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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2015 E-2528/2014

6. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,950 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2528/2014

Urteil v o m 6 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).

E-2528/2014 Sachverhalt: A. Mit englisch-sprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 23. September 2009 (Eingang bei der Botschaft: 8. Oktober 2009) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl. Zur Begründung seines Asylverfahrens brachte er vor, er sei mit seiner Familie in Batticaloa wohnhaft. Er erhalte direkte und indirekte Todesdrohungen durch unbekannte bewaffnete Gruppierungen. Im Juli 2009 hätten sich Bewaffnete Zutritt zu seinem Haus verschafft und ihn gesucht. Weil er zur Zeit nicht anwesend gewesen sei, sei seine Frau über seinen Verbleib befragt worden. Seine Frau und seine beiden Kinder seien massiv eingeschüchtert worden. Seither halte er sich mit seiner Familie an ständig wechselnden Orten auf. In der Vergangenheit (am […] 1991, […] 1993 und am […] 2006) seien drei seiner Brüder von unbekannten, bewaffneten Personen umgebracht worden. Daher fürchte auch er um sein Leben. Er habe zudem erhebliche Schwierigkeiten, seine Familie wirtschaftlich am Leben zu erhalten. Zudem komme es zu zahlreichen Entführungen sowie Folterungen von unschuldigen Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas. Er könne mit seiner Familie nirgends in Sri Lanka unbehelligt leben. B. Mit Schreiben der Botschaft vom 14. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Asylgesuch ("application") zu ergänzen, wozu ihm detaillierte Fragen gestellt wurden. C. Mit englisch-sprachiger Eingabe vom 14. November 2009 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen bei der Botschaft nach. Dabei trug er nochmals vor, er habe mit seiner Familie seinen Wohnort mehrmals gewechselt und sie hielten sich an versteckten Orten auf. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie (inklusive englisch-sprachige Übersetzungen) ein: - Mehrere fremdsprachige Todesbestätigungen und Registerauszüge ("Register of Deaths") betreffend die Brüder B._______ und C._______;

E-2528/2014 - einen Bestätigungsschreiben des Grava Seva Officer von D._______ vom (…) 1995; - einen Zeitungsartikel aus "Virakesari" vom (…) 2006 betreffend die Tötung des Bruders C._______ anlässlich einer Schiesserei; - einen Untersuchungsantrag des zuständigen "Officer in Charge" der Polizeistation in D._______ vom (…) 2006 betreffend Tötung des Bruders C._______ inklusive Untersuchungsbericht ("Inquest Report") betreffend den Bruder C._______; - einen weiterer Untersuchungsbericht vom (…) 2006 betreffend den Bruder C._______; - einen "Post-Mortem" Report vom (…) 2006 betreffend den Tod des Bruders C._______ inklusive medizinischer Untersuchungsbericht. D. Mit Schreiben der Botschaft vom 8. Januar 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, durch die Beantwortung zusätzlicher konkreter Fragen sein Asylgesuch weiter zu ergänzen. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und führte insbesondere aus, er sei am 15. September 2006 erstmals mit dem Tod bedroht worden, als unbekannte Bewaffnete ihn zu Hause gesucht hätten. Zwei Monate später sei sein Bruder C._______ von Unbekannten erschossen worden. Seine älteren Brüder seien ebenfalls von unbekannten bewaffneten Gruppierungen erschossen worden. Er selbst sei von Angehörigen der Karuna-Faktion bedroht worden. Am 2. August 2007 hätten Angehörige von Karuna an seinem Wohnsitz Erkundigungen über ihn eingeholt. Dabei seien seine Ehefrau und die Kinder gewarnt und mit dem Tod bedroht worden. Weil die sri-lankischen Sicherheitskräfte mit den Karuna-Leuten zusammenarbeiteten, habe er diese Behelligungen nicht zur Anzeige bringen können. Nachdem drei seiner Brüder umgebracht worden seien, fürchte auch er um sein Leben und um das Leben seiner Ehefrau und Kinder. Aufgrund dieser Vorfälle könnten seine Kinder den Schulunterricht nicht besuchen. Er müsse mit seiner Familie im Versteckten leben und könne daher keiner Arbeitstätigkeit nachgehen.

E-2528/2014 F. Mit Schreiben der Botschaft vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in den kommenden Monaten zu einer Anhörung durch die Botschaft in Colombo eingeladen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige weitere Unterlagen zur Dokumentation seiner Vorbringen einzureichen. G. Mit Eingabe vom 3. August 2013 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht. H. Am 15. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft zu einer Anhörung am 21. Februar 2014 eingeladen. I. Anlässlich seiner Anhörung vom 21. Februar 2014 durch die Botschaft trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, er könne kaum aus dem Haus, er erledige Aufgaben innerhalb der Nachbarschaft (Handwerker- und Haushaltsarbeiten) und erhalte dafür ein gewisses Entgelt. Im Übrigen werde seine Familie von seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt. Er habe um Asyl nachgesucht, weil er kaum seine Familie ernähren und seinen Kindern eine Ausbildung finanzieren könne. Er wisse nicht genau, wer für den Tod seiner Brüder verantwortlich sei, fürchte aber, ebenfalls getötet zu werden. Seit 2011 sei nichts mehr vorgefallen, ausser dass er seinen Aufenthaltsort mehrmals innerhalb D._______ in Batticaloa habe wechseln müssen. Seine Kinder gingen zur Zeit zur Schule und würden dabei von Bekannten zum Unterricht gefahren. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderweitigen Organisation gewesen und habe nie irgendeine Gruppe unterstützt. Er sei nie festgenommen worden. Er habe eine Schwägerin, die in [europäisches Land] lebe, alle anderen Verwandten hielten sich in D._______ auf. Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des "(...)" vom 17. Februar 2014 nach. J. Am 24. Februar 2014 wurden die Verfahrensakten dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens übermittelt.

E-2528/2014 K. Mit Verfügung des BFM vom 18. März 2014 wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht einreiserelevant. Die vorgetragenen Vorfälle seien bedauerlich. Es treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der Organisation vorgehen würden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hausbesuche und -durch-suchungen sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten ebenfalls aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Massnahmen, die ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren, seien grundsätzlich legitim und es liege keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn diese rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Die aktuelle Lage habe sich in Sri Lanka massgeblich verbessert. Das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, habe sich aber erheblich verbessert. Die sri-lankischen Behörden suchten zwar nach wie vor Führungspersonen und Kämpfer der LTTE. Der Beschwerdeführer sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Im Weiteren könne er sich den geltend gemachten Problemen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Den Akten sei zu entnehmen, dass er und seine Familie bereits in ein anderes Haus derselben Strasse umgezogen seien, wo der Beschwerdeführer – obwohl dieser neue Wohnort in Reichweite des alten Wohnortes liege – noch nie von Unbekannten aufgesucht worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich durch den Umzug weiteren Behelligungen entziehen könne, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu weiteren gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriffen gekommen sei

E-2528/2014 oder ihm konkret solche drohen würden. Die geltend gemachten Ereignisse vermöchten eine einreiserelevante Zwangssituation nicht zu begründen, woran auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts ändern würden. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Diese BFM-Verfügung ist dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der Botschaft vom 31. März 2014 übermittelt und eröffnet worden. L. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. April 2014 (Eingang bei Botschaft: 29. April 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 18. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Asylgewährung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er befürchte jederzeit, Opfer eines bewaffneten Übergriffes zu werden. Es sei ihm nicht möglich, seine Wohnung zu verlassen. In den vergangenen zwei Monaten hätten unbekannte Männer seine Eltern in D._______, aufgesucht und sich nach dem Beschwerdeführer und seinem Verbleib erkundigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-

E-2528/2014 ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die

E-2528/2014 asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgesuchsgründen durchgeführt. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). 4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland konkret gefährdet sei. Die von ihm vorgetragenen Hausbesuche und -durchsuchungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei oder ihm konkret solche drohen würden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es drohten jederzeit Übergriffe seitens ihm unbekannter Personen.

5.

E-2528/2014 5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit von den Auswirkungen des sri-lankischen Bürgerkrieges durch den Verlust seiner drei Brüder in den Jahren 1991, 1993 und 2006 schwer getroffen wurden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse liegen jedoch mittlerweile mindestens acht Jahre zurück. In dieser Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen kann, sondern die Einreise demjenigen zu gewähren ist, der aktuell des Schutzes bedarf. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers müssen daher als nicht einreiserelevant gewürdigt werden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weiter geltend, es sei in den Jahren 2006, 2007, 2008 2009 und 2011 zu weiteren Behelligungen gekommen, indem unbekannte Personen an seinem Wohnort vorgesprochen und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Abgesehen davon, dass auch diese Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen, sind diese Vorfälle zu vage geschildert worden, um als einreiserelevant betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte die näheren Umstände dieser Behelligungen nicht zu schildern und insbesondere nicht anzugeben, von wem konkret diese Behelligungen ausgegangen sind. Diese Vorfälle können aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als hinreichende Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation gewürdigt werden, zumal sie den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtungsweise nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben dürften, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, er müsse jederzeit mit Übergriffen seitens unbekannter Bewaffneter rechnen. Im Februar 2014 hätten Unbekannte zudem seine Eltern aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Hierzu ist festzuhalten, dass auch diese Vorbringen nur in sehr vager Weise vorgetragen wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung vom 21. Februar 2014 angegeben, er habe innerhalb seines Dorfes D._______ in Batticaloa mehrmals umziehen müssen, wobei seine Kinder zur Schule gingen (vgl. Akte A10, S. 4 und 5). Nachdem es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, sich durch den mehrfachen Umzug innerhalb des gleichen Dorfes den von ihm befürchteten Nachstellungen zu entziehen, ist davon auszugehen, dass eine Verlegung des

E-2528/2014 Wohnsitzes an einen anderen Ort innerhalb Sri Lankas diesen Behelligungen in nachhaltiger Weise ein Ende setzen würde. Die entsprechenden Vorbringen müssen daher ebenfalls als nicht einreiserelevant gewürdigt werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr indizieren würde. Er ist gemäss seinen eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen, hat sich nie politisch betätigt und hat nie Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte als oppositionelle, das heisst politisch missliebige Person erscheinen lassen würden. Alleine die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers über die in seinem Heimatland herrschenden, unbestritten schwierigen Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für ein individuelles Gefährdungspotential. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2528/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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