Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2483/2017
Urteil v o m 8 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
E-2483/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 – eröffnet durch die zuständige kantonale Behörde am 26. April 2017– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Mai 2017 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-2483/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der minderjährige Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 4. November 2016 ausführte, in Deutschland lebe ein volljähriger Bruder,
E-2483/2017 dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. November 2016 zu einer allfälligen Zusammenführung mit seinem Bruder in Anwesenheit seiner Vertrauensperson angab, er wolle nicht nach Deutschland, sondern in der Schweiz bleiben, dass er zur Begrünung ausführte, er möge die Schweiz und sei nach Europa gekommen, um in diesem Land zu leben, dass das SEM die deutschen Behörden am 9. Januar 2017 um Informationen über den in Deutschland wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers ersuchte, dass gemäss den am 16. März 2017 beim SEM eingegangenen Informationen der Bruder am 2. Februar 1995 geboren wurde und in Deutschland über einen Aufenthaltstitel verfügt, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 erneut das rechtliche Gehör zu einer Familienzusammenführung mit seinem volljährigen Bruder sowie zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei seinen Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz bekräftigte und zusätzlich ausführte, er fühle sich in der aktuellen kantonalen Unterkunft für unbegleitete Minderjährige wohl, dass er überdies angab, sein Verhältnis zu seinem Bruder sei gut und er würde alle ein bis zwei Wochen mit ihm telefonieren, dass das SEM die deutschen Behörden am 31. März 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass es dabei auf die entsprechen Aussagen des Beschwerdeführers hinwies, wonach er in regelmässigem Kontakt zum Bruder stehe, sie ein gutes Verhältnis hätten, er jedoch lieber in der Schweiz bleiben möchte, wobei er keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Deutschland vorgebracht habe, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. April 2017 zustimmten,
E-2483/2017 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift einwendet, er sei noch nie in Deutschland gewesen und habe seinen Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz stets betont, dass er damit implizit geltend macht, die für die Prüfung seines Asylantrages bestimmte Zuständigkeit Deutschlands diene nicht seinem Kindeswohl, womit gemäss Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO die Schweizer Behörden als zuständig zu erachten wären, dass sich jedoch weder aus seinen Aussagen noch aus den bestehenden Akten konkrete Gründe ergeben, die gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland bei seinem volljährigen Bruder sprechen, der sich aus dem vom Beschwerdeführer unsubstantiiert gebliebenen Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz kein Bezug zum Kindeswohl ableiten lässt (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. d Dublin-III-VO), dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der für die Würdigung des Kindeswohls massgeblichen Faktoren (vgl. Art. 6 Abs. 3 Dublin- III-VO) zu schliessen ist, die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland dient dem Wohl des minderjährigen Beschwerdeführers, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
E-2483/2017 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet wäre, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nach dem Gesagten kein zwingender Grund für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO besteht, dass dieses Selbsteintrittsrecht ferner im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-2483/2017 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2483/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann