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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2014 E-2518/2014

19. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,378 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2518/2014

Urteil v o m 1 9 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, Iran, vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).

E-2518/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierzu anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er sich von 1988 bis 1996 illegal in Bulgarien aufgehalten habe, in der Folge in sein Heimatland Iran zurückgeschickt worden sei, das Land indessen aufgrund erlittener Verfolgung (Inhaftierung und Folterungen wegen Zusammenarbeit mit den Mujaheddins) im Jahre 1997 oder 1998 wieder verlassen und in Bulgarien erfolgreich ein Asylgesuch gestellt habe, dass er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines bulgarischen Aufenthaltsausweises Ende 2001 legal in den Irak weitergereist und dort etwa sieben Jahre, (…), verbracht habe, dass er in der Folge via Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo er am 29. Juli 2008 (Datum gemäss Eurodac-Erfassung) ein Asylgesuch gestellt habe, welches letztlich in der Ausstellung eines einstweilen bis 2017 gültigen Aufenthaltsausweises gemündet habe, dass er am (…) Juni 2013 auf dem Luftweg mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte von Athen nach Genf gelangt sei und in der Schweiz arbeiten möchte, um niemandem zur Last fallen zu müssen und selbständig leben zu können, dass er im Rahmen des ihm anlässlich der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Bulgariens oder Griechenlands in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend machte, er finde in beiden Ländern keine Arbeit und möchte in Bulgarien nicht auf der Strasse schlafen müssen, dass er als Beweismittel im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Kopie eines UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten gab und dessen Original in Aussicht stellte, wogegen sich seine Identitätskarte im Iran befinde, er seinen Reisepass nach Ablauf seiner Gültigkeit weggeworfen habe und keine weiteren Dokumente einzureichen imstande sei,

E-2518/2014 dass das BFM am 8. Juli 2013 auf die damalige Dublin II–Verordnung gestützte Übernahmeersuchen sowohl an Bulgarien als auch an Griechenland richtete, dass die zuständigen bulgarischen Behörden mit Antwortschreiben vom 5. August 2013 den Asylbewerberstatus des Beschwerdeführers bis 2001 bestätigten, seither aber über keine Informationen mehr verfügten, während die zuständigen griechischen Behörden mit Antwortschreiben vom 14. November 2013 und Ergänzung vom 25. November 2013 die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und eine darauf basierende, bis zum 3. Februar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung sowie die Bereitschaft zu dessen Rückübernahme bestätigten, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich anlässlich einer Zollkontrolle vom (…) 2013 durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden unter anderem ein griechischer Reiseausweis für Flüchtlinge (ausgestellt am 18. Februar 2013 und gültig bis 17. Februar 2018), eine griechische Aufenthaltsbewilligung (ausgestellt am 3. Februar 2012 und gültig bis 3. Februar 2017) abgenommen und zuhanden des BFM sichergestellt wurden, dass das BFM dem Beschwerdeführer – nach Beendigung des Dublinverfahrens infolge dessen Anerkennung als Flüchtling in Griechenland – mit Schreiben vom 28. Februar 2014 das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Griechenland gewährte, dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme vom 13. März 2014 auf seine in Griechenland eingetretene Arbeitslosigkeit seit ungefähr Anfang 2012 und die unterbliebene Sozialhilfeunterstützung hinwies und ferner auf einen Angriff durch Rechtsextreme als Auslöser der Reise von Griechenland in die Schweiz aufmerksam machte, dass er zudem einen Arztbericht vom 7. März 2014, aus welchem seine psychiatrische Behandlung hervorgehe, sowie ein Schreiben des Sozialdienstes des Migrationsamtes ins Recht legte, wonach er psychisch angeschlagen sei, ein (…) habe und regelmässig ärztliche Betreuung benötige, dass diese Umstände eine Wegweisung nach Griechenland unzumutbar erscheinen liessen und im Übrigen kürzlich auch der Menschenrechts-

E-2518/2014 kommissar des Europarates eine Dysfunktion des dortigen Asylsystems sowie eine rassistische Stimmung festgestellt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Griechenland, in welchem Land der Beschwerdeführer Asyl und die Flüchtlingseigenschaft erhalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dass vorliegend aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zwar Anzeichen für eine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG bestünden, ein entsprechendes Feststellungsbegehren jedoch nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Interesse voraussetze, welcher Nachweis aber mit dem bereits zuerkannten Flüchtlings- und Asylstatus in Griechenland nicht mehr zu erbringen sei, dass Griechenland rücknahmebereit sei und dort angesichts des erlangten Schutzes vor Verfolgung auch Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Griechenland schliessen lassen könnten, dass der wirtschaftlich bedingte, aktuell erschwerte Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland unerheblich sei, Griechenland ferner die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU mit den dort geregelten Ansprüchen anerkannter Flüchtlinge betreffend Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum umgesetzt habe, diese Ansprüche bei den griechischen Behörden einzufordern seien und im Übrigen auch private und internationale Hilfsorganisationen zur Unterstützung angerufen werden könnten, dass Griechenland ferner als Rechtsstaat schutzwillig und -fähig sei und insbesondere über eine funktionierende Polizei verfüge, womit diese beziehungsweise bei Bedarf die nächsthöhere Instanz gegen rechtsextreme Bedrohungen angerufen werden könnten,

E-2518/2014 dass im Übrigen Flüchtlinge in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung und Sozialversicherungen gleich griechischen Staatsbürgern hätten und das Land über die notwendige medizinische Infrastruktur verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Mai 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung derselben, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass einer vollzugshinderlichen vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung eine im Hinblick auf die Zulässigkeit- und Zumutbarkeitsfrage ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das BFM und eine Missachtung der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/35 dargelegten Mängel im griechischen Asylsystem rügt, dass die dort statuierte Beweislastumkehr hinsichtlich der Gewärtigung einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Griechenland und der dortigen medizinischen Versorgung vom BFM vorliegend pflichtwidrigerweise missachtet worden sei und die Vorinstanz sich weder mit der tatsächlichen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie noch mit dem vorliegenden Einzelfall vertieft auseinandergesetzt habe, wodurch gleichsam die Begründungspflicht verletzt worden sei, dass er denn auch in Griechenland trotz geregeltem Aufenthaltsstatus mehrmals von Rechtsextremen angegriffen und teilweise schwer verletzt worden sei und sowohl Schutzfähigkeit als auch Schutzwille der griechischen Behörden gegenüber Ausländern anzuzweifeln seien, zumal angesichts des fremdenfeindlichen Klimas in diesem Land, wie es beispielsweise aus einem Bericht der Süddeutschen Zeitung hervorgehe, dass er als (gemäss Arztbericht) physisch und psychisch stark beeinträchtigte, (…) Person in Griechenland mangels zureichender medizinischer Versorgung die für seinen Zustand notwendigen medizinischen

E-2518/2014 Leistungen kaum erhalte, was weitreichende negative gesundheitliche Folgen für ihn nach sich ziehen würde, dass im Weiteren sein Gesundheitszustand, seine mangelnden Griechischkenntnisse, das fehlende soziale Netz, sein geringes Bildungsniveau und die aktuelle wirtschaftliche Situation die Aussicht auf eine Arbeitsstelle illusorisch erscheinen lasse und der Anspruch auf Sozial- und Unterstützungsleistungen ein rein formeller statt faktischer sei, wie auch einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass für den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmitteleingabe auf dieselben zu verweisen ist, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2518/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass einer vorsorglichen Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unbesehen ihrer prozessualen Berechtigung mit Ergehen der Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 und des vorliegenden Direktentscheides in der Sache hinfällig geworden sind, dass die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet hat, vorliegend nicht zu überprüfen sind, da sich die materiellen Beschwerdeanträge unmissverständlich einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richten und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum Ziel haben, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

E-2518/2014 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Grundsatzurteil BVGE 2011/35 eine Beweislastumkehr insbesondere hinsichtlich der Gewärtigung einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Griechenland und weiterer Vollzugsaspekte eine unzutreffende Wahrnehmung des besagten Urteils darstellt, dass vielmehr gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Griechenland gestützt auf jene des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09) angesichts festzustellender Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, nicht mehr aufrechterhalten werden kann, jedoch nicht von einer generellen Unzulässigkeit (bzw. Unzumutbarkeit) von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist, sondern den besonderen individuellen Umständen Rechnung zu tragen und dem Betroffenen gegebenenfalls Unterstützung in der – nach wie vor ihm obliegenden – Beweisführung hinsichtlich einer ernsthaften Gefährdung zu leisten ist (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.13), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und insbesondere keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund seiner Verfolgungslage in der Heimat bereits den Flüchtlings- und Asylstatus erhalten hat, damit auch eine allfällige Verletzung das in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement in Form einer Kettenabschiebung in den Iran nicht zur Diskussion steht und im Übrigen Griechenland

E-2518/2014 nach wie vor auf der bundesrätlichen Liste sicherer Drittstaaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG figuriert, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Griechenland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer keinerlei ernsthaften Anhaltspunkte vorzulegen vermag, wonach die griechischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern, ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden oder anderweitig eine konkrete und ersthafte Gefahr ("real risk") bestehen könnte, dass Griechenland gemäss den Erkenntnissen des Gerichts seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK grundsätzlich nachkommt und dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen, darunter die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen, wozu er im Bedarfsfall auch weiterhin die Dienste seines Anwalts in Griechenland (vgl. BzP Ziff. 8.01) in Anspruch nehmen kann, dass das in der Beschwerde monierte zunehmend fremdenfeindliche Klima in Griechenland nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, die darüber hinaus behauptete grundsätzliche Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der griechischen Behörden jedoch in der geltend gemachten pauschalen Form offensichtlich nicht geteilt werden kann und auch nicht aus dem eingereichten Bericht aus der Süddeutschen Zeitung vom 13. Mai 2013 – verfasst als Gastbeitrag eines Mitarbeiters von Human Rights Watch – zu entnehmen ist, zumal dort beispielsweise auch von der Etablierung polizeilicher Spezialeinheiten gegen rassistische Gewalttaten die Rede ist, dass die gemäss Rechtsmitteleingabe angeblich erlebten Übergriffe des Beschwerdeführers durch Rechtsextreme offensichtlich nicht geglaubt werden können, da er solche Vorfälle bei der BzP vom 1. Juli 2013 – trotz

E-2518/2014 seither bestehender Rechtsvertretung – mit keinem Wort erwähnt hat, und erstmals am 13. März 2014 im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Übergriff in Athen vorbrachte, ohne eine Erklärung für das bisherige Verschweigen dieses nunmehr als ausreiseauslösend dargestellten Sachverhaltselementes zu liefern, dass diese Zweifel dadurch gestützt werden, dass in der Beschwerde im Widerspruch zur Eingabe vom 13. März 2014 gar von mehreren Angriffen auf ihn mit angeblich schweren Verletzungen die Rede ist, dass dem einer hinlänglich bekannt gemachten Mitwirkungspflicht unterstehenden Beschwerdeführer derselbe Vorwurf auch bezüglich der gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen zu machen ist, da diese erstmals am 13. März 2014 vorgebracht und mittels eines ärztlichen Berichts gestützt wurden, der jedoch insoweit einer Fundierung entbehrt, als weder ein Behandlungszeitraum noch anamnetische oder diagnosebegründende Angaben ersichtlich sind, dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Asylverfahren nicht nur keinerlei entsprechenden Angaben gemacht, sondern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder das Bedürfnis nach ärztlicher oder medikamentöser Behandlungen anlässlich einer kantonspolizeilichen Einvernahme vom (…) 2014 noch kategorisch und ausdrücklich verneint hat, dass unbesehen des Gesagten klarzustellen ist, dass eine Rückschaffung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), welcher Zustand aber beim Beschwerdeführer selbst bei beweismässiger Verwertbarkeit des Arztberichts offensichtlich nicht gegeben wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

E-2518/2014 dass gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) Personen, denen internationaler Schutz (insb. als Flüchtling) zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe (Art. 29) und angemessene medizinische Versorgung (Art. 30) erhalten und ausserdem der Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Wohnraum (Art. 32) sowie Integrationsmassnahmen (Art. 34) gewährleistet ist, dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer sei gehalten, sich hinsichtlich Hilfe bei der Arbeitssuche oder Sozialunterstützung an die zuständigen griechischen Behörden und bei Bedarf zusätzlich an private oder internationale Hilfsinstitutionen zu wenden, dass vorliegend auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände (schwierige wirtschaftliche Lage in Griechenland, […]) kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, dass zwar die von ihm in der Beschwerde geltend gemachten, dokumentierten und auf die Praxis des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts abgestützten Missstände im griechischen Asylwesen nicht zu bestreiten sind, die Kritik aber hauptsächlich auf den erschwerten Zugang ins Asylsystem, das Asylverfahren und den Aufenthalt während desselben abzielt, wogegen der Beschwerdeführer durch sein Asyl und seine Anerkennung als Flüchtling über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, dass es sich schliesslich beim Beschwerdeführer, entgegen dem Anschein aufgrund der Rechtsmitteleingabe, nicht um eine vulnerable Person handelt, verfügt er doch gemäss Angaben bei der BzP über Sekundarschulbildung, verschiedene Sprachkenntnisse (darunter "Griechisch mittel"), mehrjährige Berufskenntnisse als (…) und (…) (vgl. BzP Ziff. 1.17.03–05), weitere mehrjährige Berufserfahrungen, insbesondere in Griechenland (Beschwerde S. 6), ein Beziehungsnetz in der Person seiner (…) (vgl. BzP Ziff. 1.14) und einen mehrjährigen Aufenthalt in diesem Land, dass aufgrund dieser Umstände auch Aussicht auf eine Unterkunft bestehen dürfte, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine fehlende Unterkunft nur mit Bezug auf Bulgarien, nicht aber Griechenland geltend machte (vgl. BzP Ziff. 8.01),

E-2518/2014 dass der Beschwerdeführer denn auch bereits in der BzP einzig seine momentane Arbeitslosigkeit als Rückkehrhindernis dargestellt hat, ansonsten wäre er in Griechenland geblieben (vgl. BzP Ziff. 8.01), dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland somit vorliegend zumutbar erscheint, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt mit zureichender Begründung verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und auf deren weiteren Inhalt nicht näher einzugehen ist, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist und ihm die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2518/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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