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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2020 E-2538/2020

4. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,089 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 23. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2538/2020

Urteil v o m 4 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea, Verfügung des SEM vom 23. April 2020.

E-2538/2020 Sachverhalt: A. Im Rahmen eines Relocation-Programms stellte der Beschwerdeführer von Italien herkommend am 21. Februar 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz. In Italien hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei ledig (celibe/nubile; SEM-Akte 1012248-11/21). Auch bei der Ankunft in der Schweiz gab er auf dem Personalienblatt an, er sei ledig (SEM-Akte 4/2). Bei der Personalienaufnahme, die am 24. Februar 2017 mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgte, wurde ebenfalls vermerkt, der Beschwerdeführer sei ledig (SEM- Akte 10/7 Ziff. 1.14). Bei der Anhörung am 27. März 2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, er sei nicht verheiratet, aber verliebt (SEM-Akte 17/22 F11). Näher zu seiner Freundin befragt, gab er an, ihr Name sei B._______, sie sei (…) Jahre alt und halte sich seit ungefähr sechs bis sieben Monaten in C._______ auf (SEM-Akte 17/22 F52 ff.). Sie hätten sich bereits gekannt, als sie in D._______ gewesen seien, hätten eine flüchtige Bekanntschaft gehabt und hätten sich «einmal gesehen und so» (SEM-Akte 17/22 F56). B. Mit Verfügung vom 31. März 2017 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. Am 19. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung und Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau B._______, geboren am (…) in Eritrea (nachfolgend K.G.) stellen. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer und K.G. würden sich seit 2006 kennen und seien zusammen zur Schule gegangen. Am (…) 2009 hätten sie offiziell und am (…) 2009 kirchlich geheiratet. Nach der Hochzeit hätten sie zusammengewohnt, bis der Beschwerdeführer im (…) 2010 wegen des Militärdienstes ausgereist sei. K.G. habe 2012 erstmals versucht, auszureisen, woraufhin sie inhaftiert worden sei. Während der ungefähr neunmonatigen Haft hätten die Eheleute keinen Kontakt gehabt. Danach sei K.G. im Militärdienst gewesen. Im April 2019 sei ihr die Ausreise gelungen. Derzeit befinde sie sich in E._______ (Uganda). Sie stünden in regelmässigem Kontakt miteinander.

E-2538/2020 Zum Beweis wurden die Heiratsurkunde (Marriage Certificate) der offiziellen sowie diejenige der kirchlichen Heirat, eine Registrierung von K.G. in Uganda und die Geburtsurkunde von K.G, jeweils in Kopie, zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 12. März 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einzelnen Fragen zu äussern. E. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 2. April 2020. Ergänzend wurde darin ausgeführt, vor 2009 hätten die Partner aufgrund kultureller Begebenheiten und wegen des Militärdienstes des Beschwerdeführers nur wenig Zeit zusammen verbringen können. Nach der Heirat hätten sie bei den Eltern des Beschwerdeführers zusammengewohnt. Nach der Flucht des Beschwerdeführers habe K.G. bei ihren Eltern gelebt. Als der Beschwerdeführer sich in F._______ aufgehalten habe (2010 bis 2015) habe er zwei Mal telefonisch Kontakt zu K.G. gehabt. Nach seiner Zeit in F._______ habe er keinen Kontakt zu K.G. herstellen könne, weshalb er auch kein Gesuch um Familienasyl habe stellen können. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe er keinen Kontakt zu K.G. und keine Informationen zu ihrem Verbleib gehabt. Aufgrund dessen habe er sich entschieden, «ledig» anzukreuzen, da er auch nicht gewusst habe, ob er K.G. je wiedersehen werde. Er habe geplant, zuerst mit ihr Kontakt aufzunehmen und dann das SEM zu informieren. Anlässlich der Anhörung sei er sehr nervös gewesen und habe nicht gewusst, was er dem SEM sagen solle, da er immer noch keinen Kontakt zu K.G. gehabt habe. Bei seiner Angabe in Frage 56 der Anhörung (flüchtige Bekanntschaft) habe er sich auf die Zeit vor 2009 bezogen. 2019 habe er von seiner Mutter erfahren, dass K.G. G._______ geflüchtet sei. Er habe dann Kontakt mit einer gemeinsamen Kollegin aufgenommen und so auch den Kontakt zu K.G. wiederaufnehmen können. Seither würden sie sich mehrmals täglich schreiben und zwei-bis dreimal täglich telefonieren. Die Hochzeitsfotos habe K.G. auf ihrer Flucht verloren. Das Paar verfüge über keine weiteren gemeinsamen Fotos. Die zwei in Kopie eingereichten Heiratsurkunden und die Geburtsurkunde von K.G. wurden nun im Original nachgereicht. Zudem wurden Fotos, die während Videoanrufen gemacht worden seien, und solche, die K.G. kürzlich dem Beschwerdeführer gesendet habe, eingereicht.

E-2538/2020 F. Mit Verfügung vom 23. April 2020 verweigerte das SEM K.G. die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, das Familienzusammenführungsgesuch sei gutzuheissen und der Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2020 in elektronischer Form (Gesuch um Familienzusammenführung) und am 19. Mai 2020 in Papierform (Asylakten N 684 819) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-2538/2020 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG als nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage nicht habe glaubhaft machen können, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea eine schützenswerte Familiengemeinschaft mit seiner Partnerin eingegangen sei. Der Umstand, dass er sich im Asylverfahren konstant als ledige Person ausgegeben und selbst an der eingehenden Anhörung nicht klargestellt habe, verheiratet zu sein, spreche dagegen. Zudem habe er seine Partnerin als «flüchtige Bekanntschaft» bezeichnet. Inwiefern sich diese Aussage – wie angeführt – auf die Zeit zwischen 2006 und 2009 bezogen haben solle, sei nicht ersichtlich und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Es bestünden daher überwiegende Zweifel an einer im Heimatland vorbestandenen Beziehung. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe diese nicht zu beseitigen vermocht. Auch aus den

E-2538/2020 eingereichten Beweismitteln lasse sich nichts zugunsten einer vorbestandenen Partnerschaft ableiten. Bei den eingereichten Urkunden handle es sich um Dokumente ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. Deren Beweiswert sei – angesichts der leichten Fälschbarkeit – von vornherein als gering einzustufen. Zudem seien sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Da er gestützt auf die Aktenlage und seine Ausführungen eine vorbestandene Familiengemeinschaft nicht habe glaubhaft zu machen vermocht, bestünden von vornherein auch erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente. Diese würden durch den Umstand bestärkt, dass die Datumsangaben auf der religiösen Heiratsurkunde im westlichen – statt wie üblich im äthiopischen – Kalender vermerkt seien. Weitere Beweismittel, welche eine vorbestandene Familiengemeinschaft nachweisen könnten, habe er nicht zu den Akten gereicht. Es rechtfertige sich somit nicht, seiner Partnerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, es sei nicht ungewöhnlich, dass das Datum in der Heiratsurkunde im westlichen Kalender angegeben sei. Er kenne sehr viele Freunde, in deren Urkunden das Datum auch im westlichen Kalender angegeben sei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für die Einreise und den Familiennachzug von K.G. seien nicht erfüllt. Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführung in der Beschwerde, die sich abgesehen von der Erklärung zum Datum, auf die Wiederholung des Sachverhalts beschränken, vermögen an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern. Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren konstant angab, er sei ledig (vgl. bereits oben: Sachverhalt Bst. A). Ferner gab er an der Anhörung zu Protokoll, K.G. sei (…) Jahre alt (SEM-Akte 17/22 F52). Die Anhörung fand am 27. März 2017 statt, was ein Geburtsjahr von K.G. von (…) ergäbe; anhand der zu den Akten gereichten Geburtsurkunde von K.G. soll diese jedoch am (…) geboren worden sein. Der Beschwerdeführer sagte an der Anhörung weiter aus, K.G. halte sich seit ungefähr sechs oder sieben Monaten in C._______ auf (SEM-Akte 17/22 F53-55). Im Rahmen des Familiennachzugsgesuches gab er indes an, er habe nach seiner Zeit in F._______ (2010 bis 2015) keinen Kontakt

E-2538/2020 mehr zu ihr herstellen können und habe bei seiner Ankunft sowie bei seinen Befragungen in der Schweiz keinen Kontakt zu K.G. gehabt. Erst 2019 – als diese im G._______ angekommen sei – habe er wieder Verbindung zu ihr aufnehmen können. Diese unterschiedlichen Ausführungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. 6.2 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten von K.G. gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich jedoch als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2538/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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