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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2017 E-2512/2017

20. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,131 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2512/2017

Urteil v o m 2 0 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).

E-2512/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September oder Anfang Oktober 2015 und reiste am 16. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 erfolgte eine summarische Befragung (BzP) des Beschwerdeführers und am 16. November 2016 wurde er im Beisein einer Vertrauensperson – da er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war – vertieft zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ geboren und teils aufgewachsen zu sein. Eine Schule habe er nicht besucht, jedoch im Geschäft seines Onkels in der Nähe von F._______, Provinz E._______, während zirka fünf bis sechs Jahren als Mechaniker-Gehilfe gearbeitet. Er habe mit dem Onkel und dessen Familie in G._______ in der Nähe von H._______ (A20 F50) gelebt und seine Familie in C._______ jeweils am Wochenende besucht (A20 F51). Nach Verlegung des Geschäfts nach Kabul habe der Beschwerdeführer während ungefähr einem Jahr dort gelebt (A20 F88), weshalb er seine Familie ab diesem Zeitpunkt nur alle paar Wochen besucht habe (A20 F53). Ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise habe er vom Verschwinden beziehungsweise der Flucht seiner zwei älteren Brüder und der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Taliban erfahren (A20 F74, F95). Etwa einen Monat später sei er von seinem Vater im Laden seines Onkels aufgesucht und unter dem Vorwand, seine Mutter hätte ihn vermisst, vorerst nach C._______ und hernach in den Distrikt I._______ zu einem Lager der Taliban gebracht worden. Unter Drohungen sei er vom Vater gezwungen worden, im Lager zu verbleiben und sei dort während rund drei Wochen gegen seinen Willen für den Jihad ausgebildet worden. Anlässlich eines Rituals kurz vor dem Morgengebet in der Moschee sei ihm die Flucht zu seinem Onkel nach G._______ gelungen. Dieser habe ihn für ungefähr eine Woche in Kabul bei einem Freund untergebracht und währenddessen die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert (A20 F173). B. Gemäss der am 20. Oktober 2015 durchgeführten Handknochenanalyse wies der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Alter von 17 Jahren auf.

E-2512/2017 C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 informierte die Vorinstanz die zuständigen kantonale Migrationsbehörde dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle, und forderte sie unter anderem auf, umgehend entsprechende Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu treffen. D. Am 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Fotoausdruck der Tazkara zu den Akten und stellte die Nachreichung des Originals in Aussicht. E. Mit Verfügung vom 6. April 2017 – eröffnet am 11. April 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 28. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 6. April 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Am 3. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten gereicht.

E-2512/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017 den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse darüber hinaus alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten.

E-2512/2017 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, den Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an der Asylrelevanz. Die Übergabe an die Taliban sei aufgrund der Erwartungen des Vaters geschehen und damit auf die familiäre Verbindung zurückzuführen, nicht jedoch aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs. Zudem sei kein aktives Interesse der Taliban an seiner Person ersichtlich. Eine asylbeachtliche Verfolgung sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, da der Beschwerdeführer keine von den Taliban ausgehende Gefahr erwähnt habe.

E-2512/2017 5.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Begründung entgegen, sein Vater – vermutlich ein Angehöriger der Taliban oder von diesen unter Druck gesetzt – sei diesen derart ergeben, dass er bereit gewesen sei, seine Söhne zu zwingen, sich den Taliban anzuschliessen. Das Interesse der Taliban an seiner Person ergebe sich zum einen durch die Äusserung des Anführers, er werde seine Brüder überall in Afghanistan finden und zurückbringen, zum anderen sei dieses spätestens durch den Umstand entfacht, dass er durch die Flucht zum Verräter geworden sei. Was aufgrund der Erwartung des Vaters begonnen habe, habe ein Ausmass angenommen, welches einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Es sei lebensfremd, anzunehmen, die Taliban würden ihn unverschont ziehen lassen und einzig sein Vater habe ein Interesse daran, dass er sich diesen anschliesse. Ferner sei ihm im Ausbildungslager auch seitens der Taliban mit dem Tod gedroht worden. Dass er dies an der Anhörung nicht explizit erwähnt habe, sei auf die lange Dauer und darauf zurückzuführen, dass erst gegen Schluss der Anhörung auf die Asylgründe eingegangen worden sei. Ausserdem habe er aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Vater unter Druck gestanden, was den Umstand erkläre, dass er vielmehr die von diesem ausgehende Gefahr erwähnte, wobei die tatsächliche Gefahr selbstredend von Letzteren ausgegangen sei. Sein Vater sei lediglich als Mittel zur Rekrutierung des Beschwerdeführers eingesetzt worden. Die in Afghanistan erlittenen Nachteile hätten auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruht und seien gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Bei einer Rückkehr riskiere er, von den Taliban aufgegriffen, gefoltert, getötet oder in den Jihad gezwungen zu werden. Afghanischen Kindern, die sich einer Rekrutierung oder Zwangsrekrutierung zu widersetzen versuchten, würde eine politische Überzeugung zugeschrieben, weshalb sie gar den Tod riskierten. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban einer gefährdeten sozialen Gruppe zugehörig gewesen beziehungsweise spätestens seit seiner Flucht zu einer solchen zugehörig. Es bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei einer Rückkehr in den Jihad ziehen zu müssen oder von den Taliban wegen der Abwendung von diesen rigoros – vielleicht sogar mit dem Tod – bestraft zu werden. Es liege auf der Hand, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seinem Onkel leben müsste und daher die Gefahr gross sei, schnell wieder vom Vater entdeckt zu werden.

E-2512/2017 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Argument des Beschwerdeführers, die Bedrohung durch die Taliban sei anlässlich der Anhörung deshalb nicht vorgetragen worden, weil diese lange gedauert habe und die Asylgründe erst gegen Schluss thematisiert worden seien sowie sowohl er als auch die Übersetzerin zu müde für die Übersetzung gewesen seien, ins Leere stösst. Wie er selbst festhält, bezieht sich der Vermerk der Hilfswerksvertreterin einzig auf die Konzentrationsfähigkeit für die Rückübersetzung, nicht jedoch auf die Asylvorbringen selbst (A20 S.32). Hinsichtlich einer allfälligen Nähe zu den Taliban wurde der Beschwerdeführer von seiner Vertrauensperson überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, auch eine solche zu nennen (A20 F172), so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Anhörung klar sein musste, eine allfällige Bedrohung durch die Taliban zu nennen, könnte wichtig sein. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet wird, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind. 6.3 6.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3.2 Begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwartenden – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch

E-2512/2017 und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 6.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung und Drohungen durch den Vater angeht, ist vorab festzustellen, dass es sich hierbei um eine private Verfolgung handelt, wobei es den erlittenen Nachteilen (der Wille des Vaters, seine Gesinnung weiterzugeben und in den Jihad zu ziehen [A20 F168, F195] und seine Drohungen hinsichtlich des Aufenthalts im Talibanlager [A20 F152 f., F173]) an der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Intensität mangelt. Relevante Repressalien seitens der Taliban machte der Beschwerdeführer nie geltend, sondern konzentrierte sich ausnahmslos auf die ausgesprochenen Drohung seitens des Vaters und wiederholte vermehrt das schlechte Verhältnis zu diesem (A20 65 ff., F74, F103, F149). Dass nunmehr auf Beschwerdeebene nachgeschoben wird, diese seien auch von den Taliban ausgegangen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese wären im Übrigen ebenfalls nicht als genügend intensiv zu erachten. 6.5 Gleiches gilt für die geltend gemachte begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte nach der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban zu rechnen, bestehen mithin nicht. Es genügt nicht, eine Furcht mit künftigen, bloss möglichen Vorfällen zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. So legte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene konkret dar beziehungsweise blieb sehr vage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich zu befürchten hätte. Anlässlich der Anhörung führte er hierzu nur aus „Wenn ich dorthin zurückgehen sollte, glaube ich nicht, dass ich am Leben bleibe. Er [sein Vater] hat ja davon gesprochen, ich solle in den Jihad ziehen und so weiter“ (A20 F202 f.). Darüber hinaus bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei jemals von den Taliban selbst behelligt, bedroht

E-2512/2017 oder gesucht worden beziehungsweise habe solches in Zukunft zu befürchten (A20 F224). Überdies lassen die Vorbringen die Aktualität vermissen. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, seine Familie – insbesondere der als hauptsächliche Bezugsperson bezeichnete Onkel oder seine Mutter – sei seit seiner Ausreise durch den Vater oder die Taliban in irgend einer Weise behelligt worden, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er selbst habe bei einer Rückkehr Behelligungen zu befürchten. Dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein soll, lässt sich auch aus dem Umstand nicht ableiten, dass in Afghanistan junge Männer von den Taliban zwangsrekrutiert werden. Die Angst des Beschwerdeführers, sich dem Willen des Vaters beugen zu müssen, mag aus subjektiver Sicht zwar nachvollziehbar erscheinen, doch wird ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, weshalb auch diese nicht asylrelevant ist. Dies umso mehr, als es dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten ist, sich in einem anderen Landesteil von Afghanistan niederzulassen, wo er sich dem Druck des Vaters nicht mehr ausgesetzt sieht. 6.6 Die Frage, ob die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft oder unglaubhaft zu bewerten sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da diese wie ausgeführt in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind. Nach dem Gesagten ist schliesslich ebenfalls nicht zu prüfen, ob es sich bei jungen Männern, denen unter Umständen eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohen könnte, um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ergangene oder künftige Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen kann, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu unterstützen sind und ergänzend darauf verwiesen werden kann. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2512/2017 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10.1 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne des Art. 110a Abs. 1 AsylG ist unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch bei einer summarischen Prüfung der Aktenlage als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-2512/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler

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