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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2016 E-2567/2016

23. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,913 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 1. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2567/2016

Urteil v o m 2 3 . Juni 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).

E-2567/2016 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Hasaka ‒ reiste am (…) Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellte am 24. Oktober 2013 ein Asylgesuch, welches er folgendermassen begründete: Er sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) gewesen und im April 2013 von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) festgenommen worden, weil er zusammen mit Genossen das Büro seiner Partei bewacht habe. Nach fünfzehn Tagen sei er auf Intervention seiner Partei hin freigelassen worden und in der Folge aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die PKK ausgereist. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die gegen diese Asylverfügung erhobene Beschwerde vom 5. November 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6462/2014 vom 12. Dezember 2014 vollumfänglich abgewiesen. II. C. Mit schriftlicher Eingabe vom 28. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung des Asyls und reichte ein Militärdienstaufgebot des Rekrutierungsbüros C._______ vom (…) April 2015 inklusive Übersetzung zu den Akten. D. Am 12. Oktober 2015 fand eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt.

E-2567/2016 E. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behörden hätten seinem Vater das eingereichte Militärdienstaufgebot für ihn ausgehändigt und der Vater habe ihm dieses via einen Verwandten im Irak zukommen lassen. Da er dem Marschbefehl nicht Folge geleistet habe, gelte er für die syrischen Militärbehörden als Deserteur und diese würden rechtliche Massnahmen gegen ihn einleiten. Nach der Aushändigung des Militärdienstaufgebots hätten Vertreter der Behörden sich einmal beim Vater nach seinem Verbleib erkundigt. Im Weiteren habe er seit Dezember 2014 an zwei Demonstrationen in D._______ und in E._______ gegen die "Daesh" teilgenommen. F. Am 14. Oktober 2015 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 1. April 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab und ordnete ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft G. Mit Verfügung vom 1. April 2016 (eröffnet am 5. April 2016) wies das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und stellte fest, dass die am 2. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bestehe. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2016 Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

E-2567/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2567/2016 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind ebenfalls keine Flüchtlinge, wobei auch hier die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung mit nachvollziehbarer Begründung auf eine Vielzahl von Ungereimtheiten im neuen Sachvortrag des Beschwerdeführers, sowie auf inhaltliche und formale Unstimmigkeiten des von ihm eingereichten Militärdienstaufgebots hin, welche begründete Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments und damit an der Glaubhaftigkeit der von ihm zur Begründung des zweiten Asylgesuchs vorgebrachten Gründe aufkommen lassen würden. 5.2 Diese Frage kann aber deshalb offengelassen werden, weil es diesem neuen Vorbringen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Da somit die Frage der Echtheit des im zweiten Asylverfahren eingereichten Militärdienstaufgebots nicht ausschlaggebend ist, kann auch die Berechtigung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (weil ihm von der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei) offen bleiben. 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden

E-2567/2016 ist, mit andern Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3–4.5 und 5). Ferner erweist sich eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext dann als objektiv begründet, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. a.a.O. E. 6–7). 5.4 Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben, vermochte er doch im Rahmen seines ersten Asylverfahrens die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden sowie der PKK nicht glaubhaft zu machen. Es ergeben sich demnach aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdeführers, welches eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen durch die syrischen Behörden wegen Nichtbefolgens eines allfälligen Militärdienstaufgebots rechtfertigen würde. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, mit welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Plausibilität des geltend gemachten Aufgebots zum Militärdienst zu untermauern versucht, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.5 Im Weiteren übersteigt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (zweimalige Teilnahme an Kundgebungen) die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht, und es erscheint aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. zu den Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe syrischer Asylsuchender das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun und die Vorinstanz sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt hat. Ebenso liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E-2567/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete und diese in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2016 bestätigte, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2567/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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