Abtei lung V E-2540/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Martin Schnyder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2540/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 verliess und per Auto, Schiff und Zug über die Türkei und Italien am 14. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 27. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Verwandten hätten im Sommer 2008 erfahren, dass er im Jahr zuvor sexuellen Kontakt mit einer (...) gehabt habe, worauf der Familienrat beschlossen habe, sie beide zu töten, dass er, unmittelbar nachdem er dies vernommen habe, seinen Wohnort verlassen habe und nach F._______ gegangen sei, wo er sich bei einem Bekannten versteckt habe, dass seine Mutter von ihren (...) gefoltert worden sei, damit sie seinen Aufenthaltsort preisgebe, dass er zudem ein Aufgebot von der georgischen Armee erhalten habe und die Militärbehörden ihn an seiner Wohnadresse gesucht hätten, dass sich der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen und sein Bekannter ihn Ende Juli 2008 mit dem Auto nach Istanbul gebracht habe, von wo er nach Westeuropa weiter gereist sei, dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 16. Dezember 2008 zu einer direkten Bundesanhörung am 8. Januar 2009 einlud, dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben dem BFM am 5. Januar 2009 von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde, dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschicktem Schreiben vom 16. März 2009 festhielt, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung der Anhörung vom 8. Januar 2008 ohne Erklärung ferngeblieben, E-2540/2009 dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterscheinen bis zum 27. März 2009 zu äussern, dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim BFM einging, dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. April 2009 (eröffnet am 15. April 1009) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, dass er ohne Erklärung der für den 8. Januar 2009 vorgesehenen Anhörung ferngeblieben sei und es versäumt habe, dem rechtlichen Gehör nachzukommen, obschon er bei der Einreichung seines Asylgesuches über seine Rechte und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens orientiert worden sei, dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, dass er überdies versucht habe, die schweizerischen Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er im Verlaufe des Verfahrens mit "B._______ / C._______" und "A._______" unterschiedliche Nachnamen angegeben habe und zudem ein mutmasslich ihm gehörender, auf den Namen "D._______" lautender, Reisepass sichergestellt worden sei, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 7. April 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, E-2540/2009 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe nie einen Abholzettel betreffend die Vorladung zur Anhörung vom 8. Januar 2008 erhalten oder gesehen, auch die Fristansetzung zur Äusserung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-2540/2009 dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), E-2540/2009 dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen haben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Abholzettel der Vorladung (A17) weder erhalten noch gesehen und auch kein Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs (A22) erhalten habe, sich als blosse und unbewiesene Schutzbehauptung darstellt, zumal wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer gerade zwei Schreiben hintereinander aufgrund von Versäumnissen anderer nicht erhalten haben sollte, E-2540/2009 dass der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung letztlich offen bleiben kann, da die entsprechenden Dokumente mit eingeschriebener Post an die ihm zugewiesene und zuletzt bekannte Adresse geschickt wurden, dass der Abholzettel der Vorladung (A17) gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) am 18. Dezember 2008 zugestellt und am 5. Januar 2009 an das BFM zurückgesendet wurde, womit dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, der Postbeamte könnte die Zustellung im Zuge der bevorstehenden Feiertage vergessen haben, jede Grundlage entzogen ist, dass auch die Mutmassung, ein Zimmergenosse des Beschwerdeführers könnte den Abholzettel behändigt und weggeworfen haben, an diesem Ergebnis nichts ändern würde, da Briefsendungen bereits dann als zugestellt gelten, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass Postsendungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gelten (betr. Vorladung zur Anhörung vgl. A17), dass das Schreiben vom 16. März 2009 betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs (A22) dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace und entgegen seiner Behauptung in der Rechtsmitteleingabe am 18. März 2009 zugestellt wurde, womit sich auch das Vorbringen, mit der unterlassenen Übermittlung dieses Dokuments sei sein Akteneinsichtsrecht verletzt worden, als unbegründet erweist, dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenhält, dass angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nichteintretens- E-2540/2009 entscheids besteht, weshalb auf die Ausführungen des BFM, wonach der Beschwerdeführer zudem versucht habe, die schweizerischen Behörden über seine Identität zu täuschen, sowie auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegenden Nichteintretenstatbestand nichts ändern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen E-2540/2009 Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Georgien droht, dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass nicht zuletzt die Delinquenz des Beschwerdeführers (mehrfach begangener Diebstahl, vgl. A9, A11, A13, A14, A19, A23) auf die Verfolgung eines anderen Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls schliessen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-2540/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10