Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2506/2012
Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
E-2506/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. März 2009 seinen Heimatstaat mit einem Pass einer anderen Person auf dem Luftweg verliess und über Dubai und Italien in einem Auto am 4. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 13. März 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe ab dem Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise in D._______ (Jaffna Distrikt) gelebt, dass er zuvor sieben Jahre in E._______ (Vannigebiet) gelebt habe, dass er und sein Vater im Jahre 2005 von drei Soldaten geschlagen worden seien, weil die SLA (Sri Lanka Army) Leute aus dem Vannigebiet verdächtigt hätten, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen, dass er im Mai 2006 von vier Soldaten zu Hause in D._______ aufgesucht worden sei und diese ihn hätten mitnehmen wollen, dass, als sein Vater habe intervenieren wollen, dieser im Garten vor ihrem Haus von einem Soldaten erschossen worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) hingegen über mehrere Mauern zur Bushaltestelle habe entweichen können, wo er einen Bus bestiegen habe und zu seinem Onkel geflüchtet sei, bei welchem er sich bis zu seiner Ausreise am 2. März 2009 versteckt habe, dass, nachdem im Jahr 2009 die Schwester des Beschwerdeführers am Thaipongal Tag auf dem Weg in einen Tempel entführt und ein Freund von ihm am 13. Januar 2009 getötet worden sei, seine Mutter und sein Onkel beschlossen hätten, den Beschwerdeführer aus dem Land zu bringen, dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst, wie sein Freund umgebracht zu werden, Sri Lanka am 2. März 2009 verlassen habe,
E-2506/2012 dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Kopien (seines Identitätsausweises, zweier in englischer Sprache verfasster Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an den "Grama Officer", D._______, vom 5. und vom 18. März 2009 sowie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Todesurkunde seines Vaters [Letztere mit Übersetzung]) ins Recht legte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 – eröffnet am 11. April 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Flucht sei nicht nachvollziehbar, da wenig wahrscheinlich sei, dass er trotz der Anwesenheit von vier Soldaten, die nach ihm gesucht hätten, über mehrere Mauern habe flüchten können und an einer Bushaltestelle den öffentlichen Bus bestiegen habe, um ausgerechnet zu seinem Onkel zu fahren, wo es ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen, dass ferner mehr als erstaunlich sei, dass er den vollen Namen seines Onkels nicht wisse, obschon der Beschwerdeführer bis im Jahr 2009 bei diesem gelebt habe, dass zudem nicht plausibel sei, dass er sich während dieser Zeit auch nie nach seinen Familienangehörigen erkundigt beziehungsweise mit ihnen Kontakt aufgenommen habe, dass er sich überdies in Bezug auf die Umstände der Begegnung mit den Soldaten in Widersprüche verstrickt habe, indem er anlässlich der Befragung ausgesagt habe, von den vier Soldaten, die im Mai 2006 zu ihnen nach Hause gekommen seien, sei einer ins Haus gekommen, die anderen seien draussen geblieben, um im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu Protokoll zu geben, die Begegnung mit den vier Soldaten habe draussen im Garten stattgefunden, dass, indem er einerseits ausgesagt habe, die Soldaten hätten seinen Vater erschossen und er wisse nicht, was danach geschehen sei, und andererseits geschildert habe, er habe erst von seinem Onkel erfahren, dass sein Vater getötet worden sei, weil er das Grundstück bereits verlassen habe, als er einen Schuss gehört habe, auch seine Aussagen zum Tod seines Vaters ungereimt ausgefallen seien,
E-2506/2012 dass des Weiteren auch seine Aussagen zum Verschwinden seiner Schwester im Jahre 2009 wenig glaubhaft seien, da er einerseits ausgesagt habe, seine Schwester sei im Januar 2009 auf dem Weg zum Tempel entführt worden, Leute hätten dies gesehen, und andererseits angeben habe, seine Schwester sei festgenommen worden, um dann als dritte Variante auszuführen, es sei nicht klar, ob sie entführt oder festgenommen worden sei, jedenfalls aber sei sie verschollen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden müssten, die während des Bürgerkrieges geherrscht habe, dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe, dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien, dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle, dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei, dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen sei, dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten, dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr mehr darstellten, dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
E-2506/2012 von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet würden, dass die srilankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, dass der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht habe, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, dass keine Hinweise vorliegen würden, die sri-lankischen Behörden hätten rund drei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen, dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei, dass seine Vorbringen daher unglaubhaft respektive nicht asylrelevant seien und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auch die ins Recht gelegten Beweismittel nicht geeignet seien, um eine asylrelevante Verfolgung zu belegen, zumal den eingereichten Kopien der Schreiben aus dem Jahr 2009 nur geringer Beweiswert zukomme, einfach erhältlich seien und ihnen keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden entnommen werden könne, dass auch die Kopien der Geburtsurkunde, des Todesscheins seines Vaters und seiner Identitätskarte nicht geeignet seien, um seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu belegen, dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, technisch möglich und auch zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, eine gute Schulbildung genossen habe und sich in Sri Lanka auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen könne,
E-2506/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2012 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Akte A 14 (Begleitnotiz des Dienstes für Analyse und Prävention [DAP] zur Einsicht zu edieren, eventualiter sei das BFM anzuweisen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bei einer allfälligen Verweigerung jeglicher Akteneinsicht oder Mitteilung deren wesentlichen Inhalts zu gewähren, dass ferner die Edition der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (A 15 und A 16) beantragt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihm die Aktenstücke A 14, A 15 und A 16 in Kopie aushändigte und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferlegte, welchen er am 23. Mai 2012 fristgemäss leistete,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-2506/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 unter anderem die Aktenstücke A 14 (Begleitnotiz DAP), Aktenstück A 15 und A 16 (Zustellumschlag sowie Beweisstücke des Beschwerdeführers) antragsgemäss ediert wurden, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit nicht gehört werden kann, als die letztgenannten zwei Akten vom BFM zu Recht als bekannt bezeichnete Akten bezeichnet wurden, welche gemäss Praxis des BFM richtigerweise nur auf ausdrückliches Begehren hin ediert werden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
E-2506/2012 ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren Hinweisen), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da keine Hinweise bestünden, die srilankischen Behörden hätten noch heute ein Interesse an seiner Person, dass er ferner aufgrund seines geringen politischen Profils kein Gefährdungsprofil aufweist und er bereits bei seiner Ausreise von den srilankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, dass zudem nach deren Niederlage auch von deren Seite keine Gefahr mehr für ihn ausgeht, dass es seinen Asylgründen demnach insbesondere an der Aktualität fehlt, dass im Übrigen auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die darin erwähnten Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka näher einzugehen, zumal dort lediglich bereits Vorgebrachtes wiederholt wird, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
E-2506/2012 unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden, die als appellatorische Kritik zu werten sind, für deren Berücksichtigung kein Raum bleibt, dass es sich unter diesen Umständen insbesondere auch erübrigt, auf die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die entsprechenden Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-2506/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, und über eine solide Schulbildung verfügt, in F._______ (Distrikt Jaffna) geboren ist und vom Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise im Februar 2009 zusammen mit seinem – eigenen Angaben gemäss wohlhabenden – Vater (vgl. Akten BFM A1/12 S. 4), seiner Mutter und seinen (…) Schwestern sowie seinem Bruder in D._______ (Distrikt Jaffna) lebte, wo er mit seine Mutter, seinen (…) Schwestern und seinem Bruder heute noch über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1/12 S. 4 f.), so dass er die Voraussetzungen für einen zu-
E-2506/2012 mutbaren Wegweisungsvollzug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.) erfüllt, auch wenn ihn – wie er einwendet – seine Mutter aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und mangels Beziehungen nicht unterstützen könne und seine ältere Schwester behindert sei, dass er dieser Einschätzung in der Beschwerdeschrift darüber hinaus keine substanziierten Einwände entgegenhält, sondern dazu anlässlich der Anhörung zusätzlich angegeben hat im Norden Sri Lankas Tanten und Onkel mütterlicherseits zu haben (vgl. A 9/12 S. 5), dass er ferner geltend macht, in Sri Lanka irgendwo noch über Verwandte zu verfügen und seinen in G._______ lebenden Onkel K., welcher nach dem Tod seines Vaters die Familie finanziell unterstützt haben soll (vgl. A9/12 S. 4), erwähnt, dass damit angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufbauen, dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers – geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE – im vorliegenden Fall, entgegen seiner Meinung, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gehöre als abgewiesener Asylsuchender und wegen seines Aufenthalts in der Schweiz einer Risikogruppe an und werde alleine aus diesen Gründen bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden festgenommen und in Haft genommen oder gar umgebracht (vgl. dazu auch BVGE a.a.O. E. 8.4), dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzurteils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
E-2506/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2506/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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