Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2546/2018
Urteil v o m 1 4 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), Beschwerdeführende, und ihre (…) C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Georgien, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
E-2546/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren beiden (…) am 31. März 2018 auf dem Luftweg und gelangten am 1. April 2018 in die Schweiz, wo sie am 2. April 2018 für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 9. April 2018 erfolgten die summarischen Befragungen zu ihrer Person (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A8/14 und A9/15) und am 17. April 2018 die Anhörungen zu ihren Asylgründen (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A[…] und A[…]). Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen an, sie hätten Georgien wegen der Krankheit ihres Sohnes C._______ verlassen. Er habe eine (…) Krankheit, die (…) genannt werde. Sie hätten sich ursprünglich eine Reise (…) überlegt, weil diese Krankheit in (…) entdeckt worden sei, aber sie hätten kein Visum bekommen. Deshalb hätten sie sich für die Schweiz entschieden, weil dies für ihren Sohn C._______ das Beste sei. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit aufgegeben, um seinen Sohn zu betreuen. Die Beschwerdeführerin habe weiter gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Es gebe in Georgien weder eine Behandlung noch Medikamente für die Krankheit ihres Sohnes. Es handle sich um eine seltene (…) Krankheit, über die die Ärzte in Georgien wenig wüssten. Sie hätten die endgültige Diagnose erhalten, nachdem sie (…) eine Blutprobe von C._______ in ein Labor nach (…) geschickt hätten. Mit Therapien könnten bis zum (…) Lebensjahr Verbesserungen im (…) Bereich und in (…) erreicht werden. C._______ sei von einer besonders schweren Form dieser Krankheit betroffen. Sie hätten keine anderen Asylgründe. In Georgien hätten sie weder Probleme mit den Behörden gehabt noch sei ihnen etwas zugestossen. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität (…) zu den Akten. Als Beleg für die Krankheit ihres Sohnes C._______ reichten sie verschiedene Dokumente (…) ein. B. Mit am 26. April 2018 eröffneter Verfügung vom 24. April 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-2546/2018 Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten zu Protokoll gegeben, nur deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben, weil ihr Sohn C._______ krank sei und sie sich in der Schweiz eine Behandlung für ihn erhoffen würden. Da sich aus diesen Ausführungen keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergäben, lägen keine eigentlichen Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG vor, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Gesuche nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien zufolge Nichteintretens auf die Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden und ihren (…) im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Zur Krankheit von C._______ (…) hätten die Beschwerdeführenden ausgesagt, aus dem eingereichten Antwortschreiben des georgischen Gesundheitsministeriums ergebe sich, dass das (…) nicht auf der Liste der seltenen Krankheiten geführt würde. Ausserdem habe die eher schlechte (…) Behandlung in Georgien keine Besserung für C._______ gebracht. Hinzu komme, dass sie einen Teil der Behandlung, so die Stunden beim (…), selber hätten bezahlen müssen. Für die Therapien hätten sie wenig Unterstützung vom Staat erhalten. C._______ erhalte eine IV-Rente von (…) Lari (georgische Währung) im Monat, was sehr wenig sei, weil eine Stunde beim (…) (…) Lari koste. C._______ habe in Georgien eine normale Schule besucht, was für ihn sehr anstrengend gewesen sei, weil er nach (…) oder (…) Stunden müde werde. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, zwar gebe es in E._______ eine Spezialschule, aber sie sei für ihren Sohn keine Option, weil sie sich weit entfernt von ihrem zu Hause (…) befinde. Es handle sich bei der Krankheit um eine (…)krankheit, die vor allem bei Männern auftrete und deren Ursache eine (…) sei. Eine Heilung dieser (…) Krankheit sei nicht möglich und es gebe offenbar noch keine zugelassenen Medikamente dagegen. Die Therapie beschränke sich auf die Symptome. Bestandteile der Therapie seien beispielsweise die (…). Ausserdem würden die (…), die (…) als Behandlungsmöglichkeiten genannt. Die Beschwerdeführenden hätten ihren Sohn C._______ in Georgien in ähnlicher Weise behandeln lassen. Trotzdem bestehe der Eindruck, dass sie dort
E-2546/2018 nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft und sich stattdessen für die Behandlung ihres Sohnes auf das Ausland konzentriert hätten. So hätten sie darauf verzichtet, ihn wegen der grossen Entfernung in die Spezialschule zu bringen, obwohl sie für C._______ geeigneter wäre. Zudem würden sie in der Schweiz eine medikamentöse Behandlung erwarten, die noch gar nicht vorhanden sei. Hingegen gebe es in Georgien sehr wohl Medikamente zur Minderung der (…) oder gegen die (…). Es überrasche deshalb, dass sie das nicht wüssten. Zu ihrer Hoffnung auf eine bessere Behandlung in der Schweiz sei bereits ausgeführt worden, dass die Therapiemöglichkeiten bei dieser Krankheit begrenzt seien, und Medikamente nur zur Bekämpfung von Symptomen verwendet werden könnten. Der Umstand, dass die in Georgien vorhandenen Therapien womöglich nicht dem schweizerischen Standard entsprächen, vermöge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die Lage der Beschwerdeführenden als Eltern eines kranken Kindes sei sehr bedauerlich und ihre Versuche, eine Lösung für seine Krankheit zu finden, absolut nachvollziehbar und verständlich. Trotzdem müsse festgehalten werden, dass Menschen mit dieser Krankheit keine lebensbedrohliche Komplikationen oder Probleme entwickeln würden. Ihre Lebenserwartung sei in der Regel nicht anders als bei der gesunden Bevölkerung. Schliesslich müsse auch die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Krankheit von C._______ etwas relativiert werden. Die Beschwerdeführenden müssten in Georgien keine (…) bezahlen und die Eltern des Beschwerdeführers seien (…), die sie unterstützen könnten. Zudem gehe die Beschwerdeführerin einer Arbeit nach und könne auch von ihrer eigenen Familie ein wenig Unterstützung erwarten. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Formularbeschwerde vom 2. Mai 2018 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventuell sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
E-2546/2018 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Beilage reichten sie einen Internetausdruck aus Wikipedia zum (…) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme der Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2546/2018 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 3.2 Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Eine Auseinandersetzung mit dem eventualiter gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich bereits angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. 6. 6.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
E-2546/2018 rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten. 6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich hier für ihren kranken Sohn C._______ eine bessere Behandlung erhofften als in Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus diesem Vorbringen ergeben sich – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt – tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht. 6.3 Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).
E-2546/2018 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen in Georgien eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes C._______ berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E-2546/2018 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der bedauerliche Gesundheitszustand des Sohnes C._______ vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 8.2.4 Die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer (…) nach Georgien erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn C._______ in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht
E-2546/2018 schliesst sich der Auffassung des SEM an, dass keine medizinisch bedingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rüge in der Beschwerde, die als Beleg für die angeblich fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien eingereichten Dokumente seien zu wenig gewürdigt worden, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb die zur Krankheit des Sohnes C._______ eingereichten Beweismittel keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu begründen vermögen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind mangels substanziierter Entgegnungen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 8.3.4 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer (…) in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
E-2546/2018 im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2546/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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