Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E26/2012 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N (…).
E26/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein gebürtiger Abchase mit letztem Wohnsitz in B._______ (Georgien) – eigenen Angaben zufolge am 22. November 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. November 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 29. November 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ (Georgien) aufgrund seines bekannten politischen Engagements – mithilfe von diversen internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (NRO) habe er die Wahlen sowie die Haftbedingen in B._______ überwacht – von der Regierung argwöhnisch beobachtet und ab Dezember 2006 verfolgt worden (unter anderem fast zweimonatige Inhaftnahme wegen vorgeschobenem Drogenbesitz sowie Misshandlungen während der Polizeihaft, vgl. A1/11 S. 5), dass er ferner anführte, er sei im Frühling 2009 nach C._______ gegangen und habe dort erfolglos um Asyl nachgesucht, weshalb C._______ ihn im MärzApril 2010 nach Georgien rückgeschafft habe, dass er angab, keine weiteren Gründe für die Ausreise aus Georgien zu haben (vgl. A1/11 S. 6), dass er anlässlich der Anhörung vom 18. August 2011 demgegenüber vorbrachte, er sei generell seit seinem fünften Lebensjahr – zuerst in Sukhumi (Hauptstadt der Autonomen Republik Abchasien), dann in B._______ und in Tibilisi (Städte in Georgien) – aufgrund seiner Ethnie staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen (vgl. A21/18 S. 4), so habe er insbesondere in seiner Kindheit während des Konfliktes in Abchasien sechs Monate in Gefangenschaft von abchasischen und tschetschenischen Gruppierungen verbracht, und er sei deshalb wegen seiner in der Schweiz verbrachten Untersuchungshaft retraumatisiert worden, weshalb er nun an Gedächtnislücken leide (vgl. A21/18 S. 5 f.), dass er zudem vorbrachte, er sei nach seiner Rückschaffung aus C._______ von der lokalen Polizei in Georgien verhaftet worden, und man habe ihm auf dem Polizeiposten mit einer Spritze einen Stoff injiziert, der bei ihm eine Gehirnschwäche ausgelöst habe (vgl. A21/18 S. 7 ff.),
E26/2012 dass er schliesslich, um eine allfällige Rückführung nach Russland bat, zumal er auch die russische Staatsangehörigkeit besitze, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Dezember 2011 – ablehnte und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, dass er zudem seinen bereits anlässlich der Anhörung geäusserten Wunsch vorbrachte, es sei – für den Fall der Abweisung im Asylpunkt – die Wegweisung nach Russland (dessen Staatsangehörigkeit er gemäss eigenen Angaben auch besitzen würde) oder nach Abchasien zu vollziehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E26/2012 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E26/2012 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mit der Begründung ablehnte, seine Asylvorbringen seien unglaubhaft, dass insbesondere zwischen seinen Aussagen im EVZ und jenen an der Anhörung – mit Ausnahme seiner Vorbringen, er habe mit verschiedenen NRO zusammengearbeitet und habe sich bei den Wahlen engagiert (A1/11 S. 5, A21/18 S. 10), und hinsichtlich des Reiseweges – praktisch keine Berührungspunkte gibt, zumal der Beschwerdeführer sich – wie von der Vorinstanz korrekt und ausführlich aufgezeigt – in massive Widersprüche sowohl in Bezug auf seine Fluchtgründe als auch auf seine familiären Verhältnisse verstrickte, dass zudem auch Zweifel hinsichtlich seiner Identität bestehen, da er – wie vom BFM dargelegt – gemäss einer Meldung der deutschen Asylbehörden in C._______ unter einem anderen Namen erfolglos um Asyl nachgesucht habe, was auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, dass zudem die geltend gemachten psychischen Probleme bzw. die daraus resultierenden Gedächtnislücken von der Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogen werden, denn diese werden vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung immer jeweils dann geltend gemacht, wenn er aufgefordert wird, sich zu den festgestellten Widersprüchen zu äussern, wohingegen er – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – keinerlei Mühe bekundet, seine Reise in die Schweiz mit zahlreichen Details und konziser Schilderung der Abläufe widerspruchsfrei zu rekonstruieren, dass der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde lediglich entgegenhält, er leide aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung an Gedächtnislücken, und sein Leben sei geprägt gewesen von ethnischer Verfolgung, zumal für ihn die Zugehörigkeit Abchasiens – welches nicht als souveräner Staat anerkannt werde – zu Georgien nicht vertretbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers somit vollumfänglich bestätigen kann, zumal sich dieser in seiner Beschwerde offensichtlich nicht darum bemüht, die von der Vorinstanz festgestellten massiven Widersprüche aufzulösen, und die Vorbringen zur angeblichen ethnischen Verfolgung durch georgische Behörden unsubstanziiert und unklar bleiben,
E26/2012 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
E26/2012 da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung des Arztberichtes vom 8. September 2011 des E._______ (vgl. A24/3) – wonach beim Beschwerdeführer eine mittelschwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde – bei einer Rückkehr nach Georgien ausgeschlossen werden können, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E26/2012 dass in Georgien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, und die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Erwägungen der Vorinstanz – wonach die in der Schweiz begonnene (nach drei Sitzungen durch den Beschwerdeführer abgebrochene) Gesprächstherapie grundsätzlich aufgrund in Georgien existierender Behandlungsmöglichkeiten (auch medikamentöser) dort weitergeführt werden könne, und angesichts des eigenmächtigen Abbruch durch den Beschwerdeführer fraglich sei, ob er die entsprechenden Therapiemöglichkeiten nutzen werde – vollumfänglich zu bestätigen sind, folglich vorliegend die Voraussetzungen einer medizinischen Notlage offensichtlich nicht gegeben sind, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Bezug auf sein Anliegen, die Wegweisung möge nach Abchasien vollzogen werden, anzumerken ist, dass seine diesbezüglich vorgebrachten persönlichen Beweggründe – er habe sich Georgien nie zugehörig gefühlt – durchaus nachvollziehbar sind, sich aus den Akten indessen keine Anhaltspunkte ergeben, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückschaffung in eine Stadt in Georgien von den georgischen Behörden gehindert werden, von dort aus in die Autonome Republik Abchasien weiterzureisen,
E26/2012 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Behauptung, er besitze ebenso die russische Staatsangehörigkeit und möchte deshalb, dass der Wegweisungsvollzug nach Russland erfolge, daran zu erinnern sei, dass er gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass er seine Identität indessen nicht belegte und an der Erstbefragung als Staatsangehörigkeit lediglich Georgien angab, weshalb das BFM zu Recht nur diesbezüglich etwaige Vollzugshindernisse prüfte, dass es der Vorinstanz folglich nicht oblag, die Vollziehbarkeit der Wegweisung nach Russland zu prüfen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Russland indessen ebenfalls als zumutbar, zulässig und möglich erachtet werden dürfte, nachdem dies dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers entspricht und er diesbezüglich keine Bedenken äusserte, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E26/2012 (Dispositiv nächste Seite)
E26/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: