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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 E-2602/2015

13. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2602/2015

Urteil v o m 1 3 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

E-2602/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Februar 2014 auf dem Landweg in Richtung Sudan und weiter nach Libyen. Am 10. Juni 2014 gelangte sie nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Libyen via Italien illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Die erste Befragung (BzP) fand am 30. Juni 2014 in B._______ statt (vgl. Akten SEM A3/13). Am 5. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM zu den Asylgründen angehört (vgl. A12/18). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, tigrinischer Ethnie und am (…) in C._______ geboren zu sein, wo sie die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Am 20. September 2010 habe sie einen Sohn geboren, welcher bei ihren Eltern in C._______ lebe. Den Kindsvater habe sie am (…) in einer religiösen Zeremonie geheiratet. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei in Haft genommen worden. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes sei sie durch die Geheimpolizei mitgenommen und für einen Monat inhaftiert worden. Die Geheimpolizei habe sie zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes befragt. Während dieser einmonatigen Einzelhaft sei sie geschlagen, mit einem Messer verletzt worden und sie habe über mehrere Stunden auf einem heissen Stein sitzen müssen, wobei sie sich Verbrennungen zugezogen habe. Nach Entlassung aus der Haft sei sie während rund zweier Monate medizinisch behandelt worden. Bereits vor der Inhaftierung respektive nach Entlassung habe sie sich auf die Suche nach ihrem Ehemann gemacht, ihn jedoch nicht gefunden. Im Januar 2014 habe die Geheimpolizei sie erneut vorgeladen und einvernommen. Am 18. Februar 2014 habe sie eine weitere Vorladung erhalten. Aus Angst vor einer erneuten Haft habe sie sich im Dorf versteckt und sei am 24. Februar 2014 mit Hilfe ihres Vaters und eines Cousins geflüchtet. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 23. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme an.

E-2602/2015 D. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Dispositivs seien aufzuheben und es sei ihr vollumfänglich Asyl in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung einer Fristansetzung zur Nachreichung eines Arztberichtes zur Dokumentation der Folterverletzungen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fristansetzung zur Nachreichung eines Arztberichtes mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2602/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Asylpunkt (einschliesslich Fluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und der Wegweisungsvollzug sind nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2602/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Haft und zu den Einvernahmen und Vorladungen durch die Geheimpolizei seien aufgrund diverser eklatanter Widersprüche in zeitlichen und sachlichen Sachverhaltselementen nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, dass sie im Oktober 2012 – ein Jahr nach der Verhaftung ihres Mannes – zum Geheimdienst bestellt worden sei. Bei der Anhörung hingegen habe sie angegeben, einen Monat nach der Inhaftierung ihres Mannes im November 2012 vorgeladen worden zu sein. Abgesehen vom zeitlichen Widerspruch sei auch die Chronologie in Bezug auf die Suche nach ihrem Mann nicht identisch gewesen. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angeben, dass sie sich vor der ersten Vorladung über den Verbleib ihres Mannes erkundigt hätte. Bei der Anhörung hingegen habe sie ausgesagt, sie hätte ihren Mann erst nach der Freilassung respektive nach der ersten Vorladung gesucht. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass sie einen Tag vor dem ersten Vorladungstermin von der Polizei aufgesucht und im Pyjama ins Auto gezerrt worden sei. Auch bezüglich der vorladenden Personen habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüchen verstrickt. Sie habe bei der BzP angegeben, bei der zweiten Vorladung von D._______ bestellt worden zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe sie ausgesagt, dass D._______ lediglich ein Aufseher gewesen sei, der sie zusammengeschlagen habe und sonst nichts. Es sei der Leiter des Gefängnisses namens E._______ gewesen, der sie aufgeboten habe. Auch habe sie sich bezüglich des Verhaltes von E._______ widersprochen. Sie erwähnte, sie sei von E._______ mit Füssen getreten worden und er habe ihr eine Ohrfeige verpasst. Kurz darauf habe sie aber angegeben, von ihm nicht geschlagen worden zu sein. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf ihre Anwesenheit bei den Übergaben der Vorladungen gemacht. Gemäss BzP sei sie bei der Überbringung der zweiten beziehungsweise dritten Vorladung abwesend gewesen. Gemäss der Anhörung habe sie die dritte Vorladung persönlich entgegengenommen. Weitere Widersprüche habe sie auch in Bezug auf das

E-2602/2015 Verhalten ihrer Verwandten während ihrer Inhaftierung sowie über die Folgen ihrer Ausreise aus Eritrea gemacht. Keine dieser zahlreichen Widersprüche habe sie auf Vorhalt hin überzeugend aufzulösen vermocht. 6.3 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen festgehalten. Die Widersprüche seien einerseits offensichtliche Verwechslungen und anderseits nicht eklatant. Diese könnten durch die Nervosität der Beschwerdeführerin bei der ersten Befragung sowie durch den entsprechenden Zeitablauf von drei Jahren erklärt werden. Die Widersprüche seien an sich nicht geeignet die Asyleigenschaft auszuschliessen. Ferner habe der anwesende Hilfswerksvertreter [HWV] festgehalten, dass die Beschwerdeführerin substanziiert, plausibel und glaubhaft ihre Vorbringen geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 3 – 4). 6.4 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. In der ersten Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei ein Jahr nach der Verhaftung ihres Ehemannes, im Oktober 2012, zum Sicherheitsdienst in C._______ bestellt und dort einen Monat inhaftiert worden (vgl. A3/13, S. 8). In der Anhörung zu den Asylgründen schilderte sie hingegen, sie sei am 10. Februar 2012, einen Monat nach der Verhaftung ihres Ehemannes, in Haft genommen worden (vgl. A12/18, S. 5). In der gleichen Anhörung gab sie dann wiederum eine andere Version zu Protokoll, nämlich, sie sei am 10. Februar 2012 vorgeladen, jedoch erst ein Jahr nach der Inhaftierung ihres Ehemannes im Oktober 2012 in Haft genommen worden (vgl. A12/18, S. 14). Diesen Widerspruch erklärt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe damit, dass sie in der Befragung durch die Schweizerischen Behörden sehr nervös gewesen sei und dass es sich nicht um einen eklatanten Widerspruch handle. In der Beschwerde verweist sie weiter auf ihre Schilderungen anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. März 2015, stellt jedoch nicht klar, welche der dort geschilderten Versionen nun zutreffend sein soll (vgl. Beschwerde S. 3). Es handelt sich bei dem Widerspruch zu der Haft nicht um einzelne Tage, sondern um ganze Monate, die sich die Beschwerdeführerin vertan hat. Diese Ungereimtheit ist nicht nachvollziehbar.

E-2602/2015 Weiter schilderte die Beschwerdeführerin in der Befragung, die zweite beziehungsweise dritte Vorladung sei am 18. Februar 2014 an ihre Schwiegermutter ausgehändigt worden (vgl. A3/13, S. 8). In der Anhörung gab die Beschwerdeführerin hingegen an, sie habe diese Vorladung persönlich angenommen (vgl. A12/18, S. 15). Auch diese Ungereimtheit sowie die weiteren Widersprüche lösen sich durch die Beschwerdeeingabe nicht auf. Sodann vermögen die Hinweise auf den Zeitablauf und die traumatische Erfahrung ebenfalls nicht zu überzeugen, da die Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu markant sind. Ferner ist die Beschwerdeführerin auf die ihr angeblich zugefügten Misshandlungen in der Beschwerdeschrift nicht mehr weiter eingegangen und bezeichnenderweise hat sie bis heute dem Bundesverwaltungsgericht kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Dies obwohl sie mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen worden ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vom SEM als Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinweisen).

E-2602/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2602/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen

Versand:

E-2602/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.04.2016 E-2602/2015 — Swissrulings