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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2023 E-2545/2023

12. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2545/2023

Urteil v o m 1 2 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Burundi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (…).

E-2545/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind suchten am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, in Kroatien mit ihrem Kind inhaftiert worden zu sein. Sie seien beide einer Leibesvisitation unterzogen worden und ihr Kind sei hungrig gewesen, da sie seit dem Aufenthalt im Wald in Kroatien keine Muttermilch mehr gehabt habe. Es sei zudem auf sie gespuckt worden. Ihr sei das Telefon abgenommen worden und sie habe ein Papier erhalten. Die Polizei habe sie danach zum Bahnhof gebracht. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, sie und auch ihr Kind würden seit dem Aufenthalt in Kroatien an Schlaflosigkeit leiden. Ihr Kind wache nachts auf und sage «go, go, go», vermutlich da die Polizei ihnen im Wald immer wieder «go back» gesagt habe (vgl. Protokoll in den SEM Akten […] [nachfolgend] A14). C. Am 9. Februar 2023 informierte die Rechtsvertreterin das SEM, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung sei. Sie sei vulnerabel, weshalb das SEM auf das Asylgesuch eintreten solle, ansonsten es zumindest mit einem Entscheid abzuwarten habe, bis der medizinische Sachverhalt abgeklärt sei. D. Am 20. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 20. Februar 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch um Übernahme

E-2545/2023 betreffend die Beschwerdeführerin gut, jedoch nicht betreffend ihr Kind, da dieses nicht in der kroatischen Datenbank verzeichnet sei. Am 21. Februar 2023 und am 2. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens betreffend das Kind der Beschwerdeführerin (Remonstrationsverfahren). Am 7. März 2023 erfolgte die explizite Zustimmung zur Übernahme auch betreffend das Kind. E. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich diverse ärztliche Unterlagen, aus welchen im Wesentlichen hervor geht, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen im Narbenbereich nach einer (…) im Jahr (…) hat. Ausserdem leide sie an Angstzuständen, Schlafstörungen, Herzrasen, einer depressiven Störung, (…) und einer (…). Eine Psychotherapie wird empfohlen und ihr wurden Temesta und Antidepressiva verschrieben. Betreffend das Kind der Beschwerdeführerin geht aus den Akten hervor, dass es nachts nur wenig schlafe und schreiend aufwache (vgl. SEM Akten A26, A29, A31, A32). F. Mit Verfügung vom 13. April 2023 (eröffnet am 2. Mai 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 2. Mai 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. H. Mit handschriftlicher Eingabe datierend vom 3. Mai 2023 (Poststempel: 5. Mai 2023) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. I. Am 8. Mai 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

E-2545/2023 J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereichte (Laien)Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III

E-2545/2023 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden am 20. Februar 2023 der Übernahme der Beschwerdeführerin sowie am 7. März 2023 nach Remonstration auch der Übernahme des Kindes der Beschwerdeführerin zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E-2545/2023 4. 4.1 In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe ebd. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe ebd. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. ebd. E. 9.5). 4.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in Kroatien inhaftiert und dort schlecht behandelt worden sei, genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Da sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hat, lassen die geltend gemachten Erlebnisse keine Rückschlüsse auf den Zugang zum dortigen Asylverfahren und dessen Ablauf zu. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-2545/2023 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 5.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da sie und ihr Sohn im Gefängnis schlecht behandelt worden seien. Sie seien einer Leibesvisitation unterzogen und auf sie sei gespuckt worden. Sie habe für ihren Sohn nicht mehr genügend Muttermilch gehabt. Er habe auch kein Wasser bekommen und sei hungrig gewesen. Sie habe ein Papier ausgehändigt bekommen, wonach sie Kroatien innert sieben Tagen verlassen müsse. Die Polizei habe ihr zudem das Telefon abgenommen. Sie sei sodann zum Bahnhof gefahren. Nach Kroatien zurückzukehren bedeute den Tod für sie und ihr Kind (vgl. Beschwerde und SEM Akte A14). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können und es hat keinen Anlass, grundsätzlich an den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es ist auch verständlich, dass das in Kroatien beim Grenzübertritt Erlebte für die Beschwerdeführenden belastend war und sie in subjektiver Hinsicht eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchten. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihnen nach Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und die Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den kroatischen Behörden geltend zu machen. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der kroatischen Behörden, den Beschwerdeführenden ein Dokument auszuhändigen, wonach sie Kroatien zu verlassen hätten, nicht zu beanstanden ist, zumal sie sich illegal in Kroatien aufgehalten und kein Asylgesuch eingereicht haben. Es bestehen vorliegend keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre

E-2545/2023 Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen – nach Einreichung des Asylgesuchs – zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H.). Aus den Akten geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, eine (…) (ICD-F33.2) und eine (…) (ICD-F44) diagnostiziert wurden. Eine ambulante Behandlung wird empfohlen und medikamentös Antidepressiva und Temesta verschrieben (vgl. Arztbericht des Hôpital (…), (…) vom 17. April 2023, SEM Akte A32). Bezüglich den Narbenschmerzen wurde eine Ultraschalluntersuchung empfohlen (vgl. Arztbericht vom 23. November 2022, SEM Akte A14). Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung offensichtlich nicht, um einer Wegweisung nach Kroatien entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können auch in Kroatien behandelt werden. Auch eine allfällig benötigte medizinische Versorgung betreffend die Schlaflosigkeit des Kindes der Beschwerdeführerin stehen in Kroatien zur Verfügung. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die

E-2545/2023 erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen würden. 5.5 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen. 6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch auf deren Erhebung zu verzichten.

E-2545/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

Versand:

E-2545/2023 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2023 E-2545/2023 — Swissrulings