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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2012 E-2576/2009

23. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,225 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2576/2009

Urteil v o m 2 3 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, substituiert durch Angela Roos, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2009 / N (…).

E-2576/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 5. Oktober 2008 auf dem Luftweg und erreichte am 6. Oktober 2008 den Flughafen Zürich, wo er tags darauf bei den Flughafenbehörden um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des BFM vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 10. Oktober 2008 wurde er von der Flughafenpolizei zu den Personalien und den Ausreisegründen (Protokoll: A7/54) und am 20. Oktober 2008 – noch im Flughafen – vom BFM zu den Asylgründen angehört (Protokoll: A11/20). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und habe mit den Angehörigen (…) in B._______ (Nordprovinz) gelebt. Nachdem am 1. Februar 2008 die Todesanzeige seines im Dezember 2007 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutierten Bruders im Internet erschienen sei, sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee gesucht worden. Sie hätten ihn verdächtigt, den LTTE anzugehören. Im März 2008 sei er deshalb nach Colombo geflohen. Dort sei er vier Tage später an einem Kontrollpunkt der Armee angehalten und von den Soldaten in einem Stützpunkt des Militärs zwei Monate lang festgehalten worden. Er sei dort ebenfalls verdächtigt worden, zu den LTTE zu gehören. Er habe einen Soldaten mit einem goldenen Armreif bestochen, um aus dieser Situation freizukommen. Anschliessend sei er in die Nordprovinz zurückgekehrt. Am 28. Oktober 2008 sei er erneut in Colombo eingetroffen, um am 2. September 2008 mit dem Flugzeug nach Malaysia zu gelangen. Nach Ablauf des malaysischen Visums sei er nach Singapur gereist, wo er sich bis am 27. September 2008 aufgehalten habe. Weil die Weiterreise von dort aus nicht geklappt habe, sei er nach Colombo und von dort am 28. August 2008 nach Jaffna geflogen. Anfang Oktober sei er via Hongkong in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM als Beweismittel verschiedene Dokumente (Notiz mit Telefonnummer, Bordkartenabschnitt, Gepäcklabel, eine Kopie der Personalienseite seines sri-lankischen Passes, diverse Notizen und Hinweise aus dem E-Mailverkehr mit Bekannten) ein. A.b. Das BFM bewilligte ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.

E-2576/2009 A.c. Am 30. September 2009 stellte das Strassenverkehrsamt (…) den sri-lankischen Führerausweis des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2005 zuhanden des BFM sicher. A.d. Am 20. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Geburtsregisterauszügen und diverse Auszüge aus dem Internet nach, auch bezüglich des verstorbenen Bruders. A.e. Mit Verfügung vom 16. März 2009 – eröffnet am 25. August 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B. Mit Eingabe vom 21. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Mit der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Vollmacht vom 2. April 2009, die Substitutionsvollmacht vom 21. April 2009 und eine Honorarnote vom 21. April 2009 eingereicht. C. Das Bundesverwaltungsgericht sah mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung (eingegangen am 29. April 2009) gut, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. D. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2009, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 31. August 2009 wurden ein undatiertes Schreiben der (…) inkl. Couvert und eine Bescheinigung eines Spitals betreffend den Tod der Mutter, jeweils mit Übersetzung ins Deutsche, nachgereicht.

E-2576/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden. Nachdem nur der gesetzliche Hinderungsgrund eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs geltend gemacht wird, beschränkt sich der Prozessgegenstand auf diese Frage.

E-2576/2009 3.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.1. Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf das publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 geltend, eine Rückkehr in die Nord- und Ostprovinz sei generell nicht zumutbar und im vorliegenden Fall sei auch eine Rückführung in den Grossraum Colombo oder ein anderes Gebiet nicht zumutbar. Er habe in Sri Lanka kein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz in Sri Lanka, namentlich auch nicht im Grossraum Colombo. Dort kenne er bloss einen C._______ und dessen Frau. Im Übrigen wisse er zur Zeit nicht einmal, wo sich seine Eltern und Geschwister im Norden Sri Lankas aufhalten; er könne sie wegen der Kriegswirren nicht kontaktieren. Gegen eine Wohnsitznahme im Raum Colombo spreche, dass er tamilischer Muttersprache sei und geringe Englischkenntnisse habe. Auch fehlten dort konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminiums und einer Unterkunft. Sein mittlerweile über (…)-jähriger C._______ lebe mit seiner Frau in einer kleinen Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung in Colombo. Von ihnen könnte er nicht dauerhaft aufgenommen und finanziell unterstützt werden. Ausserdem wolle sich dieser C._______ nicht dem Ruf aussetzen, bei sich einen Bruder eines getöteten LTTE-Kämpfers zu beherbergen. Als Selbständigerwerbender aus dem Norden Sri Lankas könne er nicht auf ein Beziehungsnetz im Grossraum Colombo zurückzugreifen, das ihm Arbeitsaufträge vermitteln könnte. Mithin lasse sich dort keine Existenz gründen. Aus dem dem Gericht Ende August 2009 eingereichten Schreiben seiner (…) gehe hervor, dass die Mutter verstorben sei und die in B._______ (Nordprovinz) verbliebenen Angehörigen (…) sich in finanzieller Not befänden. Sie könnten sich selbst den für eine (…) notwendigen Stützunterricht nicht leisten. Ausserdem sei der heute über (…)-jährige (…) erkrankt und nicht voll arbeitsfähig.

E-2576/2009 3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Anfang 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor (Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008). Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen. Bezüglich der Nord- und Ostprovinzen galt der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage – Ende des langjährigen Bürgerkriegs zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 und in der Folge erheblich verbesserte, weitgehend stabilisierte und normalisierte Sicherheitslage in Sri Lanka – eine neue umfassende Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt. Weiterhin als unzumutbar gilt allerdings in Übereinstimmung mit der Praxis des BFM der Wegweisungsvollzug bezüglich des sog. Vanni-Gebiets, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in wo sich in der Folge bis zur militärischen Vernichtung der LTTE viele Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus B._______ (Nordprovinz), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt über eine elfjährige Schulbildung und ging gemäss seinen Angaben seit 2001 bis September 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als (…) nach. Zudem hat er seit 2009 berufliche Erfahrungen in einer (…) in der Schweiz machen können. Mithin besitzt er gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Er ist ledig und kann im Distrikt Jaffna auf ein familiäres Beziehungsnetz (…) zurückgreifen. Er hat auch in Colombo Verwandte (C._______ und […]), was ihm die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer hat sich dort offenbar selber mehrmals berufs- oder besuchshalber aufgehalten. Unter anderem

E-2576/2009 sei er im Grossraum Colombo für sein (…) auf Einkaufstour gegangen und habe zeitweise bei seinem C._______ gewohnt (A11 S. 13). Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum ihn dieser C._______ – er habe als (…) berufliche Erfahrungen – bei einem Neubeginn nicht vorübergehend mit Rat und Tat unterstützen könnte. Weiter halten sich diverse weitere Verwandte (…) in Kanada, England und in der Schweiz auf, die ihn bei einem Neubeginn in Sri Lanka helfen könnten. Auf diese Weise liesse sich nötigenfalls von Colombo aus ein wegen der früheren Kriegswirren durcheinander geratenes familiäres, soziales und berufliches Beziehungsnetz wieder ordnen oder reaktivieren. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unterbleiben müsste. Aus diesen Gründen ist die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und auch in die Herkunftsregion auf der Halbinsel Jaffna zumutbar. Angesichts dieser Umstände wird er bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. Der Vollzug seiner Wegweisung nach Sri Lanka ist mithin in genereller und individueller Hinsicht zumutbar. 3.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Prozessausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten.

E-2576/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

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