Abtei lung V E-2464/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-2464/2009 in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Oktober 2008 verliess und mit dem Auto nach Libyen reiste, von wo er auf dem Seeweg nach Italien gelangte, bevor er von einem ihm unbekannten Ort mit dem Zug am 16. November 2008 illegal in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 20. November 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom E-2464/2009 12. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sechzehn Jahre alt und gambischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Minderjährigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass er vorbrachte, er sei Hirte und habe allein die Schafherde seines Vaters – rund 120 Tiere – gehütet, dass die Herde am 21. Oktober 2008 im Dorf D._______ ein Feld mit Erdnusskulturen des dortigen Chefs, Präsident Yahya Jammeh, zerstört habe, dass die Einwohner von D._______ die Behörden über den Vorfall informiert hätten und die Polizei daraufhin seine Mutter zu Hause festgenommen habe, dass er aus Angst, von den Behörden verhaftet oder getötet zu werden, noch in der selben Nacht zu seinem Onkel geflohen sei und seine kleine Schwester allein zu Hause zurückgelassen habe, dass sein Onkel ihm Geld gegeben und ihn mit einer Person bekannt gemacht habe, welche ihn mit dem Auto nach Libyen gefahren habe, dass er nach neun Tagen Reise in einer ihm unbekannten Stadt in Libyen angekommen sei, dass er mit Hilfe von Europäern, welche auf einem Schiff gearbeitet hätten, dessen Namen er nicht kenne, an Bord gelangt sei, dass sie nach fünf Tagen auf See eine ihm unbekannte Stadt in Italien erreicht hätten, wo er – ohne kontrolliert worden zu sein – das Schiff verlassen habe, dass er während drei Tagen in einer ihm unbekannten Stadt auf der Strasse gelebt habe, bevor er mit Hilfe der erwähnten Europäer, welche ihm einen Fahrschein gekauft hätten, Italien mit dem Zug verlassen habe und – ohne kontrolliert worden zu sein – am 16. November 2008 an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz, unweit der Grenze, angekommen sei, E-2464/2009 dass er zuvor nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass seine Mutter ihm am Telefon mitgeteilt habe, die Behörden hätten sie freigelassen, er könne jedoch nicht nach Hause zurückkehren, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. März 2009 – eröffnet am 24. März 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, es könne ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe der Behörden aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgten, weshalb die Vorbringen asylrechtlich nicht erheblich seien, dass es unwahrscheinlich sei, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von den Behörden behelligt, nachdem seine Mutter von diesen freigelassen worden sei, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und folglich das Asylgesuch abzulehnen sei, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer zwar noch minderjährig sei, jedoch in wenigen Monaten das Mündigkeitsalter erreicht haben werde und somit nicht mehr der ständigen Unterstützung und Betreuung durch Erwachsene bedürfe, was insbesondere auch dadurch untermauert werde, dass er die Reise von Gambia bis nach Europa selber unternommen habe, dass er in seinem Heimatdorf mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Onkel über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und seine Angehörigen ihn bei einer Rückkehr nach Gambia in Empfang nehmen könnten, E-2464/2009 dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sprechen würden und dieser technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei ihm das nachgesuchte Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien alle Wegweisungsmassnahmen zu stoppen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2464/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten, wobei auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend ist, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellungen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, er werde in seiner Eigenschaft als einfacher Bürger der untersten Klasse verfolgt und die Zerstörung der Erdnusskulturen werde als politischer Akt interpretiert, nicht gefolgt werden kann, zumal er sich eigenen Aussagen zufolge nie politisch engagiert hat, dass darin vielmehr der Versuch des Beschwerdeführers zu erblicken ist, auf Beschwerdeebene ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren, dass seine Vorbringen, er werde möglicherweise als Hexer verfolgt und mit schädlichen haluzinogenen Drogen behandelt, als rein hypothetisch zu bezeichnen und damit die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt sind, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-2464/2009 dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal diese am Ergebnis nichts ändern können, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-2464/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zwar bei unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13), dass die Behörden in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, entsprechende konkrete Abklärungen vorzunehmen, dass aber der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat mit seiner Familie und seinem Onkel über ein unterstützungsfähiges und wohl auch unterstützungswilliges familiäres Beziehungsnetz verfügt sowie in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester steht (vgl. Protokoll der direkten Anhörung, S. 3), weshalb er bei seiner Rückkehr nach Gambia nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass der Beschwerdeführer sein 17. Altersjahr (geb. ...) vollendet hat und - auch angesichts seiner allein unternommenen Reise von Gambia in die Schweiz - offensichtlich über eine gewisse persönliche Reife sowie Unabhängigkeit verfügt, dass sich angesichts dieser Umstände unter dem Aspekt des Kindeswohls keine weiteren Abklärungen aufdrängen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-2464/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2464/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 10