Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2514/2017
Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).
E-2514/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. November 2016 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 30. November 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 6. März 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Seine Familie gehöre dem Clan C._______ an. Als er ein Kleinkind gewesen sei, habe seine Familie Somalia wegen des Krieges verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist, mithin habe er in Somalia keine Familienangehörigen mehr. In D._______ (Provinz E._______), wo sich auch weitere Verwandte aufhalten würden, habe seine Familie ein Stück Land zur Bewirtschaftung erhalten. Er habe in D._______ sieben Jahre lang die Schule besucht. Am Neujahrsabend 2016 seien sein Vater sowie sein älterer Bruder von fünf vermummten Männern von zu Hause mitgenommen worden. Am folgenden Morgen hätten sich Personen der Kebele-Verwaltung nach dem Verbleib des Vaters und des Bruders erkundigt. Die Mutter habe über das Vorgefallene berichtet, worauf er – der Beschwerdeführer – von den äthiopischen Behörden festgenommen worden sei. Die Behörden hätten ihm vorgehalten, dass sein Vater zu den Al Shabaab gegangen sei und ihn deshalb über seinen Vater befragt. Während den Befragungen sei er misshandelt worden. Nach 20 Tagen Haft sei er unter der Bedingung freigelassen worden, dass er innerhalb von zehn Tagen seinen Vater und seinen Bruder finden müsse. Am 20. Januar 2016 habe er Äthiopien verlassen. B. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2017 mit, es würden Zweifel an seiner geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit und dem vorgebrachten Aufenthalt in Äthiopien bestehen, weshalb seine Nationalität auf „unbekannt“ gewechselt werde. Gleichzeitig gewährte sie ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit fest. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-2514/2017 D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Beitrag des Internationale Dailit Solidarity Network „Brief Review of Somali caste systems“ vom August 2002, einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada über den C._______ Clan in Somalia vom 4. Dezember 2012 sowie verschiedene Ausdrucke von Karten über die Zonenaufteilung in Äthiopien zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2514/2017 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner somalischen Staatsangehörigkeit, seines Aufenthaltes in Äthiopien sowie der geltend gemachten Verfolgungssituation würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen zu Somalia seien sehr oberflächlich ausgefallen. Trotz entsprechender Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu seiner Herkunft machen können. Lediglich den Herkunftsort und die Provinz habe er nennen können. Bezüglich der Frage, was ihm seine Mutter über Somalia erzählt habe, habe er lediglich stereotype Bilder wiedergegeben. In Anbetracht der Tatsache, dass er in Äthiopien mit seinen Eltern zusammengelebt haben soll, die wiederum einen grossen Teil ihres Lebens in Somalia verbracht hätten, wäre zu erwarten, dass er mehr als nur Stereotypen aus dem Kriegsalltag in Somalia erfahren habe. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge daran nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er versuche, seine wahre Nationalität und Herkunft zu verbergen. Da seine Herkunftsangaben
E-2514/2017 gänzlich unplausibel und substanzlos seien, könne auf weitere fachliche Abklärungen verzichtet werden. Sodann habe der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seinem vorgebrachten Aufenthalt in Äthiopien als somalischer Flüchtling machen können. E._______ stelle keine Provinz Äthiopiens dar. Zu den Sprachen, die in der angegebenen Wohngegend gesprochen werden, habe er keine substantiierten Angaben machen können, und was mit der äthiopischen Sprache gemeint sei, habe er nicht zu erklären vermocht. Ferner habe er nach der Anmerkung, dass er ein Somalier aus Somalia aber auch ein Somalier aus Äthiopien sein könne, keinerlei differenzierte Angaben zu den vorgebrachten sprachlichen und kulturellen Unterschieden zwischen den beiden Volksgruppen machen können. Einerseits habe er ausgeführt, anhand der Sprache lasse sich der Unterschied erkennen. Andererseits habe er erwähnt, die Sprache sei dieselbe und zwischen dem Somalisch seiner Eltern und demjenigen, das von Somaliern in Äthiopien gesprochen werde, bestehe kein Unterschied. Im Weiteren seien seine Ausführungen über die von ihm besuchte Schule sehr allgemein, unsubstantiiert und nicht erlebnisorientiert ausgefallen. Seine Aussagen über die politischen Parteien in Somalia und Äthiopien seien unstimmig, was ein weiterer Hinweis darstelle, dass er nicht aus der von ihm angegebenen Gegend stamme. Er habe ausgeführt, seine Familie sei wegen der Ogaden National Liberation Front (ONLF), die die Al-Shabaab sei, aus Somalia geflohen. Die ONLF sei jedoch in Äthiopien und nicht mit den Al-Shabaab in Somalia gleichzusetzen. Sodann seien seine Angaben zum Lebenslauf unstimmig. Er habe unterschiedliche Angaben zu seinem Alter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia gemacht und diese Ungereimtheiten nicht aufklären können. Es sei davon auszugehen, dass er der Asylbehörde die Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um die Identität und den Reiseweg zu verschleiern. Schliesslich seien die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf Äthiopien oberflächlich ausgefallen. Er habe nicht darlegen können, wer diese vermummten Männer gewesen seien. Der Verdacht der Mutter, es könnten die Al-Shabaab gewesen sein, mache keinen Sinn, da diese nicht in Äthiopien angesiedelt seien. Weiter habe er keine erlebnisorientierten Angaben machen können. Trotz Nachfragens des Befragers habe er zur Entführung des Vaters und Bruders keine Details nennen können, sondern lediglich wiederholt, er habe geweint und geschrien. Seine Ausführungen zu seiner geltend gemachten Haft seien oberflächlich ausgefallen und würden sich lediglich an stereotypen Bildern einer menschenrechtswidrigen Behandlung orientieren.
E-2514/2017 4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an seiner somalischen Staatsangehörigkeit sowie dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest und rügt somit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 4.2.1 Zunächst bringt er vor, die BzP habe nur zwei und die Anhörung nur drei dreiviertel Stunden gedauert, was zu knapp gewesen sei. Diese Anhörungszeiten entsprechen indes den durchschnittlichen zeitlichen Werten der beiden Befragungen. Sodann unterlässt es der Beschwerdeführer in der Eingabe gänzlich darzutun, was er aufgrund mangelnder Zeit nicht hätte vorbringen können. Darüber hinaus hat auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter die Dauer der Anhörung nicht in Frage gestellt. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.2.2 Weiter wird in der Eingabe geltend gemacht, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe die Vorinstanz die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen. Inwieweit diese für die Beurteilung von Bedeutung sein soll, wird in der Rechtsmitteleingabe mit dem blossen Hinweis auf die Beilagen der Beschwerde nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Auffassung kann sodann aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm unterbreiteten Fragen offensichtlich nicht von einer mangelnden Ausdrucksfähigkeit ausgegangen werden. Namentlich war er durchaus in der Lage, sich über mehrere Zeilen hinweg in klaren Sätzen und nachvollziehbar auszudrücken. Inwiefern er weiter anlässlich der Befragungen überfordert gewesen und weder zielführend noch einfühlsam befragt worden sein soll, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher ausgeführt. Den Protokollen lassen sich jedenfalls für diese Einwände keine Hinweise entnehmen und auch der anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter beanstandete nichts in Bezug auf die Befragung. Im Übrigen ist es nicht Sache des Befragers jede Einzelheit zu erfragen, vielmehr obliegt es der asylsuchenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) die wesentlichen Vorbringen kund zu tun. Zudem dürfen auch von einem Beschwerdeführer, der die Schule nur während sieben Jahren besucht hat und nur über begrenzte intellektuelle Fähigkeit verfügen soll, in den wesentlichen Punkten seiner Vorbringen nachvollziehbare, detaillierte, substantiierte und erlebnisgeprägte Angaben über sein Leben und das von ihm Erlebte erwartet werden.
E-2514/2017 4.2.3 Bezüglich der somalischen Staatsangehörigkeit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb diese unglaubhaft und die Herkunft folglich unbekannt sei. Entgegen seinem Einwand machte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf, dass er Somalia als Kleinkind verlassen habe und seine Eltern ihm nur Schlechtes über dieses Land erzählt hätten. Vielmehr äusserte sie aufgrund seines oberflächlichen und stereotypen Antwortverhaltens Zweifel an der somalischen Herkunft. Diese Zweifel werden denn auch durch die unstimmigen Angaben in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise bestärkt. Zunächst sprach er davon, seine Familie habe Somalia verlassen, als er im Kleinkindalter gewesen sei (vgl. SEM-Akten A12 F 51). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, im Zeitpunkt des Verlassens Äthiopiens sei er 14 oder 15 Jahre alt gewesen (vgl. SEM-Akten A21 F 25). Dass es dabei zu einem Missverständnis gekommen sein soll und es sich bei den letzteren Angaben um Monate handle, erscheint wenig wahrscheinlich. Eine derart krasse Unstimmigkeit hätte dem Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung auffallen müssen. Dies tat es offensichtlich nicht, denn er bestätigte auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel ein, die seine Nationalität bestätigen könnten. 4.2.4 Hingegen ist bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Äthiopien ein Missverständnis in Bezug auf den Namen der Provinz nicht vorweg auszuschliessen, da es unterschiedliche Schreibweisen gibt. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen ist darauf nicht näher einzugehen. Weiter vermag der Beschwerdeführer indes aus dem Erklärungsversuch, als Angehöriger einer minderwertig betrachteten Volksgruppe habe er sich nicht gewagt, der Schweizer Beamtin zu widersprechen, als sie einen falschen beziehungsweise nicht verständlichen Begriff verwendet habe, nichts für sich abzuleiten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer der Befragerin hätte widersprechen müssen, zumal er zuerst das Wort „Provinz“ verwendete und nicht sie (vgl. SEM-Akten A21/20 F59). Sodann hätte er auch in diesem Punkt spätestens bei der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, das Missverständnis aufzuklären. Dies hat er jedoch unterlassen wie aus dem auf jeder einzelnen Seite unterschriebenen Protokoll hervorgeht. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Darüber hinaus sind die Ausführungen zu seinem langjährigen Aufenthalt in Äthiopien allgemein und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere ist auffällig, dass der Beschwerdeführer keine anderen Städte in E._______ hat nen-
E-2514/2017 nen können (vgl. SEM-Akten A21/20 F62). Zudem fehlen sowohl persönliche als auch detaillierte Schilderungen zu seinem dortigen Aufenthalt. Dem Einwand, er sei nicht intensiv genug zu den Verhältnissen befragt worden, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anhörungsprotokoll ist ersichtlich, dass ihm zum Aufenthaltsort in Äthiopien, zum dortigen Schulbesuch, den allgemeinen Lebensumständen und kulturellen Unterschieden über 50 Fragen gestellt wurden (vgl. SEM-Akten A21/20 F58 bis 111). Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – widersprüchlich zu den sprachlichen Unterschieden zwischen Somaliern aus Somalia und den in Äthiopien lebenden Somaliern. Diese Ungereimtheiten vermag er mit dem blossen Wiederholen, dass er den sprachlichen Unterschied zwischen den Wörtern Schwester und Bruder gesagt habe, nicht auszuräumen, zumal er an der Anhörung noch explizit ausführte, zwischen seinen Eltern und den Somaliern in Äthiopien bestehe kein Unterschied (vgl. SEM-Akten A21/20 F111). Sodann konnte er trotz seines geltend gemachten langjährigen Aufenthalts nicht darlegen, welche Sprachen in Äthiopien gesprochen werden (vgl. SEM-Akten A21/20 F72 ff.). Insgesamt vermag er die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sein geltend gemachter langjähriger Aufenthalt in D._______, Äthiopien, unglaubhaft sei, nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.2.5 Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch klar dargelegt, weshalb die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf Äthiopien unglaubhaft sind. Vorab kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Sodann handelt es sich bei der BzP um eine summarische Befragung zu den Asylgründen, mithin vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, ihm seien anlässlich dieser Befragung nur fünf Fragen gestellt worden, nichts für sich abzuleiten. Soweit er sodann daran festhält, dass er die Entführung seiner Angehörigen sowie seine anschliessende Verhaftung detailliert geschildert habe, vermag er damit nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Die Schilderungen zur Entführung des Vaters und Bruders lassen jegliche Tiefe vermissen und erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen. Namentlich ist es entgegen den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe für die Beurteilung eines allfälligen Verfolgungsinteresses durchaus relevant, wer die verfolgenden Personen waren. Zudem ist die Unterscheidung, ob es sich bei den vermummten Männern um Angehörige der Al-Shabaab handelte, nicht das einzige Kriterium der Vorinstanz für den Schluss auf Unglaubhaftigkeit gewesen. Vielmehr hat sie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Angaben
E-2514/2017 des Beschwerdeführers wenig erlebnisorientiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer legte nicht ansatzweise dar, weshalb und von wem seine Familie verfolgt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A21/20 F138 ff.). Dass die vermummten Männer von den Al-Shabaab gewesen sein sollen, ist lediglich eine Vermutung der Mutter des Beschwerdeführers. Nachdem die Entführung des Bruders und des Vaters unglaubhaft sind, fehlt der anschliessenden Mitnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers die Grundlage. Die Schilderungen zur geltend gemachten Inhaftierung sind zudem oberflächlich ausgefallen, womit für die Vorinstanz kein Anlass bestand, bezüglich der Narben nachzufragen. Mit der blossen Behauptung, das Übergiessen mit einer ätzenden Flüssigkeit sei nicht stereotyp, vermag er nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz die Festnahme und Misshandlung zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft hat, zumal er keinerlei genaueren Angaben diesbezüglich machte. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind der Antwort zur Frage 161 keine Anzeichen einer allfälligen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer betreffend die Entführung seines Vaters und seines Bruders sowie seine anschliessende Inhaftierung nichts vor, das seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen liesse. 4.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Herkunft sowie seine Fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft und seine
E-2514/2017 Identität nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, es würden bei einer Wegweisung nach Somalia Vollzugshindernisse vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits vorstehend dargelegt – die diesbezüglich geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zur vorgebrachten Clanzugehörigkeit und eine daraus resultierende Gefährdung. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer wegen seiner chronischen Schmerzen nicht mehr befragt, ist anzumerken, dass es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG an ihm gewesen wäre, allfällige ärztliche Berichte einzureichen. Insofern kann er daraus nicht für sich ableiten. Den Akten lassen sich auch sonst keine Hinweise entnehmen, wonach gesundheitliche Probleme einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E-2514/2017 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2514/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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