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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2012 E-2490/2012

14. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,853 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2490/2012

Urteil v o m 1 4 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A.______, geboren am (…), Benin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (…).

E-2490/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Januar 2012 per Flugzeug Richtung Paris verliess, wo er am 17. Januar 2012 ankam und gleichentags nach Genf weiterflog, dass er am 19. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ ein Asylgesuch einreichte, wo er am 26. Januar 2012 summarisch zur Person befragt (BzP) wurde, wobei er insbesondere angab, er sei mithilfe eines vom französischen Konsulat in Benin ausgestellten Visums in die Schweiz eingereist (Vgl. A3/13 S. 4 f.), dass ihm anlässlich der BzP gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde, und er dazu vorbrachte, er habe weder in Frankreich noch in der Schweiz Bekannte (vgl. A3/13 S. 9), dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2012 dem Kanton C.______ zuwies, dass auf Anfrage des BFM vom 13. Februar 2012 die französischen Behörden mit Schreiben vom 20. Februar 2012 bestätigten, dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2011 in Cotonou (Benin) ein Visum, welches vom 22. Dezember 2011 bis am 27. Januar 2012 gültig sei, ausgestellt worden sei, dass das BFM am 22. Februar 2012 gestützt auf diese Bestätigung und die Angaben des Beschwerdeführers ein Übernahmeersuchen an die zuständigen französischen Behörden richtete, welche diesem Ersuchen mit Schreiben vom 18. April 2012 ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 – am 2. Mai 2012 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer ein handschriftliches, auf Französisch verfasstes und auf den 2. Mai 2012 datiertes Schreiben bei der Vorinstanz einreichte (Eingang BFM: 7. Mai 2012) und beantragte, ihm sei der Inhalt der (Deutschsprachigen) Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 auf Französisch zu eröffnen, da er die vorinstanzliche Verfügung – mit Aus-

E-2490/2012 nahme der Nachricht, dass Frankreich sein Asylgesuch entgegennehmen ("recevoir") werde – nicht verstanden habe, dass das BFM diese Eingabe am 7. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist betreffend festzuhalten ist, dass sie als gewahrt gilt, falls die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass – was Inhalt und Form der Beschwerdeschrift angeht – das Schreiben vom 2. Mai 2012 Rechtsbegehren und Begründung im Sinne des Art. 52 VwVG enthält, weshalb dieses als Beschwerde entgegen genommen wird, auch wenn lediglich die Eröffnung in einer dem Beschwerdeführer nicht geläufigen Sprache – d.h. ein verfahrensrechtlicher Mangel – gerügt wird,

E-2490/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zur Frage der Verfahrenssprache festzuhalten ist, dass diese vor dem Bundesamt in der Regel die Amtssprache ist, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Aktenlage keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG stattfand, der Wohnort des Beschwerdeführers indessen ein deutschsprachiger Kanton (Kanton C.______) ist, dass deshalb die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 zu Recht in deutscher Sprache erging (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29), und der Beschwerdeführer somit zu Unrecht eine mangelhafte Eröffnung rügte, dass ferner gestützt auf Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 73 VGG das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, zumal kein Anlass erkennbar ist, davon abzuweichen, dass die Prüfung im Rechtmittelverfahren primär die in den Parteiengaben vorgetragenen Rügen zum Gegenstand hat (vgl. FABIA BOCHSLER / FRANK SEETHALER, Art. 52 VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 69, mit weiteren Hinweisen),

E-2490/2012 dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein, dass Frankreich für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig ist, diesen Umstand in seinem Schreiben vom 2. Mai 2012 nicht explizit rügte, dass angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, bei der in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, aus prozessökonomischen Gründen angenommen wird, er begehre mit der formellen Rüge auch eine materielle Überprüfung des Entscheides, dass indessen, da der Beschwerdeführer im Wissen um die Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung seines Asylgesuchs ("votre courrier […] faisait état de la France à recevoir ma demande d'asile") etwaige Hindernisgründe bereits mit dieser Eingabe hätte vorbringen können, dass deshalb auf die Ansetzung einer Frist für eine Beschwerdeergänzung verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, Frankreich sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR

E-2490/2012 0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und die französischen Asylbehörden hätten das auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützte Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 18. April 2012 ausdrücklich akzeptiert, dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit auf Beschwerdeebene nicht bestritt, dass nach dem Gesagten vorliegend Frankreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) und die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveräntitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) geprüft werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2011 dazu erwog, der Wegweisungsvollzug nach Frankerich sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Aktenlage offensichtlich keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hindeuten würden (vgl. Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, A3/13 S. 9), dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-

E-2490/2012 rerin nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Frankreich sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung damit kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2490/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

Versand:

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