Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2553/2008 Urteil v om 1 6 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, alle aus Irak, alle vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2008 / N (…).
E2553/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 13. September 2006 legal mit Visum auf dem Luftweg via Amman und G._______ nach H._______. Am 20. September 2006 suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I. _______ um Asyl nach und am 28. September 2006 mandatierte er im Hinblick auf das Asylverfahren eine Rechtsvertretung. Am 2. Oktober 2006 wurde er im EVZ summarisch befragt, am 27. November 2006 fand die kantonale Anhörung zu seinen Asylgründen statt und am 1. Mai 2007 erfolgte die ergänzende Anhörung durch die Bundesbehörde. B. Zur Begründung seines Asylgesuch machte der Beschwerdeführer ein Sunnite arabischer Ethnie im Wesentlichen geltend, er stamme aus Bagdad, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe, und gehöre der J._______ Familie an. Er sei (…) und habe beim (…) im Support für (…) gearbeitet. Nebenbei habe er (…) montiert. Ein Verwandter von ihm sei der Vorsitzende des (…). Sein Vater und sein Bruder seien Mitglieder der (…). Er selbst sei auch Mitglied, habe aber keine politische Vergangenheit. Im August 2006 habe man an seinem Arbeitsort einen Drohbrief für ihn hinterlegt, in welchem er aufgefordert worden sei, seine Stelle zu verlassen, ansonsten man ihn umbringen würde. Auch andere hätten Drohbriefe erhalten. Er habe gelebt und gearbeitet im Gebiet, das durch schitische Milizen kontrolliert werde, weshalb er befürchtet habe, umgebracht zu werden. Als ein Verwandter, der im Büro nebenan gearbeitet habe, auf seinem Fahrrad von Unbekannten getötet worden sei, dies sei 20 bis 25 Tage bevor er das Visum erhalten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe angenommen, dass dieser aus Versehen getötet worden sei, und man ihn habe töten wollen. Die Familie habe auch zu Hause einen Drohbrief erhalten. Sie seien darin aufgefordert worden, das Areal zu verlassen, ansonsten man sie töten würde. Die Sippe J._______ sei auch deswegen in Gefahr, weil sie seinerzeit (…) sei. Einige Verwandte würden innerhalb der Sippe noch am gleichen Ort leben, viele seien entführt und auch getötet worden. Seine Familie habe Angst, das Haus zu verlassen, und lebe nun in einem anderen Quartier. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Iraqi Youth League von 11. September 2009, mit welcher er habe belegen wollen, dass seine Sippe verfolgt werde, ins Recht.
E2553/2008 C. Am 19. Dezember 2006 stellten die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers im Schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad ein Asylgesuch. Im Auftrag des BFM wurde dort die Ehefrau am 5. Februar 2007 angehört. Dabei machte sie geltend, dass die Lage in Bagdad für sie schwierig sei, sie sei jedoch selbst nie bedroht worden. Dennoch habe sie Angst um sich und ihre Kinder. Sie gehöre der Sippe der K._______ an und wohne nun mit den Kindern in einer Residence, die einem K._______ gehöre. D. Mit Schreiben vom 16. März 2007 meldete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, dass am 27. Februar 2007 bewaffnete schiitische Polizei ins Gebiet, wo seine Familie gewohnt habe, eingedrungen sei, worauf sie das Haus umgehend habe verlassen und in einen anderen Stadtteil flüchten müssen. In der Folge hätten die Polizei und Militärtruppen ihr Haus zerstört, so dass sie nicht mehr dorthin hätten zurückkehren können. Er mache sich Sorgen um seine Frau und Kinder und ihm würden die finanziellen Mittel fehlen, um sie ins Ausland, zumindest nach N._______, zu bringen. E. Anlässlich der ergänzenden Anhörung durch die Bundesbehörde vom 1. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Haus in L._______, in dem nun seine Frau wohne, mehrmals angegriffen und durchsucht worden sei. Zudem habe die irakische Militärbehörde nach ihm gefragt. F. In einem weiteren Schreiben vom 20. August 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Hilfe für seine Frau und Kinder. G. In der Folge wurde am 29. August 2007 die Einreise für die Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder in die Schweiz bewilligt. H. Am 2. November 2007 reiste die Ehefrau mit den Kindern in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2007 wurde sie im EVZ I._______ befragt. Am 19. Februar 2008 erfolgte die Anhörung durch das Bundesamt. Als neue Gründe nach der
E2553/2008 Botschaftsbefragung machte sie geltend, dass in ihrem Haus in L._______ die Nationalgarde (Haras AlWatani) eingebrochen sei, während sie mit den Kindern bei ihrem Onkel gewesen sei. Insgesamt sei das Haus zwei Mal durchsucht worden, wobei sie beide Male abwesend gewesen seien. Ferner habe sie nach der Ausreise ihres Ehemannes noch zwei weitere Drohbriefe erhalten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 18. März 2008 – eröffnet am 27. März 2008 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt verzichtete jedoch infolge Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten und sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Zudem würden bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel bestehen. J. Mit Beschwerde vom 18. April 2008 (Poststempel: 21. April 2008) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2008 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. K. Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 21. April 2008 beschrieb der Beschwerdeführer die Lage in Irak und beklagte sich über die anderen Asylbewerber im Flüchtlingszentrum M._______. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
E2553/2008 Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer – gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 13. Mai 2008 eingeladen, unter der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde. M. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Rückgabe ihres Passes, um ein NatelAbonnement abschliessen zu können. O. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 teilte ihr das Bundesamt mit, dass während des hängigen Asylverfahrens keine OriginalDokumente ausgehändigt würden und übermittelte ihr eine Kopie ihres Reisepasses. P. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass nun der grössere Teil der Familie, insbesondere auch die Eltern des Beschwerdeführers nach N._______ geflüchtet seien. Er würde sie gerne besuchen und sie wären deshalb froh, wenn man über ihre Beschwerde möglichst bald entscheiden würde. Q. Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 21. Februar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Gewährung des Asyls und beschwerte sich über seine missliche Lage, wonach er arbeitslos geworden sei und nun der Familie eine Rückplatzierung ins Zentrum O._______ drohe. R. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut, über den Fall möglichst bald zu entscheiden und bestätigte die
E2553/2008 Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. Februar 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
E2553/2008 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe – ausser dem Erhalt eines Drohbriefs am Arbeitsort – keinerlei asylrelevante Nachteile erlitten. Es hätten seine ganze Sippe und andere Sunniten in seinem Quartier Drohbriefe erhalten, weshalb dies als Situation allgemeiner Gewalt, die im Irak – insbesondere in Bagdad herrsche – zu sehen sei. Weiter müsse festgehalten werden, dass etliche nahe Verwandte nach wie vor in Bagdad leben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Verwandten keine Nachteile erlitten hätten. Weiter entstehe aufgrund der Aktenlage der Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Irak wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen habe und nicht wegen der angeblichen Drohbriefe. Dies werde einerseits durch seine entsprechende Antwort auf die Frage im Zusammenhang mit der Visumserteilung bestätigt, andererseits durch die Aussage, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz nicht gleich vorgehabt habe, Asyl zu beantragen, sondern dies erst getan habe, als die Lage noch schlimmer geworden sei (A 23, S. 12). Bezüglich der Beschwerdeführerin müsse festgehalten werden, dass sie selbst angegeben habe, es habe sich bei den Plünderungen und Durchsuchungen sowie Fragen nach dem Aufenthaltsort ihres
E2553/2008 Ehemannes um quartierübliche Hausdurchsuchungen gehandelt. Diese von der Beschwerdeführerin genannten Vorfälle seien deshalb vor dem Hintergrund der allgemeinen Gewaltsituation im Irak zu sehen. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel bestünden, da es auffalle, dass sie erst nach der Anhörung vom 5. Februar 2007 auf dem Verbindungsbüro in Bagdad Nachteile geltend gemacht habe. Dort habe sie noch angegeben, persönlich keinerlei Nachteile erlitten zu haben. Erst mit einer Eingabe vom 16. März 2007 habe sie geltend gemacht, dass schiitische Polizei und Militärtruppen ins Haus eingedrungen seien und Teile des Hauses zerstört hätten, so dass sie mit den Kindern nicht mehr ins Haus habe zurückkehren können. Dies widerspreche den Angaben an der Bundesanhörung, an welcher sie angegeben habe, nach dem Vorfall Ende Februar 2007 das Haus teilweise repariert zu haben und wieder dorthin zurückgekehrt zu sein (vgl. A 38, S. 11). Ferner habe sie bei der Befragung in der Empfangsstelle (recte: EVZ) angegeben, das Haus sei insgesamt zwei Mal durchsucht worden. Beide Male sei sie allerdings nicht zu Hause gewesen. Bei der Bundesanhörung habe sie hingegen angegeben, beim zweiten Vorfall sehr wohl zu Hause gewesen zu sein und mit den Soldaten gesprochen zu haben. Zudem habe sie zwei weitere Vorfälle vom Juli 2007 vorgebracht, die sie an der Empfangsstelle (recte: EVZ) mit keinem Wort erwähnt habe. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verwiesen die Beschwerdeführer zunächst auf ihre Befragungen und fassten nochmals den geltend gemachten Sachverhalt wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten im Quartier P._______ gelebt. Bis zum Sturz Sadats (recte: Saddam Husseins) seien die Chefposten im (…) durch Sunniten besetzt worden. Nach seinem Sturz hätten die Schiiten Oberhand erhalten, weshalb der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz verheimlicht habe, ein Sunnite zu sein. Im August 2006 habe er an seinem Arbeitsplatz einen Drohbrief erhalten, der an ihn persönlich gerichtet gewesen sei. Im Brief sei gestanden, dass er den Arbeitsplatz und das Quartier P._______ verlassen solle, ansonsten er umgebracht würde. Ein weiterer Brief sei bei ihm zu Hause eingeworfen worden. Im September 2006 habe er ein Visum für die Schweiz erhalten, um an einem Kurs über (…) teilzunehmen. Er habe den Kurs besucht und anschliessend ein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin sei nach seiner Abreise in Bagdad geblieben, habe jedoch das Quartier, in dem sie sich bedroht gefühlt habe, verlassen und sei mit den Kindern ins Haus eines Freundes
E2553/2008 ihres Bruders im Quartier L._______ gegangen. Anfangs Februar 2007 sei sie auf dem Schweizer Verbindungsbüro in Bagdad zu ihren Asylgründen befragt worden. Ende Februar 2007 seien – während ihrer Abwesenheit – Milizen ins Haus eingedrungen und hätten das Mobiliar zerstört. Eine Woche später, sei sie zu Hause gewesen, als erneut Milizen gekommen seien und sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt hätten. Im Juli 2007 sei sie bei sich zu Hause in L._______ nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt und mit Waffen bedroht worden. Daraufhin habe sie das Haus verlassen und bis zur Ausreise am 2. November 2007 bei ihren Schwiegereltern im Quartier Q._______ gelebt. Das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführer wegen fehlender Intensität keine asylrelevanten Nachteile erlitten hätten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnten die an die Beschwerdeführer persönlich gerichteten Drohbriefe nicht lediglich als Ausdruck allgemeinen Gewaltsituation in Bagdad gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe überzeugend darlegen können, dass er als Mitglied der sunnitischen J._______ Sippe und Mitarbeiter des (…) persönlich gefährdet gewesen sei. Vom Stadtteil P._______ sei er vertrieben worden. Mittlerweile hätten auch alle anderen Familienmitglieder P._______ verlassen und seien teilweise ins Ausland (N._______) geflüchtet oder hätten sich, wie seine Eltern, in einem anderen Stadtteil niedergelassen. Aus der Tatsache, dass von der grossen Familie noch einige in Bagdad leben würden, könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile erlitten beziehungsweise begründete Frucht hätten, solche Nachteile zu erleiden. Immerhin sei ein Verwandter des Beschwerdeführers und ebenfalls Mitarbeiter des (…) ermordet worden. Die Vorinstanz habe auch die Tatsache nicht gewertet, dass sich das (…) und der (…) in eine (…) verwandelt habe (vgl. (…)). Von den Milizen Sadr al Mahdi's, die auch Gebäudeschutzaufgaben innegehabt hätten, habe sich der Beschwerdeführer als Sunnite zu Recht bedroht gefühlt. Die Vorinstanz habe sich gar nicht mit der begründeten Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen auseinandergesetzt. Zu Unrecht ziehe die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführer zum Teil in Zweifel und erachte deshalb die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG als nur teilweise als gegeben. Vorauszuschicken sei, dass die Beschwerdeführer mehr als ein Jahr getrennt voneinander gelebt und in dieser Zeit sporadisch telefonischen Kontakt gehabt hätten. Sie seien dreimal getrennt und in beträchtlichen Zeitabständen sehr ausführlich
E2553/2008 zum Asylgesuch befragt worden. Schon aus diesen Gründen sei es wenig erstaunlich, dass es teilweise zu unterschiedlichen Aussagen gekommen sei. Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle falle auch auf, dass die Beschwerdeführerin den Befragungsstil des BFM nicht gewohnt gewesen sei und sich durch Zurechtweisungen verunsichert gefühlt habe (vgl. S.1315). 5. 5.1 Richtigerweise sah sich die Vorinstanz dazu veranlasst, gewisse Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin anzubringen. Insbesondere erscheint ihre Aussage bei der Bundesanhörung, dass sie erneut im Juli 2007 bei sich zu Hause in L._______ nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt und mit Waffen bedroht worden sei, als eindeutig nachgeschoben, da sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangszentrum diesen Vorfall mit keinem Wort erwähnte, was sie sicherlich getan hätte, wenn sie sich an Leib und Leben bedroht gefühlt hätte und dies das ausreiseauslösende Ereignis gewesen wäre. Vielmehr erzählte sie im EVZ, dass es nach dem Einbruch in ihr Haus ca. einen Monat nach der Befragung in der CH Botschaft keine weiteren Probleme mehr gegeben habe. Da sie alleine mit den Kindern in L._______ gelebt habe, habe sie sich entschlossen, im September 2007 zu ihrem Onkel zu gehen. Auch gab sie auf entsprechende Fragen gegen Schluss der genannten Befragung an, keine weiteren persönlichen Konflikte gehabt zu haben, sich jedoch zu fürchten, an Stelle ihres Mannes umgebracht zu werden. Hingegen handelt es sich bei den anderen, vom BFM aufgeführten Widersprüchen um nicht exakte Wiedergaben beziehungsweise Wiederholungen des bereits Erzählten. So kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Verbindungsbüro und den Ausführungen im Brief der Rechtsvertreterin vom 16. März 2007 erblicken, wonach sie nicht mehr ins Haus habe zurückkehren können, nachdem das Mobiliar zerstört worden sei, während sie bei der Anhörung schilderte, teilweise die Hauseinrichtung repariert und dort noch etwa bis August 2007 gelebt zu haben. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie ihren Ehemann, der sich bereits in der Schweiz aufhielt, über den Vorfall informierte, dieser diese Information umgehend über die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht weitergab und die Beschwerdeführerin anschliessend doch nicht wegging, sondern das Haus behelfsmässig reparierte. Die Akten erwecken zudem den Eindruck, dass es zwischen der Interviewerin bei der Bundesanhörung und der Beschwerdeführerin häufig zu
E2553/2008 Missverständnissen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Ausführungen mehrmals unterbrochen und zurechtgewiesen, was sie offensichtlich irritierte (vgl. A 38 S. 5, 13, 15). Somit sieht sich das Bundesverwaltungsgericht trotz des zuvor erwähnten nachgeschobenen Ereignisses vom Juli 2007 nicht veranlasst, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin generell zu zweifeln. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seine Aussagen insgesamt plausibel erscheinen. Dass er sein Asylgesuch erst sechs Tage nach der Einreise eingereicht hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er mit einem Visum in die Schweiz einreiste, um eine Weiterbildung zu absolvieren, womit er sich hier legal aufhielt. 5.2 Somit ist bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom unter Ziffer 4.2 (mit Ausnahme des Ereignisses vom Juli 2007) als glaubhaft erscheinenden Sachverhalt auszugehen. 5.3 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgründe aufgrund ihrer fehlenden Intensität als asylrechtlich nicht relevant. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Drohbriefe und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Bedrohung seitens der schiitischen Mahdi Miliz sowie die von ihnen dargelegte Furcht vor Nachteilen als asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten und sie auch im heutigen Zeitpunkt noch diesbezügliche Beeinträchtigungen zu befürchten haben. Dabei sind die Erkenntnisse über die aktuelle Situation im Zentralirak zu berücksichtigen. 5.3.1 Gemäss BVGE 2008/12 umfasst der Begriff "Zentralirak" die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschliesslich der Stadt Mosul), Salah alDin und Tameem (einschliesslich der Stadt Kirkuk). Indessen gehören zum Zentralirak auch Gebietsteile im Irak, die nach Massgabe von Art. 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Transitional Administratin Law), welches gemäss Art. 143 der irakischen Verfassung weiterhin Gültigkeit hat, unter Verwaltung der kurdischen Reionalregierung stehen (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] 's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007). Bagdad, wo die Beschwerdeführer gelebt haben, gehört gemäss der oben erwähnten Definition zum Zentralirak. Im erwähnten Urteil befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Situation im Zentralirak und gelangte zum Schluss, dass angesichts der aktuellen Lage im Zentralirak vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen ist, weil die
E2553/2008 Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage sind, effektiven Schutz zu gewähren. Vielmehr sind sie – insbesondere von schiitischen Milizen – infiltriert, weshalb sie in ihrer Funktions und Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt sind sowie für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden müssen. Zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung kann praktisch nicht unterschieden werden. Zwar hat sich die Sicherheitslage im Zentralirak seit dem Jahr 2006 verbessert; indessen ist sie nach wie vor durch allgegenwärtige Gewalt und Instabilität gekennzeichnet. Eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur ist trotz der Präsenz von internationalen Truppen nicht vorhanden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass ehemalige Mitglieder der BaathPartei keiner staatlichen oder nichtstaatlichen Kollektivverfolgung ausgesetzt sind und die einfache Mitgliedschaft bei der BaathPartei nicht automatisch zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt; indessen gehörten ehemalige Baathisten im Zentralirak zu einem Personenkreis mit erhöhtem Gefährdungspotential. Unter den möglichen, gegen sie gerichteten Akteuren erwähnte es auch die ehemals Unterdrückten oder Opfer des BaathRegimes. Ferner stellte es fest, dass Übergriffe auf frühere Baathisten seit den Parlamentswahlen Ende 2005 zugenommen haben, jedoch eine allgemeine Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen weder nach ihrem Rang noch nach der Funktion oder Zugehörigkeit und auch nicht nach der religiösen Zugehörigkeit vorgenommen werden kann. Kriterien zur Beurteilung einer konkreten Gefahr vor Verfolgung sind beispielsweise der Bekanntheitsgrad, der ehemalige Tatbeitrag und das aktuelle Wohnumfeld (a.a.O. E. 7.2.1 f.). 5.3.2 Die Beschwerdeführer müssen darlegen können, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen waren oder begründete Furcht hatten, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn die Beschwerdeführer nicht nur den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt waren respektive sind und somit von den Ereignissen nicht lediglich „reflexartig“ im Sinne ungezielter „Nebenfolgen“ von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen sind, sondern als Individuen wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
E2553/2008 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c und bb). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 5.3.2 Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Damit hat sich die Schweiz der überwiegenden Staatenpraxis angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Politische Verfolgung durch Dritte kann somit auch dann vorliegen, wenn der Staat trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen kann. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak einerseits wegen seiner Zugehörigkeit zur Sippe J._______, die (…), andererseits weil er als Sunnite im (…), also in einer staatlichen Organisation arbeitete und in einem Viertel wohnte, das nun durch die schiitischen Milizen kontrolliert wurde, bedroht. Zusätzlich dürfte sich auch für beide Beschwerdeführer als Nachteil auswirken, dass ihre SippenMitglieder im (…) und entsprechend Feinde haben. Die schiitischen Milizen stellen eines der grössten Sicherheitsprobleme in Zentralirak dar und sind verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen an Sunniten. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft darzulegen, dass er von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden war. Damit war er zum Zeitpunkt der Ausreise konkreten individuellen Nachteilen aufgrund asylrechtlich relevanter Motive ausgesetzt. Die Nachteile waren auch als ernsthaft zu bezeichnen, hatte er doch angesichts der Ermordung eines Sippenmitglieds, der einer seiner Arbeitskollegen war, und der allgemein instabilen Lage gute Gründe davon auszugehen, die schiitischen Milizen würden die Drohung wahrmachen. Der Umstand, dass sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch andere Sippenmitglieder in Bagdad aufhielten, vermag an diesen Erwägungen nicht zu ändern. 5.3.4 Wie zuvor festgestellt wurde, ist im Zentralirak nicht von einer adäquaten Schutzinfrastruktur auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer in Bagdad den Schutz des Heimatstaates nicht hätte beanspruchen können. Dementsprechend kann an dieser Stelle offen
E2553/2008 bleiben, ob die schiitischen Milizen im Auftrag oder im Einverständnis der irakischen Sicherheitskräfte handeln, zumal sich eine entsprechende Differenzierung angesichts der aktuellen politischen Gegebenheiten ohnehin als äusserst schwierig erweist. 5.3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis). Da inzwischen etliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers anderswo in Irak oder ins Ausland geflüchtet sind, ist davon auszugehen, dass die Bedrohungslage andauert. Demzufolge ist im vorliegenden Fall auch aktuell noch von einer begründeten Frucht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen in Bagdad auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht unmittelbar bedroht und somit keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Ob auch sie begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung haben müsste, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). 6.2 Im Zusammenhang mit privater Verfolgung – wie sie vorliegt – ist indessen stets auch die Frage nach einer bestehenden landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Dabei ist nebst den Beweggründen der Verfolgung zu klären, inwiefern die Verfolger in der Lage sein werden, die Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführer in einem andern Gebiet zu finden und dort zu verfolgen. Schiitische Milizen sind
E2553/2008 zwar gut organisiert und landesweit vernetzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem Grundsatzentscheid in Bezug auf die Sicherheitslage im Nordirak zum Schluss, dass die staatlichen Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage sind, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). Unter Bezugnahme auf die Schutztheorie wird festgehalten, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts und Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen damit den Anforderungen an einen stabile und dauerhafte Schutzgewährung zu genügen. Ehemalige Baathisten sind seitens der kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 6.6.4. S. 49 f.), weshalb sich ehemalige Regimeangehörige den antibaathistischen Tendenzen anderswo im Irak durch einen Wegzug nach Kurdistan entzogen haben, auch wenn dieser Zustrom von Arabern bei den Kurden unterschiedliche Gefühle auslöste (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 S. 47 f.). Es sind viele Fälle bekannt, in denen arabischen ehemaligen BaathMitgliedern in den kurdischen Gebieten Zuflucht gewährt wurde. Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von NichtKurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung zwar streng kontrolliert. Indessen ist aufgrund des Profils der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihnen die Einreise in den Norden des Iraks gewährt werden wird. Für die drei Provinzen bestehen hinsichtlich der Einreise unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt. In allen drei Provinzen – in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern – braucht es für eine definitive Niederlassung
E2553/2008 ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war. In diesem Zusammenhang ist bei jeder Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund ihrer konkreten Situation auch effektiven Schutz erlangen können. Bei ihnen handelt es sich um keine politisch aktiven Personen, auch wenn Mitglieder ihrer Sippe im (…) tätig sind. Selbst wenn sie als Sunniten teilweise zum Machtapparat des SaddamRegimes gehörten, können sie nicht mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer kein Profil, das sie in den Augen der kurdischen Behörden als potenzielle politische Gegner erscheinen lassen könnte. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob sie im Norden über eine Gewährsperson verfügen. Immerhin soll erwähnt werden, dass gut qualifizierte Leute, wie vorliegend der Beschwerdeführer, vom Erfordernis einer Gewährperson ausgenommen werden. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in Bagdad einer politischen Verfolgung ausgesetzt war, begründete Furcht vor weiteren asylerheblichen Nachteilen hat und keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer ist im Übrigen nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderen Gründen auszugehen. Die Beschwerdeführer könnten demnach in einer der drei Nordprovinzen des Irak effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen.
E2553/2008 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllen, weil sie den befürchteten Bedrohungen in Bagdad durch einen Wohnortswechsel in den kurdisch kontrollierten Teil des Irak ausweichen und dort um effektiven Schutz nachsuchen können. Ihre Asylgesuche sind somit abzuweisen. 6.5 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort im Nordirak, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen ist gemäss geltender Praxis nicht im Rahmen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt des Vorliegens von Wegweisungsvollgzugshindernissen zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1; kritisch dazu: UNHCRRichtlinien zum internationalen Schutz Nr. 4 „Interne Flucht und Neuansiedlungsalternative“, 23. Juli 2003, S. 7 ff.; anders auch EUQualifikationsrichtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge in Art. 8 Abs. 1: „....und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält“). An dieser Stelle ist aber der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass gemäss herrschender Praxis der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen grundsätzlich als unzumutbar angesehen wird, wenn die betreffende Person nicht ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt (vgl. BVGE 2008/5). 8. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführer abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügen, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht und ist zu bestätigen. 9. Da die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 18. März 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich wie bereits festgestellt
E2553/2008 Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und gemäss Mitteilung vom 30. Juni 2011 der Beschwerdeführer arbeitslos geworden ist, womit von einer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E2553/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: