Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2573/2016
Urteil v o m 3 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______ geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).
E-2573/2016 Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 3. November 2015 führte die Vorinstanz einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac durch. Diese enthielt keinen Registrierungsvermerk anderer Dublin-Staaten. A.b Am 5. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden und ihr ältestes Kind im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Dabei geben sie an, über Kroatien und andere Dublin-Staaten in die Schweiz gelangt zu sein. Die Beschwerdeführenden reichten vier afghanische Reisepässe und einen Eheschein zu den Akten. A.c Am 5. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. A.d Mit Schreiben vom 9. März 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführerenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführenden wünschten mit Schreiben vom 21. März 2016 die Behandlung ihres Asylverfahrens in der Schweiz. Kroatien sei mit der Flüchtlingssituation überfordert. Die Familie habe dort auf der Strasse schlafen müssen und keine Lebensmittel erhalten. Die Beschwerdeführerin leide an gesundheitlichen Einschränkungen im Kreuz- und im Schulterbereich, weshalb es für sie eine unzumutbare Belastung wäre, nach Kroatien zurückgewiesen zu werden, wo der Zugang zu einer adäquaten gesundheitlichen Versorgung nicht gewährleistet sei. B. Mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
E-2573/2016 verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden und unter Zwang nach Kroatien zurückgeführt werden könnten. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 26. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung vom 20. April 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerde reichten sie ärztliche Atteste vom 6. und 25. April 2016 betreffend die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen vom 26. April 2016 zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. D. Am 28. April 2016 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-2573/2016 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 2. 2.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 2.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E-2573/2016 3. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die kroatischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 6. März 2016 an Kroatien übergegangen. Aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführenden nach Kroatien sei gemäss der Dublin-III-VO Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Nach der Rückführung nach Kroatien hätten die Beschwerdeführenden dort die Möglichkeit, Asylgesuche zu stellen. Die Hinweise auf die aktuell prekäre Situation in Kroatien sowie eine allfällige Obdachlosigkeit würden einer Überstellung nicht entgegenstehen. Was die Aufnahmebedingungen sowie die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung betreffe, so richte sich deren Art und Umfang, auf welche die Beschwerdeführenden in Kroatien Anspruch hätten, nach der nationalen Gesetzgebung. Diesbezüglich könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen lokalen Behörden oder eine vor Ort tätige karitative Organisation wenden. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Struktur. Gemäss Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) sei Kroatien verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest eine Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung umfasse, zu gewähren. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien nicht gewährleistet sei, mithin könne eine allfällig benötigte medizinische Behandlung in Kroatien in Anspruch genommen werden. Insgesamt würden keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Kroatien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 6. September 2016 zu erfolgen.
E-2573/2016 4. 4.1 Gemäss ihren eigenen Angaben haben sich die Beschwerdeführenden auf ihrer Reise von Griechenland in die Schweiz durch die Dublin-Mitgliedstaaten auch in Kroatien aufgehalten. Das SEM hat die kroatischen Behörden am 5. Januar 2016 somit folgerichtig um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersucht. Indem die kroatischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Schweiz nicht geantwortet haben, hat Kroatien seine Zuständigkeit implizit anerkannt. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO gegeben. Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass die Betroffenen im erreichten Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht haben müssen, denn für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien, wie eine illegale Einreise. 4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vorbringen, die Vorinstanz habe sie bei der Kantonszuteilung zu Unrecht von ihrer volljährigen Tochter und deren Familie getrennt, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Überstellungsverfahren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf Art. 10 Dublin-III-VO geltend, das Verfahren ihrer volljährigen Tochter und deren Familie werde anders behandelt als das ihrige, was schliesslich dazu führe, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien als
E-2573/2016 Familie getrennt würden. Folglich habe die Schweiz Kroatien nicht korrekt über die familiäre Situation informiert. 5.2.2 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Regelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10). Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und deren minderjährige Kinder. Demnach fallen die volljährige Tochter und deren Familie nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Weiter vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis, die Trennung von ihrer volljährigen Tochter widerspreche dem Geist der Dublinverordnung auch unter dem Aspekt von Art. 16 Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weder substantiieren sie in der Rechtsmitteleingabe, inwiefern zwischen ihnen und ihrer volljährigen Tochter und deren Familie ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung vorliegen soll, noch ist ein solches aufgrund der Akten ersichtlich. Die Schweiz hat in ihrer Anfrage an Kroatien demnach die familiären Verhältnisse korrekt angeführt. 5.2.3 Weiter berufen sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin. Sie leide an (…diverse Krankheiten…).
Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 6. April 2016 wurde das Lipom am 15. April 2016 operativ entfernt. Für die Zeit danach attestierte der Arzt der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Arbeits- und Reiseunfähigkeit. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass seit der Operation mindestens zwei Wochen vergangen sind. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was die übrigen Krankheiten der Beschwerdeführerin anbelangt, stellen sie keinen Grund für einen Selbsteintritt dar.
Denn eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was vorliegend zu verneinen ist.
E-2573/2016 Sodann muss Kroatien als EU-Mitgliedstaat Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche Hilfe gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Kroatien verfügt insoweit über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen somit einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. 5. Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der blosse Wunsch der Beschwerdeführenden in der Nähe ihrer volljährigen Tochter und deren Familien leben zu können, stellt keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz dar. Die Dublin-III-VO räumt dem Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Kroatien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
E-2573/2016 von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2573/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: