Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2541/2011 Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (…).
E-2541/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. Februar 2011 auf dem Landweg verliess, am 1. März 2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 11. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt und am 28. März 2011 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, durch einen Bekannten (B.), der Gebietsverantwortlicher der Komola Cimaken Kürdistan (KCK) in Istanbul gewesen sei, habe er begonnen, kurdische Publikationen an Freunde zu verteilen, dass er am 12. März 2010 legal nach Deutschland gereist sei, um Freunde zu treffen und anschliessend illegal mit kurdischen Publikationen in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er sich aufgrund seiner Tätigkeiten mit seiner Familie überworfen habe und Ende Juli 2010 sein Bruder ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket mit Publikationen den Sicherheitsbehörden übergeben habe, dass er anfangs August 2010 erfahren habe, dass gegen ihn Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft in Adiyaman erhoben worden sei und er sich in der Folge über sieben Monate in Istanbul mit einem nicht auf seine Person lautenden Nüfus bei verschiedenen Freunden aufgehalten habe, dass er von B. erfahren habe, ein Anwalt habe herausgefunden, dass das hängige Strafverfahren an das Gericht für schwere Straftaten in Malatya weitergeleitet worden sei und er vor diesem Hintergrund eine Woche später sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
E-2541/2011 dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zum anderen Teil den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 1. April 2011 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 5. Mai 2011 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-2541/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM richtigerweise feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das geltend gemachte Strafverfahren nachzuweisen und ihm mit über sieben Monaten
E-2541/2011 genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, noch im Heimatland entsprechende Dokumente zu beschaffen, dass das BFM in diesem Zusammenhang zudem zu Recht erwägt, der Beschwerdeführer könne das Desinteresse und die Unkenntnisse bezüglich des Strafverfahrens nicht damit erklären, Freunde hätten sich damit befasst, dass auch die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, er habe selber weder einen Anwalt nehmen noch sich bei den Behörden über ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren erkundigen können, da er von der Polizei gesucht worden sei und sich seine Familie nicht um ihn gekümmert habe, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM vielmehr zutreffend ausführt, der Beschwerdeführer schildere die Vorbringen zu den sieben Monaten im Versteck, als habe nicht er selbst im Zentrum des Geschehens gestanden und es fehlten hierzu offensichtlich Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmung, Nachvollziehbarkeit und Anschaulichkeit, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun vorbringt, er habe kürzlich einen Anwalt in der Türkei beauftragt, bei den zuständigen Behörden Auskunft einzuholen und erwarte in den nächsten zwei Wochen schriftlichen Bericht über die diesbezüglichen Nachforschungen, den er nachreichen werde, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Nachreichung der angebotenen Unterlagen nicht abgewartet zu werden braucht und der sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln abzuweisen ist, dass das BFM weiter zu Recht ausführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte allgemeine Furcht vor allfälligen Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung ginge in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnte und sei demnach asylrechtlich nicht relevant, dass auf die entsprechende Begründung im Einzelnen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 und den Bericht des
E-2541/2011 türkischen Menschenrechtsverein IHD vom 29. Juli 2010 offenkundig keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zulassen, und darauf nicht weiter einzugehen ist, dass schliesslich den Ausführungen des BFM zu folgen ist, wonach den Vorbringen des Beschwerdeführers, die in den Zeitraum der Jahre 2003 bis 2008 fallen (Anhaltungen, Personenkontrollen und kurzzeitige Festnahmen), keine Asylrelevanz beigemessen werden können und dies in der Rechtsmitteleingabe denn auch bestätigt wird, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die sich über weite Strecken auf die blosse Wiederholung des geltend gemachten Sachverhaltes konzentrieren, aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass im Übrigen das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz als anerkannter Flüchtling, nicht den Tatsachen entspricht, sondern das Asylgesuch dieses Bruders mit Entscheid vom 8. Dezember 2003 wegen fehlender Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz abgewiesen wurde und dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, dass sich demnach eine Prüfung bezüglich allfälliger Reflexverfolgungsgründe erübrigt, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
E-2541/2011 die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
E-2541/2011 dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2541/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: