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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2018 E-2602/2018

16. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,444 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2602/2018

Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder 2. B._______, geboren am (…), und 3. C._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).

E-2602/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beiden Beschwerdeführenden 1 und 2 am 23. Januar 2018 in der Schweiz – zusammen mit ihrem Lebenspartner/Vater D._______ (N […]) Asylgesuche stellten, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person am 29. Januar 2018 erklärte, sie sei im Jahr 2009 von Libyen nach Italien gereist, wo sie kurz darauf ihren Partner kennengelernt habe, dass sie bis Oktober 2017 zusammen in E._______ gelebt hätten und dann mit dem gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 2) nach Österreich gereist seien, dass die österreichischen Behörden sie jedoch am 20. Januar 2018 nach Italien rücküberführt hätten, worauf sie sich zur Weiterreise in die Schweiz entschieden hätten, dass das zweite Kind der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer 3) am (…) in der Schweiz zur Welt kam, dass Abklärungen des SEM ergaben, dass Italien den Beschwerdeführenden (nicht jedoch ihrem Lebenspartner/Vater) subsidiären Schutz gewährt hatte, worauf das SEM den Beschwerdeführenden des rechtliche Gehör zu seiner Absicht gewährte, auf ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und sie in den sicheren Drittstaat Italien wegzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018 bestritt, dass sie in Italien einen Schutzstatus habe (ihr Aufenthaltstitel sei im Jahr 2017 abgelaufen und nicht erneuert worden), und auf die schwierigen Lebensbedingungen hinwies, die sie in diesem Land erlebt hätten, dass beim SEM am 9. April 2018 zwei Arztberichte eingingen, dass das SEM die italienischen Behörden in der Folge um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diesem Gesuch mit Erklärung vom 19. April 2018 entsprochen wurde,

E-2602/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am 27. April 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien, wo die Beschwerdeführenden einen Schutzstatus zugesprochen erhalten hätten, als sicheren Drittstaat qualifiziert, dass die italienischen Behörden sich bereit erklärt hätten, sie wieder aufzunehmen, womit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert wurde, dass das SEM mit einer separaten Verfügung vom gleichen Tag auch auf das Asylgesuch des Lebenspartners/Vaters der Beschwerdeführenden nicht eintrat und seine Überstellung nach Italien gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Abkommens anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2018 den sie betreffenden Nichteintretensentscheid beschwerdeweise anfochten, dass auch ihr Lebenspartner/Vater die ihn betreffende Verfügung mit einer Beschwerde vom 4. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dieses Verfahren (E-2605/2018) heute separat durch das gleiche Spruchgremium behandelt wird, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz und zumindest die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen beantragten, dass zur Begründung der Beschwerde wiederum auf die fehlerhafte Annahme des SEM betreffend Vorliegens einer Aufenthaltsbewilligung und auf die prekären Verhältnisse für Asylsuchende und ausländische Personen in Italien hingewiesen wurde,

E-2602/2018 dass die italienischen Behörden sich nicht um sie gekümmert hätten und sie sich selber überlassen gewesen seien, dass auch gesundheitliche Probleme gegen die Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass ihnen "kein einziger Anwalt oder Rechtsberatungsstelle geholfen" habe, diese Beschwerde zu verfassen, dass der Instruktionsrichter am 7. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2018 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),

E-2602/2018 dass die Vorinstanz hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass die italienischen Behörden dem SEM in einem Schreiben vom 20. März 2018 mitteilten, dass die Beschwerdeführerin in Italien über subsidiären Schutz verfüge und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung vorerst bis (…) gültig sei (vgl. Aktenstück B33/1: "international protection in Italy and a residence permit for 'subsidiary protection' expiring on (…) issued by the police headquarters in E._______"), dass sich die italienischen Asylbehörden am 19. April 2018 gegenüber dem SEM ausdrücklich zur Rückübernahme der drei Beschwerdeführenden bereit erklärten und diese Mitteilung mehreren involvierten Ämtern Italiens zukommen liessen, wobei ausdrücklich auf die Vulnerabilität der "nucleo familiare" mit zwei kleinen Kindern hingewiesen wurde, was bei allen behördlichen Massnahmen gebührend zu beachten sei, dass es der Beschwerdeführerin mit dem blossen Bestreiten des Besitzes einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nicht gelingt, Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Aktenlage aufkommen zu lassen, zumal sie selber in

E-2602/2018 der BzP noch Gegenteiliges zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Aktenstück B19/12 S. 5: "Nel 2016 ho ricevuto un permesso di soggiorno presse la Questura di E._______, valide fino al (…)"; a.a.O. S. 5: "In ltalia ho chiesto asilo a F._______ nel 2009 e ho ricevuto una risposta positiva per motivi umanitari. Per queste motivo ho ricevuto il permesso di soggiorno a lunga durata"), dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurden, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausführte, am (…) 2015 sei eine Tochter von ihr und ihrem Partner in Italien gestorben (gemäss Auskunft der behandelnden Ärzte an einem Nierenversagen) und im Jahr 2017 habe sie eine Totgeburt erlitten, deren Ursache ihr nicht bekannt sei (vgl. Aktenstück B19/12 S. 3), dass sie bei der Frage nach allfälligen Gründen gegen eine Wegweisung nach Italien "In ltalia non ho ricevuto alcuna assistenza e non ho un alloggio. In ltalia non ho un lavoro." zu Protokoll gab (vgl. a.a.O. S. 8), dass die italienischen Behörden zwar seit einiger Zeit wegen der Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in der Kritik stehen (vgl. hierzu etwa die unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/dublin-staaten/

E-2602/2018 italien-1.html abrufbaren Berichte), die dramatischen Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel allerdings einen plakativen und übertriebenen Eindruck hinterlassen, dass in der (durch eine unbekannte Drittperson verfassten) Beschwerde die Rede ist von "zwei Fehlgeburten, weil ich auf der Strasse schlafen musste und ich keine medizinische Hilfe bekam", was sich mit den protokollierten eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen lässt, dass auch der im Rechtsmittel erwähnte Aufenthalt von "fünf Tage[n] auf der Strasse ohne zu Trinken ohne zu Essen" unrealistisch erscheint, zumal insbesondere der (damals […]jährige) Beschwerdeführer 2 derartige Strapazen mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht überlebt hätte, dass letztlich die lange Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Italien (seit 2009) ebenfalls kaum für die Annahme spricht, der Aufenthalt in diesem Land sei derart unerträglich gewesen, wie dies im Rechtsmittel behauptet wird, dass Italien sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, dieser Drittstaat würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten und müssten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten zu entnehmen ist, dass es im Nachgang zur Geburt vom (…) zu medizinischen Komplikationen (infiziertes Hämatom) kam, die am (…) 2018 eine Folgeoperation erforderlich machten,

E-2602/2018 dass die Beschwerdeführerin das Spital am (…) 2018 verlassen und ihr auch bei der Nachkontrolle vom (…) 2018 ein guter Allgemeinzustand betätigt werden konnte, dass es der Beschwerdeführerin mit dem gänzlich unsubstanziierten (auch in keiner Weise belegten) Beschwerdevorbringen, sie habe "immer noch gesundheitliche Probleme", die ihr zu schaffen machen und in Italien nicht behandelt würden, bei dieser Aktenlage nicht gelingt, das Vorliegen relevanter Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen, dass der Nachbarstaat der Schweiz bekanntlich über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden über rechtlich durchsetzbare Ansprüche verfügen, diese Behandlungsmöglichkeiten im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten in einen Drittstaat reisen können und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu entnehmen ist, dort würde ihnen eine konkrete Verletzung der Bestimmungen der FK und der EMRK drohen, dass der Vollzug der Wegweisungen somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (wie dies offensichtlich Anfang 2018 bereits die österreichischen Behörden festgestellt hatten), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Italien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, dass nach dem oben Gesagten auch keine individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in dieses Land schliessen lassen, in dem sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, dass die Beschwerde ihres Lebenspartners/Vaters gegen die ihn betreffende Nichteintretensverfügung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2605/2018 vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wird und sie zusammen mit diesem nach Italien zurückkehren können,

E-2602/2018 dass die mit dem Vollzug der Rückführungen der Beschwerdeführenden und ihres Lebenspartners/Vaters anzuweisen sind, die Überstellungen in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden so zu koordinieren, dass die ganze Familie gemeinsam nach Italien zurückkehren kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumutbar und möglich erweist, dass zusammenfassend auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2602/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der Rückführungen der Beschwerdeführenden und ihres Lebenspartners/Vaters (N […] / E-2605/2018) beauftragten Behörden werden angewiesen, die Überstellungen in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden so zu koordinieren, dass die ganze Familie gemeinsam nach Italien zurückkehren kann. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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