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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2018 E-2597/2018

17. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,342 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2597/2018

Urteil v o m 1 7 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).

E-2597/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2016 ohne Reisepapiere von B._______ her kommend in die Schweiz einreiste und polizeilich angehalten wurde, dass er angab, senegalesischen Ursprungs zu sein und die (...) Staatsangehörigkeit zu besitzen, dass er direkt verhaftet wurde, weil er etwa (…), dass er mit Urteil des Strafgerichts C._______ vom 26. August 2016 wegen Verbrechens nach (…) sowie der rechtswidrigen Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde, dass dieses Urteil mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C._______ vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen bestätigt wurde, wobei für 15 Monate der teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe bewilligt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ mit Verfügung vom 26. Juli 2017 den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft verfügte, welche mit Urteil des Appellationsgerichts C._______ vom 28. Juli 2017 bestätigt wurde, dass die vom Migrationsamt des Kantons C._______ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. April 2018 mit Urteil des Appellationsgerichts C._______ vom 22. Januar 2018 bestätigt und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht von diesem mit Urteil vom 15. März 2018 abgewiesen wurde, dass das Migrationsamt C._______ am 18. August 2017 ein Rückübernahmeersuchen an B._______ stellte, welches mit Schreiben der (...) Behörden vom 24. August 2017 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei kein (...) Staatsangehöriger, er sei in B._______ bereits strafrechtlich registriert und besitze keinen Aufenthaltstitel, abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 23. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) eine Befragung zur Person (BzP) stattfand,

E-2597/2018 dass er im Wesentlichen geltend machte, etwa im Jahre 1985 Senegal in Richtung B._______ verlassen zu haben, weil er homosexuell sei und befürchtet habe, verhaftet zu werden, dass das SEM ihm mitteilte, dass voraussichtlich B._______ für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, worauf er erklärte, gar nicht in der Schweiz bleiben, sondern nach B._______ zurückkehren zu wollen, dass in der Folge das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens B._______ um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM am 7. März 2018 das Dublin-Verfahren als beendet erklärte und feststellte, das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, nachdem die (...) Behörden dem SEM mitteilten, für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zuständig zu sein, zumal der Beschwerdeführer nicht (...) Nationalität sei, er über keinen Aufenthaltstitel in B._______ verfüge und über ihn im Jahre 2004 eine Einreisesperre von 10 Jahren verhängt worden sei, dass am 27. März 2018 eine Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters stattfand, bei welcher Letzterer angab, die Anhörung sei nur eine Farce, und er habe keine Möglichkeit gehabt, aus dem Gefängnis Beweise zu beschaffen und sich auf die Befragung vorzubereiten, weshalb eine Anhörung nicht stattfinden sollte, dass die (...) Behörden einen Fehler gemacht hätten und er ihre Antwort auf das Schreiben des (...) Anwalts vom 14. März 2018 abwarten wolle, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung eine Kopie des Anwaltsschreibens vom 14. März 2018 sowie ein Urteil des D._______ zu den Akten reichte, dass das SEM mit Schreiben vom 9. April 2018 festhielt, nach amtsinterner Prüfung der eingereichten Dokumente gebe es für ein Remonstrationsersuchen an die (...) Behörden keine Grundlage, dass dem Beschwerdeführer Frist bis zum 20. April 2018 gesetzt wurde zur Einreichung einer Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2018 – unter Einreichung von Briefen seines (...) Anwalts – vorbrachte, dieser werde am

E-2597/2018 24. April 2018 die E._______ ersuchen, den Innenminister zu veranlassen, den Entscheid über das Verbot der Einreise auf das (...) Territorium herauszugeben, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 27. April 2018 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug beauftragten, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland im Jahre 1985 verlassen und sei seitdem nicht mehr dort gewesen, dass allein der Umstand, er sei homosexuell, asylrechtlich nicht relevant sei und er auch keine Verfolgung geltend gemacht habe, dass das SEM ausserdem nach Einreichen der zusätzlichen Dokumente anlässlich der Anhörung vom 27. März 2018 amtsintern zur Ansicht gelangt sei, die Dokumente würden keine Grundlage für ein Remonstrationsersuchen an die (...) Behörden darstellen, das den negativen (...) Entscheid vom 1. März 2018 hätte in Frage stellen können, dass der Wegweisungsvollzug nach Senegal zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Bundesrat Senegal angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG [SR 142.31] bezeichnet habe, weshalb die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betrage (Art. 40 AsylG i.V.m. Art. Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen nochmal vertieft anzuhören, dass ihm im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu bewilligen sei, den Ausgang des Verfahrens ausserhalb der Ausschaffungshaft abzuwarten,

E-2597/2018 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-2597/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde zunächst (sinngemäss) beantragt wird, der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist für die Behandlung dieses Antrags, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass in der Beschwerde sodann um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vertieften Anhörung und neuen Entscheidung ersucht wird, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung keine Aussagen zu seinen Asylgründen machte, dass er aber diese Aussagen explizit verweigerte, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht und am Ende der Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen wurde, die Verweigerung einer Anhörung – bei einem allfälligen weiteren negativen Entscheid der (...) Behörden – bedeute, dass sein Gesuch aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verletzte und der Vorinstanz nicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung angelastet werden kann, sondern der Beschwerdeführer sich seine Aussagenweigerung selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss, dass demnach das SEM auch im Rahmen des durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt noch weiter zu vertiefen, weshalb keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Anhörung besteht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und demnach daran interessiert sein müsste, den Schweizer Asylbehörden seine Asylgründe möglichst umfassend darzulegen, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass letztlich ein anderer Staat für die Behandlung seines Asylverfahrens zuständig sein könnte,

E-2597/2018 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde keine Einwände erhoben werden zu den Ausführungen des SEM im Asylpunkt, dass das SEM zu Recht aufgrund der geäusserten Aussagen anlässlich der BzP auf die fehlende asylrechtliche Relevanz seiner Asylvorbringen geschlossen hat, dass die geltend gemachte Homosexualität nicht ausreicht, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG darzustellen, zumal der Beschwerdeführer aussagegemäss seit über 30 Jahren nicht in sein Heimatland zurückkehrte, dass auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

E-2597/2018 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Senegal nämlich keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und sich der Staat auf der vom Bundesrat festgelegten Liste der sogenannten "Safe Countries" befindet,

E-2597/2018 dass davon auszugehen ist, dass sich der - soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer beruflich und sozial wieder integrieren kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2597/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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