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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2014 E-254/2014

23. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,612 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-254/2014

Urteil v o m 2 3 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).

E-254/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2013 mit dem Zug von Österreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Dezember 2013 insbesondere ausführte, er habe seinen Heimatstaat im Januar 2012 verlassen und am 12. März 2012 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, woraufhin er eine Pink Card erhalten und seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln von Altglas und Alteisen bestritten habe, dass er im Sommer 2013 bei der illegalen Einreise nach Ungarn kontrolliert worden sei und zur Durchführung eines Asylverfahrens für drei Monate eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass sein Asylgesuch nach Durchführung einer Befragung abgelehnt worden sei, wogegen er eine Beschwerde eingereicht habe, dass er auf dem Weg in die Schweiz in Österreich kontrolliert worden sei, wobei er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen, jedoch dazu gezwungen worden sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, er werde nie nach Griechenland zurückkehren, da es sich um ein rassistisches Land handle, in welchem es keine Arbeit gebe und die Menschenrechte nicht eingehalten würden, dass Ungarn ein schönes Land sei, in welchem es jedoch keine Arbeit gebe, dass in Österreich Rassismus herrsche und man mit dem Asylausweis nicht arbeiten dürfe,

E-254/2014 dass das BFM am 23. Dezember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, welche das Gesuch nach ergangenem Asylentscheid gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung am 6. Januar 2014 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer unter Androhung der zwangsweisen Überstellung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig, da sich aus einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass er am 25. Oktober 2013 (bzw. gemäss den ungarischen Behörden am 30. Juli 2013, vgl. die vorinstanzliche Akte A15/1) ein Asylgesuch bei den ungarischen Behörden eingereicht habe, und diese seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, dass die Überstellung nach Ungarn sodann zulässig, zumutbar und möglich sei und – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 6. Juli 2014 zu erfolgen habe, dass die Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Überstellung insbesondere ausführte, weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen eine Überstellung, zumal der Beschwerdeführer (einzig) geltend gemacht habe, in Ungarn gebe es keine Arbeit, dass in keinem der Dublin-Staaten eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle beziehungsweise auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung existiere,

E-254/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM erhob und beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte (vgl. Antragsziff. 3 und Ziff. II/2 S. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-254/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens für vor dem 31. Dezember 2013 gestellte Asylgesuche – wie das vorliegende – aus der Dublin-II-Verordnung ergibt (vgl. Art. 49 2. Abschnitt der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),

E-254/2014 dass – wie vorliegend – im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTI- AN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Ungarn um Asyl nachsuchte und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst wurde, dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- VO (Wiederaufnahme gestützt auf ein laufendes Asylverfahren) die ungarischen Behörden zu Recht um dessen Wiederaufnahme ersuchte (vgl. A12/5), dass diese mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ausführten, sie hätten das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2013 am 23. November 2013 abgelehnt, und würden (daher) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e

E-254/2014 AsylG (Wiederaufnahme gestützt auf ein abgeschlossenes Asylverfahren) ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme erteilen (vgl. A15/1), dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e anstelle jener nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung für die Feststellung der Zuständigkeit unerheblich ist, dass somit grundsätzlich Ungarn zur Durch- respektive Weiterführung und Abschliessung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet, jedoch das Bestehen von Überstellungshindernissen geltend macht, dass er im Wesentlichen vorbringt, er leide an einem (…) und habe Probleme mit (…), dass sein (…)leiden in Ungarn erst nach wochenlangem Warten untersucht und ihm gesagt worden sei, er brauche eine Operation, dass er jedoch nur Medikamente gegen seinen chronischen Husten bekommen habe, dass er nach einigen weiteren Wochen beschlossen habe, Ungarn zu verlassen, um sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, dass er in Ungarn zudem nur sehr wenig Geld zum Kauf von Nahrungsmitteln erhalten habe und die schlechte Ernährung sein Problem beim Stuhlgang weiter verschärft habe, bis er die Schmerzen nicht mehr habe ertragen können, dass überdies die Aufnahmebedingungen in Ungarn bekanntermassen sehr schlecht seien, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid zwar knapp, aber im Ergebnis rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-

E-254/2014 kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und umzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin- Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non- Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9), dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen Staat Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. (vgl. E. 4.1- 4.3 und 9.2), dass eine solche Gefahr betreffend den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, zumal er weder anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2013 noch auf Beschwerdeebene Befürchtungen im Hinblick darauf äusserte, Ungarn würde in seinem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und seine Grundrechte verletzen, sondern einzig in unsubstanziierter Weise vorbrachte, die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien sehr schlecht, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den ungarischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzubringen und eine angemessene Unterkunft zu erhalten,

E-254/2014 dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um nicht näher begründete und unbelegte Behauptungen handelt, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, dass er sein (…)leiden – welches der Grund der Weiterreise in die Schweiz gewesen sein soll – erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, während er bei der Befragung zur Person und insbesondere im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Ungarn keinerlei gesundheitliche Einschränken geltend machte, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung nahelegen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – die gestellten Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist,

E-254/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-254/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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