Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.09.2022 E-2494/2020

27. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,064 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2494/2020

Urteil v o m 2 7 . September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, amtlich vertreten durch MLaw Olivia Eugster, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (…).

E-2494/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Dezember 2015. Am 24. Mai 2016 reiste er in die Schweiz ein suchte gleichentags um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei somalischer Staatsangehöriger und am (…) geboren, mithin minderjährig. Am 13. Juni 2016 führten die Ärzte des Spitals in B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Diese ergab ein Mindestalter von (…) Jahren oder mehr. B.b Am 20. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, somalischer Ethnie und stamme aus C._______, Region D._______, wo er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Dort lebten seine Eltern, (…) Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte. Er gehöre der Clanfamilie E._______, Clan F._______, Subclan G._______, Subsubclan H._______, an und sei am (…) geboren. Anlässlich der Personalienaufnahme habe er aus Angst ein falsches Geburtsdatum angegeben. Fälschlicherweise sei er als somalischer Staatsangehöriger erfasst worden; er sei lediglich somalischer Ethnie. Dokumente habe er keine. Mit (…) Jahren sei er eingeschult worden und habe die Schule nach (…) Jahre abgebrochen. Danach habe er seiner Mutter, welche (…) verkauft habe, bei der Erziehung seiner jüngeren Geschwister geholfen. Sein Vater sei als (…) tätig gewesen. Das elterliche Einkommen habe für die Familie gereicht. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe Äthiopien verlassen, weil er als Angehöriger eines Minderheitenclans in der Schule von seinen Kameraden schlecht behandelt worden sei. Seine Eltern hätten ihn aus diesem Grund von der Schule genommen. Er wolle sich eine Zukunft im Ausland aufbauen. Weitere Asylgründe habe er nicht. B.c Am 8. September 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf.

E-2494/2020 B.d Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die Mandatierung der Mitarbeitenden der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende I._______/J._______ mit der Wahrung seiner Interessen und bat um eine prioritäre Behandlung seines Verfahrens. Als Beweismittel reichte er eine Vollmacht ein. B.e Am 20. Juni 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in der Schule sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan geschlagen worden. Nachdem er die Schule nach (…) Jahren abgebrochen habe, habe er auf seine jüngeren Geschwister aufgepasst und seiner Mutter beim (…) geholfen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei eine Beziehung mit einem Mädchen aus einem höheren Clan eingegangen, was zu Problemen mit deren Familie geführt habe. Er sei von einem Bruder seiner Freundin, welcher bei der K._______ arbeite, tätlich angegangen worden. Nach seiner Ausreise hätten Mitarbeiter der K._______ eine seiner Schwestern mitgenommen. Als sein Vater und ein Bruder daraufhin zur Polizei gegangen seien, sei der Vater zusammengeschlagen und an den Folgen der Auseinandersetzung gestorben. Der Bruder sei geflüchtet. Als Beweismittel reichte er eine Geburtsurkunde im Original inklusive amtlicher Beglaubigung und Übersetzung und eine Heiratsurkunde vom (…) in Kopie ein. B.f Am (…) wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin L._______ (N […]) religiös getraut. B.g Der (…) des Beschwerdeführers und seiner religiös angetrauten Ehefrau wurde am (…) geboren. B.h Am (…) anerkannte der Beschwerdeführer seinen (…). B.i Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.

E-2494/2020 C.a Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) zu erteilen. Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin L._______ einzubeziehen und vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit jenem seiner Partnerin L._______ zu vereinen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote ein. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren E-2491/2020 der religiös angetrauten Ehefrau und des (…) ab und hielt fest, die Verfahren würden koordiniert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. C.d Am 1. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schwangerschaftskontrollblatt seine Ehefrau betreffend ein. C.e Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Entlassung von MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin und Einsetzung von MLaw M._______ als neue amtliche Rechtsvertreterin. Der Eingabe lag eine Vollmacht bei. C.f Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 entliess die Instruktionsrichterin die eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und lehnte den Antrag auf Einsetzung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin ab.

E-2494/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gegenstand des Verfahrens ist der Vollzug der Wegweisung. Die erst im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge auf Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner religiös angetrauten Ehefrau und Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 AsylG stellen – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 festgehalten – eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Auf die entsprechenden Anträge ist demnach nicht einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2494/2020 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 AsylG keine Anwendung finden. Ferner ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar, auch wenn momentan in mehreren Teilen des Landes eine angespannte Lage herrsche. Ferner ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, werde weder von einer drohenden Verfolgung durch einen anderen Clan noch durch die K._______ ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über ein grosses Beziehungsnetz in Äthiopien, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Zudem werde er nicht alleine weggewiesen, sondern in Begleitung seiner religiös angetrauten Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes. Dieser sei noch sehr jung und nicht eingeschult. Ferner erfolge die Wegweisung mit seinen Eltern, mithin seinen primären Bezugspersonen. Seine Integration in der Schweiz sei nicht so weit fortgeschritten, um ein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zumutbar und möglich. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei von der K._______ getötet und eine Schwester sei mitgenommen worden. Ein Bruder sei geflohen, nachdem er von der Tötung des Vaters erfahren habe. Er habe somit in Äthiopien kein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Zudem habe er nur (…) Jahre lang die Schule besucht und nie gearbeitet. Ferner werde er von seiner Familie getrennt und es sei unklar, ob seine Partnerin als somalische Staatsangehörige in Äthiopien leben könne.

E-2494/2020 4.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, beim Beschwerdeführer sei eine Wegweisung nach Äthiopien und bei seiner Familie infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine nach «Staat unbekannt» angeordnet worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine religiös angetraute Ehefrau äthiopische Staatsbürgerin sei. Da ihre Staatsangehörigkeit unbekannt sei, sei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie ohnehin nicht vollumfänglich möglich. 4.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-

E-2494/2020 gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer nicht in eine akute Krisenregion zurückkehren muss. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2; E-2496/2021 vom 7. Juli 2021 E. 9.3). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4; Urteil des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3.2). 4.7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Mann. Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers gestorben und (…) Geschwister verschollen sein sollten, verfügt er mit seiner Mutter, (…) weiteren Geschwistern und zahlreichen Verwandten über ein grosses Beziehungsnetz in C._______. Ferner liess er sich von einer in N._______ wohnhaften Person Dokumente in

E-2494/2020 die Schweiz schicken. Zwar gab er an, er verfüge nur über eine rudimentäre Schulbildung. Er hat aber das Personalienblatt selbst ausgefüllt und spricht Somalisch und ein wenig Englisch (vgl. A1/2 und A11/13 Ziff. 1.17.03). Gemäss seinen Angaben hat er seiner Mutter beim (…) geholfen, womit er über Arbeitserfahrung verfügt. Auch wenn eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die hohen Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. 4.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde von seiner Familie getrennt und es sei unklar, ob seine religiös angetraute Ehefrau als somalische Staatsangehörige in Äthiopien leben könne, ist festzuhalten, dass mit Urteil E-2491/2022 vom 27. September 2022 die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung betreffend seine religiös angetraute Ehefrau und des gemeinsamen (…) rechtskräftig wurden. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, ist aufgrund der unbekannten Staatsangehörigkeit der religiös angetrauten Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich (vgl. a.a.O. E. 7.4). Betreffend Kindeswohl kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-2494/2020 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die Instruktionsrichterin entliess mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 MLaw Olivia Eugster aus dem Mandat und wies den Antrag auf Einsetzung von MLaw M._______ als amtliche Rechtsbeiständin ab. 6.3 In der Kostennote vom 13. Mai 2020 macht MLaw Olivia Eugster einen Aufwand von fünf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen (inklusiv Dolmetscherkosten von Fr. 35.–) in der Höhe von Fr. 85.– (total Fr. 1'035.–) geltend. In der Beschwerde werden grösstenteils Ausführungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der religiös angetrauten Ehefrau des Beschwerdeführers gemacht. Der Aufwand für diese ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Fragen (vgl. E. 2) ist nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Eingabe vom 1. April 2022 ist der Aufwand auf drei Stunden festzusetzen. Die Auslagen erscheinen ebenfalls als zu hoch und sind auf Fr. 50.– festzusetzen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht sodann in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020). Das amtliche Honorar ist demnach auf Fr. 500.– festzusetzen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass MLaw Olivia Eugster ihren Honoraranspruch an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz abgetreten hat.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2494/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 500.– zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

E-2494/2020 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2022 E-2494/2020 — Swissrulings