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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2010 E-2560/2010

27. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,873 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung V E-2560/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Niger, c/o _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2560/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Niger am 20. Oktober 2008 verliess und über Libyen am 28. November 2008 nach Italien gelangte, wo er ein Asylgesuch stellte und sich bis zum 5. Juli 2009 aufhielt, dass er am 5. Juli 2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein weiteres Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 27. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in einer Moschee einen Mann und eine Frau in der Ausübung sexueller Handlungen ertappt und darauf laut geschrien und um Hilfe gerufen, dass dieser Mann daraufhin gegenüber den herbeiströmenden Dorfbewohnern die Tatsachen verdreht habe und der Beschwerdeführer fälschlicherweise der Vergewaltigung jener Frau beschuldigt worden sei und schliesslich vom Vater der Frau, von der Polizei und dem Dorfvorsteher zwecks harter Bestrafung gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer zudem ausführte, der von ihm ertappte Liebhaber habe ihn umbringen wollen, weil er sich durch ihn in seiner Ehre verletzt gefühlt habe, dass sich der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass er anschliessend in Italien Asyl beantragt habe, indessen dort keine Papiere erhalten habe, sondern aufgefordert worden sei, das Land innert zwanzig Tagen zu verlassen, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die EVZ-Befragung glei chentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. Protokoll S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich festhielt, Italien sei nicht seine Wunschdestination gewesen, nur der Reiseweg habe ihn dorthin gebracht, er habe sich während seines achtmonatigen Aufenthaltes in Italien dort nicht wohl gefühlt, dort auch nichts Richtiges zu Essen gekriegt und keine menschenwürdige Behandlung erfahren, E-2560/2010 weshalb er hier ein Bleiberecht wünsche, zumal er sich hier wohler fühle (vgl. Protokoll S. 7), dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin bis zum 25. November 2009 nicht habe vernehmen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen (um Rückübernahme des Beschwerdeführers) sei stillschweigend zugestimmt worden, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer sich in Bezug auf eine Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, E-2560/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass er mit Beschwerdeergänzung vom 16. April 2010 (Datum der Postaufgabe) zwei medizinische Berichte und die Kopie einer CD-ROM zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2560/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz vom 20. Oktober 2008 bis zum 5. Juli 2009 in Italien aufgehalten und dort bereits ein Asylgesuch gestellt hat, dass vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Rechte als Asyl bewerber im Übrigen an die zuständigen italienischen Behörden oder an eine der vielen Hilfsorganisationen für Asylsuchende wenden könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe vom 15. April 2010 im Wesentlichen geltend macht, es sei ihm (erst) in E._______ eröffnet worden, dass er unter Tuberkulose leide, dass er in seiner Beschwerdeergänzung vom folgenden Tag demgegenüber einerseits ausführte, bereits im Heimatland eine Behandlung seiner Tuberkuloseerkrankung erhalten zu haben, wodurch sein Herz geschwächt worden sei, E-2560/2010 dass andererseits "der Arzt Dr. F._______ von E._______ (...) am 11.11.2007 festgestellt" habe, dass sein Gesundheitszustand nur mit einer längeren Hospitalisierung wieder hergestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge am 11. November 2007 noch im Heimatland aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit der Rekursergänzung ein von Dr. med. F._______ handschriftlich ausgefülltes und auf den 8. Juli 2009 datiertes ärztliches Überweisungsformular (auf dem Formular selbst ist unten links in kleiner Schrift 11.11.2007 aufgedruckt) sowie einen radiologischen Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2009 zu den Akten reichte, dass auf dem Überweisungsformular unter Diagnose "stato dopo TBCtrattata nel 2005 per x mesi" aufgeführt ist und aus den Formulierungen im Untersuchungsbericht zu schliessen ist, dass die am 8. Juli 2009 erfolgte Röntgenuntersuchung des Brustkorbs des Beschwerdeführers offenbar keine beunruhigenden Befunde zu Tage gebracht haben, dass in beiden medizinischen Unterlagen mit keinem Wort ein notwendiger längerer Spitalaufenthalt oder eine Reiseunfähigkeit erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise anlässlich der EVZ- Befragung – die rund drei Wochen nach besagter Röntgenuntersuchung stattfand – mit keinem Wort irgendwelche gesundheitlichen Schwierigkeiten erwähnt hat, dass das in keiner Weise belegte Beschwerdevorbringen, der gesundheitliche Zustand lasse wegen der Strapazen einen Transfer des Beschwerdeführers nach Italien nicht zu, unter diesen Umständen nicht überzeugend erscheint, dass der Beschwerdeführer im Übrigen trotz der offenbar früher in Niger erlittenen Tuberkuloseerkrankung die zweifellos erheblicheren Strapazen einer Reise von Niger nach Europa – und auch die Reise von Italien in die Schweiz – auf sich genommen hat, dass schliesslich nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in Italien in medizinischer Hinsicht ungenügend behandelt worden E-2560/2010 oder befürchte eine unzureichende Behandlung für den Fall der Rückkehr in diesen Drittstaat, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, E-2560/2010 dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2560/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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