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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2019 E-2553/2019

19. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,742 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2553/2019

Urteil v o m 1 9 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2019.

E-2553/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2016 und der Anhörung vom 12. Juli 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe mit seiner Familie in B._______ und ab dem Jahr 2010 in C._______, beide Orte im Distrikt D._______, gewohnt. Nach seinem Schulabschluss habe er einen sechsmonatigen (…)kurs gemacht und danach in den (…) seines Vaters gearbeitet. Seine Schwester E._______ sei in der Umgebung ziemlich bekannt, da sie sich für ein staatliches Projekt engagiert habe, in dessen Rahmen sie nach dem Bürgerkrieg geholfen habe, (…) wiederaufzubauen. Die Eelam People's Democratic Party (EPDP) habe sich für diejenigen Personen interessiert, welche nicht die nötige Unterstützung durch dieses Projekt erhalten hätten. Daher seien sie in Kontakt zu E._______ getreten. Aufgrund ihres Bekanntheitsgrades habe die EPDP sie ohne ihre Zustimmung für die Wahlen am 21. Oktober 2013 als Kandidatin aufgestellt. Sie hätten der EPDP jedoch zu verstehen gegeben, dass sie nicht einverstanden seien, dass E._______ auf der Liste figuriere. Sie hätten sich zunächst an den Chef der EPDP, F._______, und weil dies nichts genützt habe, an den Wahlkommissar gewandt. Kurz danach seien Mitglieder der EPDP bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten ihnen gesagt, sie kümmerten sich um die Angelegenheit, und sie sollten Ruhe bewahren, sie hätten keine Konsequenzen zu befürchten. Einige Tage nach den Wahlen hätten sie jedoch Drohanrufe erhalten und seien aufgefordert worden ins Büro der EPDP zu kommen. Die EPDP sei wohl davon ausgegangen, dass sie hinter deren Rücken für die Tamil National Alliance (TNA) arbeiten würden. Dies auch, weil E._______ nur wenige Stimmen erhalten habe an den Wahlen. Da seine Schwester und seine Mutter dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien, seien Mitglieder der EPDP am (…) 2014 vorbeigekommen und hätten ihnen gedroht und sie ultimativ in ihr Büro vorgeladen. Am nächsten Tag seien seine Mutter und seine Schwester daher ins Büro der EPDP gefahren. Sie hätten erneut mit Nachdruck dargelegt, dass sie nichts mit Politik zu tun haben wollten und auch erklärt, dass er (der Beschwerdeführer) und der Vater nicht einverstanden seien mit politischen Aktivitäten von E._______. Ausserdem würden sie sich an die Medien wenden, sollten sie nochmals mit politischen Angelegenheiten bedrängt werden.

E-2553/2019 Dadurch sei er (der Beschwerdeführer) selbst in den Fokus der EPDP geraten. Zwei Tage später, am (…) 2014, sei er in einem weissen Van entführt und in ein Haus gebracht worden, wo man ihn gefoltert habe. Sie hätten ihm die Zehennägel ausgerissen, ihn getreten und seine Hände derart verletzt, dass ihm die Fingernägel später ebenfalls abgefallen seien. Auch am Rücken trage er immer noch Narben von diesem Abend. An den Füssen gefesselt, sei er noch während einer Nacht und einem Tag dort festgehalten worden, bis sie ihn zurückgebracht hätten. Seine Mutter habe ihn danach gesund gepflegt. Im (…) 2014 hätten Unbekannte seinen Vater befragt und geschlagen, wobei er sechs Zähne verloren habe und habe hospitalisiert werden müssen. Im (…) 2014 sei seine Schwester mit einem Landsmann der in G._______ lebe, verheiratet worden. Für die Hochzeit sei die ganze Familie nach H._______ gereist, da es im Norden zu gefährlich gewesen sei. Aufgrund ihrer Abwesenheit, seien sie von zwei Unbekannten in H._______ aufgesucht worden, welche sich per Telefon noch dem Aufenthalt seiner (…) erkundigt hätten. Beim erzwungenen Treffen in H._______ habe auch er seine Telefonnummer mitteilen müssen. Mitte (…) 2014 hätten diese Unbekannten ihm ein Motorrad gegeben und ihn eine Woche später zum (…)-Tempel in I._______ beordert. Dort hätten zwei Personen mit einem grossen Motorrad auf ihn gewartet und ihn in ein Haus mit drei weiteren Personen geführt. In einer Tüte seien diverse Waffen gewesen, unter anderem sechs Schwerter. Eines davon hätten sie ihm ausgehändigt. Auf drei Motorrädern seien sie nach J._______ gefahren, wo vier von ihnen mit dem Schwert einen Mordversuch an einem Mann begangen hätten, während er mit seinem Mitfahrer gewartet habe. Dieser habe ihm in diesem Moment erklärt, dass sie der AVA-Gruppe  einer gefährlichen Banditen-Gruppe aus D._______, welche den bewaffneten Arm der EPDP darstelle  angehören würden. Sie hätten ihn in die Gruppe integrieren wollen, da er  trotz fehlendem Führerschein  sehr gut Motorrad fahre. Nach der Rückkehr nach I._______ habe er sein Motorrad stehen lassen und sei mit einem Tuk-Tuk nach Hause geflohen, wo er um vier Uhr morgens eingetroffen sei. Da er auf keinen Fall Teil dieser Gruppe habe werden wollen, habe er um fünf Uhr morgens sein zu Hause verlassen und sei am (…) 2014 von Colombo nach K._______ geflohen, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise, habe ihn sein Vater telefonisch darüber informiert, dass sein Bruder am (…) 2014 angegriffen und am Kopf verletzt worden sei, so dass er mit zwölf Stichen habe genäht werden müssen. Danach hätten ihn die AVA-Gruppenmitglieder angerufen und ihm gedroht, falls er zurückkomme, passiere ihm dasselbe, er wisse, wozu sie fähig seien. Am (…)

E-2553/2019 2015 sei er via Sri Lanka in den L._______ geflogen, wo er seine Reise in die Schweiz begonnen habe. Zum Nachweis seiner Herkunft sowie seiner Vorbringen brachte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, diverse Dokumente betreffend die Kandidatur und Arbeit seiner Schwester E._______ (in Kopie), einen Zeitungsartikel sowie eine CD mit Videos betreffend zwei durch die AVA- Gruppe getötete Polizisten, medizinische Unterlagen seines Vaters (in Kopie) sowie die Heiratsurkunde seiner Schwester (in Kopie mit Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 trat die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, und wies ihn gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29. Juni 2013) nach Österreich weg. Da der Transfer nach Österreich nicht innerhalb der nach Art. 29 Ziffer 2 des Abkommens festgehaltenen Frist vorgenommen wurde, nahm die Vorinstanz das Asylverfahren am 20. September 2016 materiell auf und hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zu seinen Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 24. April 2019  eröffnet am 26. April 2019  verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer  neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt  beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter

E-2553/2019 seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz  insbesondere in das Aktenstück A28  zu gewähren und danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, er sei betreffend die Bedrohungslage, die sich infolge der tiefgreifenden Veränderungen in Sri Lanka ergeben habe, erneut anzuhören. Überdies sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er seinen psychischen Gesundheitszustand abklären lassen könne. Als Beweismittel reichte er diverse Dokumente betreffend seine Schwester E._______ ein, ein Foto der Narbe seines Bruders sowie seiner eigenen Narben, einen Zeitungsartikel betreffend die AVA-Gruppe sowie Belege betreffend Zahlungen an die EPDP zu den Akten. Zur Untermauerung der Anträge  auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird  reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 27. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in

E-2553/2019 der Schweiz abwarten dürfe, nannte den bisher bekannten Spruchkörper und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Schreiben vom 28. Juni und 10. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Auszüge aus dem Information Book der M._______ Police Station betreffend die Anzeigen seines Vaters und seines Bruders im Original mit Übersetzung, die ärztliche Diagnose seines Vaters im Original, je ein Foto seines Vaters und seines Bruders sowie eine CD mit weiteren Zeitungsartikeln ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel  so auch vorliegend  endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist  unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung  einzutreten.

E-2553/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zunächst fest, dass die geschilderten Probleme des Beschwerdeführers nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssten, da er keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorbringe. Ein paar Absätze später argumentierte sie, dass aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf deren Asylrelevanz nicht einzugehen sei. Ausserdem weise der Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Vor einer allfälligen Verfolgung durch die AVA-Gruppe könne er sich durch eine Anzeige bei den Behörden schützen oder ihr durch einen Wegzug in den Süden des Landes ausweichen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. 4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter anderem geltend, die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, seine Vorbringen vor dem aktuellen Hintergrund der Geschehnisse in Sri Lanka zu prüfen und seine individuellen Asylgründe zu berücksichtigen. Sie hätte die Verbindung der EPDP zur Regierung, ihre Rolle als paramilitärische Akteurin, die im Sinne und auf Anweisung der sri-lankischen Regierung handle, und die Hintergrundgeschichte der Entführung des Beschwerdeführers vollständig und korrekt abklären müssen. Auch seine Narben, seinen Gesundheitszustand, welcher sich auf die Qualität der Anhörung ausgewirkt habe, sowie die Folgen der Anschläge an Ostern dieses

E-2553/2019 Jahres seien unberücksichtigt geblieben. Durch diese Unterlassung, habe die Vorinstanz sein Recht auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt. Neu bringt er auf Beschwerdeebene vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig und seine Familie habe in der Hoffnung, künftige Bedrohungen zu unterbinden, Geldzahlungen an die EPDP geleistet. Insbesondere rügt er aber, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf die mangelnde Asylrelevanz verwiesen und bei deren Analyse wiederum festgehalten, es werde auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen, obwohl keine entsprechende Prüfung vorgenommen worden sei. In den weiteren Abschnitten seien allerdings wieder Formulierungen zu finden, welche implizieren würden, dass die vorgebrachte Gefährdungslage als glaubhaft eingestuft worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz den möglichen Schutz vor der Verfolgung durch die EPDP und die AVA- Gruppe falsch eingeschätzt. Diese Verfolgung weise eine eindeutige politische und somit asylrelevante Dimension auf. Der sri-lankische Staat sei bei einer Rückkehr kaum schutzfähig beziehungsweise schutzwillig, da sowohl die EPDP als auch die AVA-Gruppe engste Verbindungen zum srilankischen Sicherheitsapparat aufweisen würden. 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E-2553/2019 5.2 Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann, wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. 5.2.1 Diesen Anforderungen ist sie im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Vielmehr argumentiert sie, wie bereits dargelegt, widersprüchlich, indem sie zunächst festhält, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der gesuchstellerischen Vorbringen nicht nötig sei und bald darauf gerade umgekehrt argumentiert, nämlich, die Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe müsse nicht geprüft werden, da sie, wie erwogen, zum Schluss gelangt sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insgesamt wurde weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch deren Asylrelevanz hinreichend geprüft und die angefochtene Verfügung blieb letztlich unbegründet respektive ist in keiner Weise nachvollziehbar, von welchen Gedanken sich die Vorinstanz hat leiten lassen, insbesondere, ob sie nun von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging oder nicht. 5.2.2 Festzustellen ist, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers durchaus Elemente aufweisen, die für die Glaubhaftigkeit der dargelegten Umstände sprechen. So beinhalten seine Aussagen viele Details, wobei der rote Faden trotz diverser Schauplätze der Ereignisse immer erkennbar bleibt. Er untermauert seine Erzählungen mit der Angabe von Uhrzeiten, Daten und Ortschaften, von Namen und Handlungen involvierter Personen sowie von seinen erlittenen Verletzungen (vgl. A26 Q80 f., Q89, Q91 ff., Q105 und Q140). Ausserdem korrigiert der Beschwerdeführer seine in der BzP gemachten Aussagen während der Anhörung spontan, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht (vgl. LUDEWIG, TAVOR, BAUMER: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?“ aus: AJP [Aktuelle Juristische Praxis] 11/2011, vgl. auch A26 Q92). Bei der Darlegung seiner Erlebnisse, wird er überdies immer wieder von seinen Emotionen überwältigt (vgl. A26 Q80-82, Q92). Dies wird auch durch die Hilfswerksvertretung bestätigt, welche ausserdem darlegt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einen traumatisierten Eindruck hinterlassen habe, weshalb sie eine entsprechende Untersuchung anrege (vgl. A26, Anhang). Hinzu kommt, dass er die geltend gemachten Ereignisse teilweise mit Beweismitteln belegt, zu denen sich das SEM inhaltlich nicht äussert. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die komplexe Sachdarstellung des Beschwerdeführers ohne weiteres mit dem fraglichen Länderkontext vereinbar ist.

E-2553/2019 5.2.3 Sollte die Vorinstanz die geschilderten Geschehnisse nach der erneuten Prüfung  dazu hat eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente stattzufinden  für glaubhaft befinden (vgl. Art. 7 AsylG sowie entsprechende massgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2), wird sie zu prüfen haben, ob diese unter asyl-, gegebenenfalls flüchtlingsrechtlichen oder aber unter dem Blickwinkel allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen relevant sind. Dabei kann hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung getroffenen lapidaren Feststellung, den geltend gemachten Benachteiligungen seitens der EPDP respektive der AVA-Gruppe fehle es am flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv bereits hier festgehalten werden, dass diese nicht weiter begründete Aussage zu wenig weit greift. Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, die AVA-Gruppe stelle den bewaffneten Arm der EPDP dar (vgl. A26 Q 133 und Q155), weshalb auch die politische Dimension dieser Verfolgung hätte berücksichtigt werden müssen, zumal der dem Beschwerdeführer (und insbesondere seiner Schwester) unterstellten Verbindung zur TNA und den LTTE. Dazu gehört die Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verbindung zwischen der EPDP und der AVA-Gruppe und deren Auswirkung auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates. Überdies haben die Narben des Beschwerdeführers, die mutmassliche TNA-Zugehörigkeit sowie die Unterstützung der Schwester von potenziellen, ehemaligen LTTE-Mitgliedern in der Beurteilung der Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Berücksichtigung zu finden. Schliesslich werden die auf Beschwerdestufe neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, insbesondere exilpolitisches Engagement und die Geldzahlungen an die EPDP, in die Prüfung Eingang zu finden. Gegebenenfalls wird sich das SEM schliesslich  im Zusammenhang mit einer allenfalls glaubhaft gemachten Beteiligung des Beschwerdeführers bei der AVA-Gruppe  mit einer allfälligen Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) zu befassen haben. Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Eingaben auf Rechtsmittelstufe inklusive aller Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des neu aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens werden. 5.3 Zusammenfassend ist folglich in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, sich mit den relevanten Aussagen und den ein-

E-2553/2019 gebrachten Beweismitteln des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sie hat den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör, insbesondere ihre Begründungspflicht, verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere bei schweren Verfahrensfehlern angezeigt. Dasselbe gilt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBER- GER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). 6.2 Vorliegend handelt es sich um schwere Verfahrensverletzungen, was sich ohne weiteres aus der Erwägung 5.2 ergibt. Es ist  auch angesichts der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 Abs. 1 AsylG)  nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Entscheidreife herzustellen, zumal dem Beschwerdeführer damit eine Prüfungsinstanz verloren ginge. Auch fällt eine Heilung der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie zu neuem, rechtmässigem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. Juni 2019 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

E-2553/2019 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand für die Beschwerdeerhebung abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2553/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. April 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000. auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

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