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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2008 E-2602/2008

2. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Volltext

Abtei lung V E-2602/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . M a i 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. X._______, Geburtsdatum unbekannt, Libanon, vertreten durch Monica Capelli, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2602/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Libanon eigenen Angaben zufolge am 24. November 2007 verliess und am 3. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 17. Dezember 2007 die Erstbefragung stattfand, bei welcher der Beschwerdeführer geltend machte, er sei am _______ geboren, sei palästinensischer Abstammung und habe seit seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter im Flüchtlingslager _______, gelebt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte, dass das BFM aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers eine ärztliche Handknochenanalyse durchführen liess, dass der Arzt in seinem Bericht vom 20. Dezember 2007 gestützt auf die radiologische Untersuchung der linken Hand das Skelettalter des Beschwerdeführers gemäss der Methode nach Greulich und Pyle auf 19 Jahre schätzte und festhielt, hierbei handle es sich nur um eine grobe Schätzung des biologischen Alters, könne doch ein gesunder 17-Jähriger durchaus das Knochenalter von 19 Jahren aufweisen, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben hat, nachdem dieser seit dem 20. Dezember 2007 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2008 anlässlich einer Taschendiebfahndung von der _______ kontrolliert und für weitere Abklärungen in Haft genommen wurde, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Ermittlungen den zuständigen kantonalen Behörden zugeführt wurde, dass er in der Folge ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellte, dass mit Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 das Asylverfahren wieder aufgenommen wurde, E-2602/2008 dass am 12. Februar 2008 im Beisein einer dem Beschwerdeführer beigegebenen Vertrauensperson und seiner Rechtsvertreterin die Anhörung durch das BFM (vgl. A27/4) erfolgte, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter festhielt und ergänzte, er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren, dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer am 4. März 2008 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er einen Bericht über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben verfasste, dass er in seinem Bericht vom 18. März 2008 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu, sondern eindeutig in einem libanesischen Milieu im Libanon sozialisiert worden, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2008 an der palästinensischen Herkunft festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2008 - eröffnet am 17. April 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, dass die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Asylverfahren gemachten Angaben, wonach er seit seiner Geburt als palästinensischer Flüchtling im Flüchtlingslager _______ in Libanon gelebt habe, in der von der Fachstelle LINGUA erstellten Herkunftsanalyse nicht bestätigt würden, dass aus dem detaillierten und sorgfältig redigierten Bericht des entsprechenden Experten hervor gehe, dass der Beschwerdeführer eingehend und professionell zu seinem landeskundlich-kulturellen Wissensstand (Familiengeschichte/Geografie, Ausweispapiere, Politik, Kul- E-2602/2008 tur/Alltagsleben, Kulinarisches) befragt sowie seine Sprache und sein Dialekt (Phonologie, Morphologie) untersucht worden sei, und dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Feststellungen des Experten im Gutachten widerlegt worden seien, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten zufolge eindeutig aus dem libanesischen Milieu in Libanon stamme, dass der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerungen in seiner Stellungnahme nicht zu widerlegen vermocht habe, dass er die ihm offen gelegten Ungereimtheiten seiner Aussagen weitgehend unbeantwortet gelassen habe oder diese mit seiner zurückgezogenen Lebensweise und mangelndem Erinnerungsvermögen zu erklären versucht habe, dass sich vor dem Hintergrund seiner angeblich palästinensischen Herkunft seine praktisch nicht vorhandenen Kenntnisse über Palästina und den Alltag der Palästinenser im Libanon dadurch nicht erklären liessen, dass er insbesondere seine nicht vorhandenen Kenntnisse über das Innenleben des Lagers _______ sowie seinen typisch libanesischen Dialekt nicht zu erklären vermocht habe, dass es dem Beschwerdeführer ferner nicht gelungen sei, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass das BFM dazu anführte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und der vom beauftragten Institut für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin vorgenommenen Altersschätzung betrage fast _______, was nicht durch eine allfällige Standardabweichung des Knochenalters erklärt werden könne, dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM hinsichtlich der Wegweisungsfrage festhielt, weder die im vermutlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs in diesen, E-2602/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2008 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-2602/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. das weiterhin gültige Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, gegenstandslos ist, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. auch hier die weiterhin gültige Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a sowie E-2602/2008 die nachfolgend zur Thematik der Identitätstäuschung angeführten, nach wie vor massgebenden EMARK-Urteile), dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am _______ geboren (Akte A1, A2 und A30), womit er zum Zeitpunkt der vorgenommenen Knochenaltersanalyse _______ alt gewesen wäre, dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis anlässlich der kantonalen Befragung das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. Akte A30, S. 4), dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem chronologischen Alter eine Abweichung von nahezu dreieinhalb Jahren besteht, weshalb die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität als rechtsgenüglich nachgewiesen gilt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.), dass das BFM den Beschwerdeführer über seine Fachstelle LINGUA zudem einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen hat, dass diese Analyse ergeben hat, der Beschwerdeführer stamme eindeutig aus einem libanesischen Milieu in Libanon und eindeutig nicht aus einem palästinensischen Milieu, dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu am 27. März 2008 das rechtliche Gehör gewährt hat, E-2602/2008 dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erklärungen, die in der Beschwerde nunmehr wiederholt werden (Beschwerde S. 3), zu Recht als nicht überzeugend gewürdigt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des LINGUA-Experten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe auch über seine ethnische Zugehörigkeit getäuscht, dass demnach auch diesbezüglich eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass die Beschwerde in weiten Zügen auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Nichteinreichen von Identitätspapieren) Bezug nimmt, der indessen im vorliegenden Verfahren keine Anwendung gefunden hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM aufgrund der bestehenden Aktenlage sodann zu Recht davon ausgegangen ist, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass es zwar zutrifft, dass eine Knochenaltersuntersuchung angesichts der jeweils zu berücksichtigenden möglichen Standardabweichungen die Volljährigkeit einer Person nicht belegen und die Minderjährigkeit nicht ausschliessen kann (vgl. Beschwerde S. 5 f.), E-2602/2008 dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, seine angebliche Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5), und dass dies dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, nachdem seine Aussagen zu seiner persönlichen Situation, angeblich erst _______ alt zu sein beziehungsweise aus einem palästinensischen Milieu zu stammen, offenkundig nicht zutreffen, dass auch die Anmerkung der an der Befragung teilnehmenden Hilfswerkvertreterin – aufgrund der Erscheinung und des Auftretens des Beschwerdeführers sei in Erwägung zu ziehen, dass er noch minderjährig sein könnte (vgl. A30 S. 18) – die massiven Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen vermag, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-2602/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Libanon droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, noch minderjährig zu sein, und sich deshalb diesbezüglich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde S. 7) keine weiteren Abklärungen aufdrängen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Libanon schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, E-2602/2008 dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2602/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand: Seite 12

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