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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2012 E-2538/2012

1. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,738 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2011 (E-4953/2011)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2538/2012

Urteil v o m 1 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2011 / E-4953/2011.

E-2538/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemacht hatte, er und seine Mutter seien wegen der fälligen Rückzahlung der Spielschulden seines Vaters beziehungsweise deren Ehemannes von dessen Gläubigern geschlagen worden, wobei die Polizei auf seine Anzeige hin nichts unternommen habe, dass sein ebenfalls mit Spielschulden verschuldeter Cousin am (…) die Mutter des Gesuchstellers getötet habe, wobei der Gesuchsteller vermute, jener sei von denselben Leuten, welche auch ihn und seine Mutter bedroht hätten, zu dieser Tat gedrängt worden, dass der Gesuchsteller nach dem Tod seiner Mutter auf einem Polizeiposten verhört und wegen seiner Weigerung, das Einvernahmeprotokoll zu unterschreiben, von den Polizisten geschlagen worden sei, dass er nach der Festnahme seines Cousins seitens der Polizei und dessen Familie genötigt worden sei auszusagen, dieser sei geisteskrank, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche, zumal er (…) gewesen sei, dass dieser als unzurechnungsfähig und damit schuldunfähig in eine psychiatrische Klinik überstellt statt in Haft genommen worden sei, dass er weiter angab, sein Cousin sei mit der Regierung nahestehenden Personen verbandelt gewesen, weshalb er (der Gesuchsteller) nicht zu seinem Recht habe kommen und keinen Schutz durch seinen Heimatstaat habe finden können, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da er dort in Lebensgefahr sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 21. September 2011 (E-4953/2011) abwies, wobei es in seinen Erwägungen unter anderem festhielt, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-

E-2538/2012 weisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bestehe (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt habe, die geltend gemachten Übergriffe durch private Drittpersonen seien aufgrund des Vorhandenseins staatlichen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht asylbeachtlich und wiesen zudem Unglaubhaftigkeitselemente auf, dass der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 26. April 2012 beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch" einreichen liess, in welchem er unter Beilage mehrerer fremdsprachiger Beweismittel (in Kopie) mit englischsprachigen Übersetzungen beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 in Wiedererwägung zu ziehen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anzuordnen, dass er zudem um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Entlassung aus der Ausschaffungshaft ersuchen liess, dass das BFM die Eingabe des Gesuchstellers am 9. Mai 2012 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, da vorliegend Revisionsgründe geltend gemacht würden, deren Behandlung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fielen, dass die Instruktionsrichterin am 10. Mai 2012 einen Vollzugsstopp (Art. 56 VwVG) anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls – ausser in Ausnahmefällen (vgl. Art. 83 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass der Gesuchsteller am vorgängigen ordentlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil beschwert ist und

E-2538/2012 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, weshalb er legitimiert ist, dass das Gesuch frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten, dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich das vorliegende Gesuch in den gestellten Anträgen zwar nur auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, die eingereichten Beweismittel aber die Asylvorbringen des Gesuchstellers und damit die Frage des Eintretens auf das Asylgesuch betreffen, dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch auch unter diesem Aspekt prüft, dass hingegen auf das revisionsrechtlich nicht relevante Gesuch um Entlassung aus dem Ausschaffungsgefängnis nicht einzugehen ist, dass es auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, dass der Gesuchsteller folgende Beweismittel eingereicht hat: zwei Darlehensverträge, der eine vom 20. November 2007 zwischen K. K. als Darlehensgeber und G. A., dem Cousin des Gesuchstellers, als Darlehensschuldner, der andere vom 30. November 2008, ebenfalls zwischen K. D.

E-2538/2012 als Darlehensgeber und G. A., wobei zusätzlich B._______, der Vater des Gesuchstellers, als Bürge aufgeführt wird, dass sich zudem zwei Protokolle bei den Akten befinden, eines vom 16. Oktober 2009, über die polizeiliche Befragung des Darlehensgebers K. K., ein anderes vom 19. Dezember 2009 zur polizeilichen Zeugenbefragung von C._______, Arbeitgeber von K. D., dass auch zwei Schriftsätze des armenischen Anwaltes der Schwester des Gesuchstellers, D._______, eingereicht worden sind, ein undatierter an den Ermittler im Fall des Todes der Mutter, E._______, in welchem um Verschärfung der Anklage ersucht wird mit der Begründung der Schwere der Verletzungen, die der Cousin der Mutter beigebracht habe, und dessen Zurechnungsfähigkeit sowie ein weiterer vom 1. September 2009, in welchem um eine erneute psychologische und psychiatrische Überprüfung des Geisteszustands des Cousins durch das Gericht ersucht wird, unter Hinweis auf die Aussagen der Verwandten zum geistigen Gesundheitszustand des Cousins, dass drei Antwortschreiben an den Anwalt der Schwester beigelegt worden sind, eines vom (…) vom 19. November 2009, wonach der Cousin nicht die ihm im Gerichtsverfahren attestierten psychischen Erkrankungen aufweise, dass es sich bei einem weiteren um ein Antwortschreiben der (…) vom 7. März 2012 handelt, wonach sich der Cousin von Dezember 2009 bis November 2011 in der Klinik aufgehalten habe und anschliessend an die (…) überstellt worden sei, dass aus dem dritten Antwortschreiben an den Anwalt – ein Schreiben der (…) vom 14. April 2012 – hervorgeht, dass der Cousin nie in diese Klinik eingewiesen worden sei, dass damit sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend gemacht und implizit die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird, dass die genannten Protokolle, das Schreiben des (…) und die Darlehensverträge vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. September 2011 datieren und sich auf Tatsachen (Geisteszustand/Darlehensschulden) beziehen, die sich bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben,

E-2538/2012 dass die eingereichten Beweismittel allerdings nicht die im Asylverfahren geltend gemachten Übergriffe und Drohungen von Drittpersonen dem Gesuchsteller gegenüber beziehungsweise Schutzunfähigkeit oder – unwilligkeit seines Heimatstaates zu stützen vermögen und sich insofern als revisionsrechtlich unerheblich erweisen, als sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2011 nicht zu ändern vermögen, dass infolge revisionsrechtlicher Unerheblichkeit davon abgesehen werden kann, die Beibringung der Originale der schlecht leserlichen Dokumente zu verlangen, dass wegen des offenkundigen Fehlens der Erheblichkeit auch die Fragen der Neuheit beziehungsweise der früheren Beibringbarkeit (Art. 46 VGG) offenbleiben kann, dass indessen die Schreiben der Psychiatrischen Kliniken vom 7. März 2012 und 14. April 2012 nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. September 2011 datieren und sich auf die Beendigung des psychiatrischen Klinikaufenthalts des Cousins Ende November 2011 beziehen, dass der Gesuchsteller durch die Einreichung letztgenannter Beweismittel sinngemäss geltend macht, seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachträglich geändert, da der Cousin sich mittlerweile in Freiheit befinde, dass damit allenfalls eine Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung im Sinne der Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht wird, wobei die Zuständigkeit zur Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuches bei der zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz liegt, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. April 2012 daher in Kopie – zusammen mit den erwähnten Beilagen und den Akten der Vorinstanz – zur Behandlung als allfälliges Wiedererwägungsgesuch zurück an diese geht, dass nach dem Gesagten das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1, 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar

E-2538/2012 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

E-2538/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit sich die Vorbringen als Revisionsgesuch darstellen, wird dieses abgewiesen. 2. Die Eingabe vom 26. April 2012 (inkl. Beilagen) geht in Kopie – zusammen mit den übrigen Akten des BFM – zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zurück ans BFM. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Mareile Lettau

Versand:

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