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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2008 E-257/2008

12. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,647 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-257/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, und B._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-257/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, ein (...) Ethnie aus (...) (Gora-Region) im Kosovo, am 2. Mai 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellten, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung vom 2. Juni 2000 das Asylgesuch der Beschwerdeführer ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2000 gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben, dass das BFF mit Verfügung vom 30. April 2001 in teilweiser Wiedererwägung des Entscheides vom 2. Juni 2000 die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2001 die Beschwerde vom 5. Juli 2000 - soweit diese nicht gegenstandlos geworden war - abwies, dass das BFF mit Verfügung vom 20. August 2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer aufhob und erneut die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 26. September 2006 von der ARK abgewiesen und ein am 17. Oktober 2006 dagegen erhobenes Revisionsgesuch mit Urteil der ARK vom 7. November 2006 abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 in ihren Heimatstaat zurückkehrten, dass die Beschwerdeführer am 27. November 2007 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellten und anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 5. Dezember 2007 und der direkten Anhörung vom 20. Dezember 2007 im Wesentlichen geltend machten, dass zwei Monate nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat Albaner den Beschwerdeführer von früher her wiedererkannt und ihm bekundet hätten, er habe dort nichts mehr zu suchen, da er früher für den Krieg mobilisiert worden sei, E-257/2008 dass der Beschwerdeführer in der Folge öfters von Unbekannten telefonisch bedroht und ihm über Kinder des Dorfes mehrmals mitgeteilt worden sei, er werde von mehreren Albanern gesucht, dass die Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers beim Holzsammeln von drei albanischen Förstern bedroht worden seien und die Mutter dabei einen Herzanfall erlitten habe, dass die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ihr Heimatland erneut verlassen hätten, dass auf die Ausführungen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Vorinstanz einerseits erwog, aufgrund mangelnder Substanziierung und vorhandener Widersprüche würden die Vorbringen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu begründen vermögen, dass die Vorinstanz die Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen jedoch nicht näher ausführt, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung beantragen, dass sie im Weiteren die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-257/2008 dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Januar 2008 die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen wurden, dass in der diesbezüglichen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Januar 2008 ausgeführt wurde, eine Prüfung der Akten in Gegenüberstellung der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer zeige zwar gewisse Unstimmigkeiten in deren Aussagen auf, die Vorbringen in den wesentlichen Elementen lasse jene jedoch nicht als überwiegend unglaubhaft erscheinen, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch insbesondere nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hätten, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Anwendung der genannten Bestimmung eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Glaubwürdigkeit der Gesuch stellenden Person voraussetze, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben müsse, wobei ein tiefer Beweismassstab anzuwenden sei (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis), E-257/2008 dass - anders als im Falle der Bestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 34 AsylG, wo ein weiter Verfolgungsbegriff Anwendung finde, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasse, die von Menschenhand zugefügt werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 mit weiteren Hinweisen) - im Falle von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Einschränkung insofern bestehe, als einer Anwendung dieses Nichteintretenstatbestandes nicht alle, sondern nur solche Nachteile entgegen stehen würden, welchen potenziell flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, dass die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zwar die geltende schweizerische Rechtsprechung zur nichtstaatlichen Verfolgung durch Drittpersonen den Grundsätzen der anerkannten Schutztheorie entlang zutreffend wiedergebe, die entsprechende materielle Prüfung jedoch den Rahmen zu sprengen scheine, innerhalb dem ein Nichteintretensentscheid noch gerechtfertigt erscheinen würde, dass die nicht offensichtlich unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführer, aufgrund der früheren Mobilisierung des Beschwerdeführers durch das serbische Militär von Teilen der albanischen Bevölkerung ernsthaft bedroht worden zu sein, grundsätzlich potenziell flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen könne, und es wohl angezeigt erscheine, deren abschliessende Prüfung ausserhalb des Nichteintretenstatbestandes in einem ordentlichen Verfahren vorzunehmen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 eine ärztliche Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 12. Januar 2008 betreffend eines Erstgespräches mit der Beschwerdeführerin einreichten, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung die Voraussetzungen per se für die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG zwar korrekt wiedergibt, in der konkreten Anwendung jedoch verkennt, dass vorliegend der tief anzusetzende Rahmen, innerhalb dem eine potenziell flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erkannt werden könnte, gesprengt wird, dass in der Vernehmlassung zu Recht festgestellt wird, dass im Urteil der ARK vom 11. Oktober 2001 die damaligen Vorbringen bezüglich E-257/2008 der Mobilisierung durch das serbische Militär nicht auf die Glaubhaftigkeit hin geprüft worden sind, sondern die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG im Rahmen der damals noch geltenden Zurechenbarkeitstheorie verneint wurden, dass im Rahmen der vorliegenden Prüfung - wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2008 ausgeführt die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der früheren Mobilisierung durch das serbische Militär von Teilen der albanischen Bevölkerung ernsthaft bedroht worden zu sein, nicht offensichtlich unglaubhaft erscheinen und - unter der heute geltenden Schutztheorie - grundsätzlich potenziell flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten können, dass demnach deren abschliessende Prüfung in einem ordentlichen Verfahren vorzunehmen ist, dass daran die Feststellung, wonach die Vorbringen im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch uniformierte Förster nicht glaubhaft ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag, dass das BFM demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass im Rahmen des neu aufzunehmenden Verfahrens auch die geltend gemachten gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführer in geeigneter Form abzuklären und zu berücksichtigen sein werden, dass in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer beziehungsweise ihr Rechtsvertreter mit Nachdruck auf ihre entsprechende Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen sind, dass, da die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vollständig aufzuheben ist, es sich erübrigt, auf weitere Rügen und die Eventualanträge einzugehen, dass den Beschwerdeführern bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, E-257/2008 dass den Beschwerdeführern angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden können und auf Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und deshalb ausnahmsweise auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) E-257/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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