Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2502/2016
Urteil v o m 2 7 . April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
E-2502/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton anwies, ihn zwecks Sicherstellung des Vollzugs während höchstens sechs Wochen in Haft zu nehmen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich im Sinne des Selbsteintrittes für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Entbindung von der Vorschusspflicht ersuchte, dass die Akten der Vorinstanz am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-2502/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn die Vorinstanz die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
E-2502/2016 dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, sich bezüglich seiner Altersangabe in diverse Widersprüche verstrickt hat und eine radiologische Handknochenanalyse ein Knochenalter von 18 Jahren ergeben hat, dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass der Beschwerdeführer zudem seine persönliche Glaubwürdigkeit dadurch untergraben hat, dass er sich erstens im Rahmen des rechtlichen Gehörs klar darüber widersprach, ob er sein Geburtsdatum von der Mutter bereits in Gambia oder erst per Telefonanruf aus der Schweiz erfahren habe, dass er zweitens anlässlich seiner Einreise in Italien am 19. September 2014 gemäss Eurodac-Abgleich angegeben hat, damals 17 Jahre alt gewesen zu sein – mithin heute mindestens 18 Jahre alt wäre – und dass er schliesslich in Österreich unter einem anderen Namen und mit Geburtsdatum 1. Juni 1993 registriert worden ist, womit er heute 22 Jahre zählen würde, dass er diesen Widersprüchen in der Rechtsmitteleingabe einzig entgegenhält, Namen und Geburtsdatum in Österreich falsch angegeben zu haben, weil er zwecks Weiterreise als volljährig und damit als unabhängig gelten wollte, dass die Richtigkeit dieser Erklärung offenbleiben kann, weil die anderen Widersprüche zu seinem Alter bestehen bleiben, dass er keine Identitätspapiere abgegeben hat, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen zu haben, indes offeriert, "Dokumente mit Geburtsdatum" nachzureichen, es aber nicht einfach sei, an diese heranzukommen, dass er die Art der nachzureichenden Papiere nicht weiter spezifiziert, dass die rechtliche Relevanz derart unspezifizierter Papiere als tief einzuschätzen ist, sie – mutmasslich ohne Sicherheitsmerkmale – erfahrungsgemäss relativ leicht erhältlich zu machen sind, weshalb ihnen kein hoher Beweiswert zuzumessen wäre,
E-2502/2016 dass daher in antizipierter Beweiswürdigung deren Eingang nicht abzuwarten ist, zumal der Beschwerdeführer deren Beschaffung selbst als schwierig bezeichnet, dass allen diesen Indizien, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, je für sich genommen, zwar keine massgebliche Bedeutung zukommt, dass jedoch bei einer Gesamtwürdigung und angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO ableiten kann, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. September 2014 illegal nach Italien einreiste und am 25. Mai 2015 in Österreich um Asyl nachsuchte, dass die österreichischen Behörden der Vorinstanz mitteilten, den Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 nach Italien überstellt zu haben, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 8. März 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen in der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche indes zu verneinen ist, bestritten worden ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
E-2502/2016 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer zwar die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO fordert, dann aber, anstatt dies zu begründen, die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO anruft, welche, wie oben gesehen, mangels Minderjährigkeit nicht einschlägig ist, dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe geltend gemacht worden oder ersichtlich sind, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
E-2502/2016 den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2502/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer