Abtei lung V E-2472/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. April 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Badoud, Huber Gerichtsschreiber Abbühl A._______, alias B._______, Georgien, wohnhaft C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2004 oder 2005 verliess und sich bis im Dezember 2006 in der Türkei aufhielt, bevor er am 24. Dezember 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl ersuchte, dass er am 9. Februar 2007 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt wurde und am 5. März 2007 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 1993 zusammen mit seinem Bruder D. von E._______, Abchasien, nach F._______, Georgien, geflüchtet, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, dass seine Eltern seit ihrer Flucht verschollen seien und sich sein Bruder D. in der Folge um ihn gekümmert habe, dass D. später als Leibgardist von Präsident Aslan Abashidze gearbeitet habe, dass Aslan Abashidze auf Grund der Spannungen mit der Zentralregierung in Tiflis sein Amt niedergelegt und vor seiner Flucht seinen Truppen den Befehl erteilt habe, die Waffen niederzulegen, dass sein Bruder D. sich geweigert habe, seine Waffe abzugeben, weshalb er von der Polizei gesucht worden sei, dass D. in seiner Abwesenheit Georgien zusammen mit dessen Ehefrau verlassen habe und er nicht wisse, wo diese sich aufhielten, dass die Polizei mehrmals in der gemeinsamen Wohnung aufgetaucht sei und nach seinem Bruder gefragt habe, da dieser sich vor Gericht zu verantworten hätte, dass ihm gedroht worden sei für den Fall, dass er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht preisgebe, dass er daraufhin auf Anraten eines Freundes in die Türkei geflüchtet sei, wo er sich während rund eines Jahres, bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Dezember 2006 aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum Verbleib seiner Identitätspapiere, insbesondere seines Flüchtlingsausweises, gemacht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM diese Widersprüche nicht habe erklären können und auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Identitätspapieren vorgebracht habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände seiner Ausreise vage und unsubstanziiert ausgefallen seien, und er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, die Vorfälle zeitlich einzuordnen, was den Anschein erwecke, er habe das
3 Geschilderte nicht selbst erlebt, sondern seine Vorbringen würden lediglich auf allgemeinen Medienberichten basieren, dass er sodann nur wenig konkrete Aussagen über die Tätigkeit seines Bruders D., so über den Zeitpunkt dessen Anstellung als Leibwächter von Aslan Abashidze, habe machen können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen seien und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. März 2007 beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK / 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
4 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführer vorweg auf dessen im Transitzentrum Altstätten am 9. Februar 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 5. März 2007 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden seit seiner Einreise und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Vorinstanz ferner im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch seien unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer insbesondere ausgesagt hat, er habe seinen Heimatstaat kurze Zeit nach der Flucht seines Bruders D. verlassen und sich danach während rund eines Jahres in der Türkei aufgehalten, bevor er am 24. Dezember 2006 illegal in die Schweiz eingereist sei (vgl. EVZ-Prot., S. 7), dass sein Bruder D. seinen Heimatstaat kurz nach der Amtsniederlegung und Flucht von Aslan Abashidze verlassen habe, dass die Amtsniederlegung und Flucht von Aslan Abashidze gemäss gesicherten Erkenntnissen im Mai 2004 erfolgt sind, dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, er habe mit 17 Jahren einen Flüchtlingsausweis erhalten, den sein Bruder D. an sich genommen habe (EVZ-Prot., S. 10), dass sich damit seine Aussagen bezüglich der Ausreise aus dem Heimatstaat und diejenigen bezüglich Erhalt und Verbleib der Identitätspapiere in zeitlicher Hinsicht
5 gegenseitig ausschliessen, zumal er im Jahre 2005 seinen Flüchtlingsausweis erhalten haben will, obschon er seinen Heimatstaat angeblich bereits im Jahre 2004 verlassen habe, dass sich seine Vorbringen damit in zentralen Punkten als offensichtlich unglaubhaft erweisen, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die Wiederholung der bereits zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen beschränkt, und die Beschwerdeschrift somit keine neuen erheblichen Tatsachen enthält, welche geeignet wären, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen, dass der Beschwerdeführer somit weder entschuldbare Gründe für das Nichtvorlegen von Identitätspapieren, noch seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen kann, und auf Grund seiner Vorbringen auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, und der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
6 a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N 494 822 (vorab per Telefax) - das Amt für Bevölkerung und Migration, route d'Englisberg 11, 1763 Granges- Paccot ad FR 175705 (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am: