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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 E-2476/2007

3. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,307 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 23. Januar 2007 i.S. Nichtei...

Volltext

Abtei lung V E-2476/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, geboren (...), deren Sohn B.________, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch Daniel Habte, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügungen des BFM vom 1. Februar 2007 und 2. März 2007 i.S. Nichteintreten auf zweites Asylgesuch / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2476/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2000 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein und machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Asmara geboren und eritreische Staatsbürgerin. Im Jahre 1992 sei sie mit ihrer Mutter nach Äthiopien gezogen. Im Jahre 1993 sei ihr in Äthiopien eine eritreische Identitätskarte ausgehändigt worden. Im Jahre 1998 habe sie einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet und sei nach Addis Abeba gezogen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, ihr Mann, von welchem sie im sechsten Monat schwanger sei, sei seit sechs Monaten verschwunden. Er sei von der Arbeit als Kleiderhändler nicht zurückgekehrt. Einen Monat später habe sie die Suche nach ihm aufgenommen. Als sie ihn bei der Polizei als vermisst gemeldet habe, sei sie aufgefordert worden, Äthiopien zu verlassen. Nach Reisepapieren gefragt, gab die Beschwerdeführerin damals an, der Schlepper habe ihr die Identitätskarte abgenommen, einen Pass habe sie nie besessen. B. Am (...) kam in C._______ der Sohn B._______ zur Welt. C. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch der Beschwerdführerin mit Verfügung vom 7. September 2001 ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsbürgerin und habe bis ins Jahr 1992 in Eritrea gelebt. Als Zeichen der Akzeptanz durch diesen Staat habe sie eine eritreische Identitätskarte ausgestellt erhalten. Es seien keine Hindernisse ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Sie könne somit dort um Schutz nachsuchen, sollte sie diesen benötigen. D. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2001 focht die Beschwerderführerin den Entscheid des BFF vom 7. September 2001 an und begehrte die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. E-2476/2007 Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht in der Lage, für ihr Kind zu sorgen. Als alleinerziehende Mutter könne sie keiner Arbeit nachgehen; zudem verfüge sie nicht über ein soziales Netz in Eritrea, welches sie 1992 verlassen habe. Bei einer Rückkehr sei sie deshalb einer ernsthaften Gefahr für ihr Leben ausgesetzt. E. Mit Zwischenverfügung der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Oktober 2001 stellte diese fest, dass die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft infolge der ausschliesslichen Anfechtung der Vollzugsanordnung in Rechtskraft erwachsen seien. F. Mit Urteil der ARK vom 9. Juni 2005 hiess diese die Beschwerde gut. Sie wies das BFM an, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu verfügen. G. Mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 hob dieses die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. September 2001 auf und ordnete – unter Feststellung, dass die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit gegenwärtig nicht zu vollziehen sei - die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an. H. Am 20. Juli 2006 stimmte der (...) einem Gesuch um Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu und nahm die beiden im Kanton (...) auf. I. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der BFF- Verfügung vom 7. September 2001 und um Gewährung von Asyl. Das Gesuch begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe, ein Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Einerseits würden die Behörden Äthiopiens willkürlich über die Staatszugehörigkeit entscheiden und bei Annahme eritreischer Staatsbürgerschaft die Leute wegen des Sicherheitsrisikos deportieren. Andererseits komme E-2476/2007 es bei der Rückkehr von Eritreern laut Amnesty International zu Festnahmen und Zuführungen zum militärischen Strafvollzug. Unter dem Titel "Persönliche Situation" wurde vorgebracht, für die Beschwerdeführerin sei es als alleinerziehende Mutter schwierig, eine Arbeit zu finden und finanziell so selbständig zu werden, um einen B- Ausweis erlangen zu können. Seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme habe sich die Situation in beiden Ländern zugespitzt. In Äthiopien drohe ihr die Ausweisung, in Eritrea werde sie nicht als Staatsangehörige anerkannt und gar wegen des Umstandes, dass sie als alleinstehende Frau ein Kind von einem äthiopischen Staatsbürger habe, ausgegrenzt. Zudem habe sie in Eritrea kein soziales Netz mehr. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ein aktives Mitglied der schweizerischen Sektion der ELF-RC sei. Sie müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea mit politischer Verfolgung rechnen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedkarte der ELF-RC sowie ein Schreiben dieser Gruppierung vom 28. November 2006 ein. J. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] könne das Bundesamt für die Durchführung eines zweiten Asylverfahrens einen Gebührenvorschuss erheben, sofern die asylsuchende Person nicht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt sei. Die gesuchstellende Person könne von der Bezahlung eines Gebührenvorschusses befreit werden, wenn diese bedürftig sei und ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Die Behörde habe somit eine antizipierende und summarische Beweiswürdigung vorzunehmen, um den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass in der Eingabe vom 23. Januar 2007 nichts Konkretes vorgebracht werde, was die Feststellung der Verfügung vom 14. Juni 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen worden sei, in einem anderen Licht erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Kindes. Sie habe vor der Ausreise nach Europa keinen Militärdienst geleistet und sei auch nie dazu aufgeboten worden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe für sie somit keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Ausserdem seien Mütter gemäss Erkenntnissen des BFM generell vom Militärdienst befreit, weshalb die E-2476/2007 Beschwerdeführerin auch nicht befürchten müsse, künftig zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, die sich erst in der Schweiz für die ELF zu interessieren begonnen habe, aufgrund der Akten lediglich ein einfaches Mitglied dieser Organisation sei und sich politisch nicht exponiert habe. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin deshalb das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hätte. Aus dieser antizipierenden und summarischen Beweiswürdigung ergebe sich, dass vorliegend ein Gebührenvorschuss für das Verfahren einzubezahlen sei. Dieser betrage gemäss Art. 17b AsylG und Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311] Fr. 1'200.--. Der Beschwerdeführerin wurde für die Bezahlung des Gebührenvorschusses eine Frist bis zum 16. Februar 2007 gesetzt. Für die nicht fristgerechte Bezahlung wurde ihr ein Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt. Abschliessend wurde sie darauf hingewiesen, dass gestützt auf diese Erwägungen zu den Erfolgsaussichten des anhängig gemachten Verfahrens jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung geschenkt werden würde. K. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 teilte die damalige Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin sei entgegen der Behauptung des BFM nicht nur ein einfaches Mitglied der ELF, sondern sie übe verschiedenste wichtige Aktivitäten für die Organisation aus. Leider sei es ihr bis zum heutigen Datum nicht gelungen, diese Tätigkeiten von der ELF bestätigen zu lassen. Sie sei jedoch in der Lage, in Bälde die entsprechenden Dokumente beizubringen. Weiter wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass in Eritrea sehr wohl auch Mütter in den Militärdienst einbezogen würden. Die Rechtsvertreterin ersuchte um Fristerstreckung zur Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses beziehungsweise Verzicht auf den Kostenvorschuss nach Eingang und Prüfung der angekündigten Beweisdokumente. L. Mit Entscheid des BFM vom 2. März 2007, eröffnet am 5. März 2007, trat dieses auf die als Wiedererwägungsgesuch betitelte, vom BFM E-2476/2007 jedoch als zweites Asylgesuch entgegengenommene Eingabe infolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Es erklärte die Verfügung vom 14. Juni 2005 für rechtskräftig und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Betreffend die im Schreiben vom 16. Februar 2007 angekündigten Beweismittel hielt das BFM fest, die blosse Ankündigung weiterer Beweismittel vermöge die Aussichtslosigkeit in keinem anderen Licht erscheinen zu lassen. M. Mit Eingabe vom 30. März 2007 (Datum des Poststempels: 4. April 2007) erhob die damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den BFM-Entscheid vom 2. März 2007. Sie beantragte, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Januar 2007 sei einzutreten und die Verfügung des BFM vom 9. Juni 2005 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sei Asyl zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für die materielle Begründung verwies die Rechtsvertreterin auf ihre Eingabe vom 23. Januar 2007. Zudem rügte die frühere Rechtsvertreterin sinngemäss, dass ihr auf ihre Eingabe vom 16. Februar 2007 hin keine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden sei beziehungsweise die angekündigten Beweismittel nicht zu einer Wiedererwägung der Gebührenvorschussfrage geführt hätten. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen. N. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. April 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Hinsichtlich des Begehrens um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn vorläufig aufgenommen seien, weshalb sich diesbezügliche Massnahmen erübrigten. O. Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 wandte sich der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einer E-2476/2007 Beschwerdeergänzung ans Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig reichte er einen von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Widerruf der Mandantserteilung an die frühere Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2008 zu den Akten. In seiner Beschwerdeergänzung wies er auf das politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz hin, welches vom Präsidenten der ELF-RC im ebenfalls eingereichten Schreiben persönlich bestätigt werde. Da davon auszugehen sei, dass das Engagement der Beschwerdeführerin den Behörden des Heimatlandes bekannt geworden sei, müsse sie mit Verfolgung rechnen, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Der Rechtsvertreter weist auf zahlreiche Publikationen zur Gefährdungslage von exilpolitisch aktiven eritreischen Asylbewerbern sowie auf angeblich vergleichbare Fälle hin, in welchen das BFM Asyl gewährt habe. P. Am 14. März 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Q. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. R. Am 25. April 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem E-2476/2007 Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 19. März 2008 wurde versehentlich der ehemaligen Rechtsvertreterin zur Kenntnis zugestellt. Dem heutigen Vertreter wird die Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebacht. 4. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat. 4.2 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimatoder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). 4.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, E-2476/2007 wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 4.4 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 23. Januar 2007 im Wesentlichen Nachfluchtgründe geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin weist einerseits darauf hin, dass sich die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien seit dem Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Aufnahme zugespitzt habe. Weiter weist sie auf die seither zu Eritrea und der Frage der Dienstverweigerung ergangene Rechtsprechung der ARK hin. Sodann macht sie geltend, eine zusätzliche Gefährdung ihrer Person habe sich zwischenzeitlich daraus ergeben, dass sie ein aktives Mitglied der schweizerischen Sektion der Eritrea Liberation Front (ELF-RC) sei. Als „halbe“ Äthiopierin habe sie deshalb bei einer Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Zur Untermauerung des exilpolitischen Engagements reichte die Beschwerdeführerin einen Mitglieder-Ausweis sowie ein Schreiben der ELF-RC vom 28. November 2006 ein, welches ihr die Mitgliedschaft im Schweizer Flügel der Partei sowie die Teilnahme an allen organisatorischen Treffen und Seminaren attestiert und eine Rückkehr deswegen als ihr Leben gefährdend qualifiziert. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 weist die frühere Rechtsvertreterin nochmals darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein einfaches Mitglied der ELF Schweiz sei, sondern wichtige Funktionen ausübe, und stellt ein diesbezügliches Schreiben der ELF-Leitung in Aussicht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin dieses angekündigte Schreiben sowie Fotos von Parteianlässen zu den Akten. Beim Schreiben handelt es sich um ein Bestätigungsschreiben des Chairman's Office der ELF-RC, Woldeyesus Ammar, vom 4. Februar 2008. Laut diesem hat die Beschwerdeführerin das Amt des (...) inne. In dieser Funktion nehme sie an Treffen der Partei teil. (...). Laut Schreiben des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig (...) tätig. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es stehe ausser Frage, dass ihr Engagement sowie die Versammlungsteilnahmen von E-2476/2007 eritreischen Spitzeln überwacht würden. Hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung wird sodann auf diverse Publikationen sowie die Praxis des BFM in ähnlich gelagerten Fällen hingewiesen. 4.5 Auch wenn das als zweites Asylgesuch entgegengenommene Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens stetig an Substanz gewann, kann doch festgestellt werden, dass bereits die Eingabe vom 23. Januar 2007 das Bestehen von Nachfluchtgründen nicht einfach nur in den Raum stellte, sondern das politische Engagement der Beschwerdeführerin mittels Parteischreiben und -ausweis untermauerte und weitere Beweismittel in Aussicht stellte. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Regierungspartei "Peoeples Front for Democracy and Justice" (PFDJ) in Eritrea eine Ein-Parteien-Herrschaft ausübt und oppositionelle Gruppen innerhalb wie ausserhalb Eritreas nicht erlaubt sind. Die ELF ist gezwungen, vom Ausland aus zu agieren. Sie wird von der eritreischen Regierung beschuldigt, mit Äthiopien zusammenzuarbeiten; ihre Mitglieder gelten daher als Landesverräter. Die Mitgliedschaft in der ELF beinhaltet aufgrund des sehr engen Zusammenhaltes der eritreischen Diaspora in den meisten Fällen die Teilnahme an Treffen und Kundgebungen der Exilorganisationen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die exilpolitischen Aktivitäten regierungstreuen Eritreern bekannt und gegebenenfalls weiterberichtet werden. Je umfangreicher sich die exilpolitischen Aktivitäten von eritreischen Oppositionellen gestalten, desto grösser ist die Gefahr, dass die eritreischen Behörden Kenntnis davon erhalten. Somit besteht vorliegend eine nicht unbedeutende Wahrscheinlichkeit, dass die Auslandsaktivitäten der Beschwerdeführerin, welche hier laut den eingereichten Bestätigungsschreiben in diversen Bereichen oppositionspolitisch aktiv ist, den heimatlichen Behörden bekannt ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann, zumal die exilpolitische Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht Prozessgegenstand war und E-2476/2007 auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht mit zunehmendem Alter des Kindes einer eingehenden Prüfung bedürfen, unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen. 6. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 2. März 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufzuheben sind und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 25. April 2008 eine Kostennote eingereicht, in der er seinen eigenen sowie den Aufwand der früheren Rechtsvertreterin ausweist. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist indessen nach Einschätzung des Gerichts zu kürzen: So sind zunächst die ausgewiesenen Bemühungen für die Einreichung E-2476/2007 des Wiedererwägungsgesuchs (bzw. zweiten Asylgesuchs) nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen, da sie das vorinstanzliche Verfahren betreffen; ebenso ist der ausgewiesene Aufwand insoweit, als er sich aus der Mandatierung zweier Rechtsvertreter und den entsprechenden Doppelspurigkeiten ergibt, nicht zu entschädigen. Das Gericht erachtet für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift von 2 ½ Seiten– in welcher im Wesentlichen auf die früheren, bereits bei der Vorinstanz gemachten Ausführungen verwiesen wurde – und für die Abfassung der Beschwerdeergänzung und Beweismittelnachreichung mit Eingabe vom 21. Februar 2008 – welche insgesamt 4 1/2 Seiten umfasst – einen zeitlichen Gesamtaufwand von 4 Stunden als angemessen; die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 50.- erscheinen sodann ebenfalls als angemessen. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.- ist demnach die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-2476/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügungen des BFM vom 1. Februar 2007 und vom 2. März 2007 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 850.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Vernehmlassung vom 19. März 2008) - das BFM mit dessen Akten, Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: E-2476/2007 Seite 14

E-2476/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 E-2476/2007 — Swissrulings