genügt eine kurze, korrekte Antwort. Zudem fällt durchaus ein Bruch in der Erzählstruktur auf, wenn die Angaben zur Haft mit den Schilderungen seines zweieinhalb Jahre dauernden Militärdienstes verglichen werden. Er erzählte den Ablauf der Rekrutierung und die dreimonatige Ausbildungsphase mit anschliessendem Militärdienst im Libanon detailliert und stimmig. Des Weiteren widersprach er sich bei den Umständen der Haftentlassung. Anlässlich der Befragung führte er aus, er sei in einem Stadtteil namens Meze freigelassen worden. Der Weg von Damaskus nach B._______ sei damals sehr gefährlich gewesen, weshalb er 40 Tage gebraucht habe, bis er in B._______ angekommen sei. An der Anhörung meinte er hingegen, er habe für den Weg nach B._______ drei Tage gebraucht. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die dreimonatige Inhaftierung aufgrund von auf Wände geschriebenen Parolen glaubhaft darzulegen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie habe ihm mitgeteilt, er sei als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden. Als Beleg reichte er einen Marschbefehl ein. Das Nichtfolgeleisten eines angeblichen Aufgebots zum Militärdienst könnte einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Die Beweiskraft des eingereichten Marschbefehls ist als gering einzustufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Von einer Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine

E-2607/2018 Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und aufgrund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Angesichts dieser Überlegungen erübrigen sich Abklärungen über die Echtheit des eingereichten Marschbefehls. Hinzuzufügen ist, dass bezüglich der Einberufung in den Militärdienst durch das syrische Regime zwischen dem Erhalt eines Aufgebots und einer tatsächlichen Einziehung zu unterscheiden ist. Während auch Reservisten, welche sich in Gebieten aufhalten, die nicht unter der Kontrolle der Regierungstruppen stehen, zum Dienst aufgeboten werden können (vgl. Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15.12.2014, http://iswsyria.blogspot.ch/2014/12/the-assad-regime-understress.html#!/ 2014/12/ the-assad-regime-under-stress.html, abgerufen am 26.09.2017), werden grundsätzlich – gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen – nur diejenigen tatsächlich eingezogen, welche sich in den vom Regime beherrschten Gebieten aufhalten (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/ Syriennotat26feb 2015.pdf, S. 6, abgerufen am 17.05.2018). Der Beschwerdeführer hat sich in von der Opposition beziehungsweise in von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) kontrollierten Gebieten aufgehalten. Dem Aufgebot lässt sich entnehmen, dass er sich bei der Rekrutierungsabteilung C._______ hätte melden sollen, also in einem von der PYD kontrollierten Gebiet. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten worden wäre, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im von der Opposition beziehungsweise von der PYD kontrollierten Gebiet tatsächlich eingezogen worden wäre. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es vorliegend auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch ohnehin nicht an, denn eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – welche vorliegend nicht gegeben ist – die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).

E-2607/2018 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2607/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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