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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2019 E-2458/2017

22. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,564 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2458/2017

Urteil v o m 2 2 . Januar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…)

E-2458/2017 Sachverhalt: A. Nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ am 14. Juli 2015 suchte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm zunächst verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 18. Juli 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 20. Juli 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Am 10. September 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz erstmals vertieft und am 27. Februar 2017 ergänzend angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe im Dorf D._______ (Provinz E._______) gelebt, bis dieses im (…) 2013 bombardiert worden sei. Die Al-Nusra Front sei bei ihnen im Dorf eingefallen, doch habe sich niemand getraut, diese wegzuschicken. Seine Familie habe ein Stück Land gehabt. Eines Tages hätten die Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan) sein Land besetzt und einen Stützpunkt errichtet. Sie hätten auch die Gefallenen der „anderen Seite“ auf dem Land begraben. Er habe danach Angst gehabt, da ihm vorgehalten worden sei, er habe sein Land den Apoci zur Verfügung gestellt (SEM-Akte A19/19 F50 sowie A24/16 F36 f.). Seine restliche Familie sei daher aus dem Dorf geflohen. Er selbst habe erst nach der Bombardierung des Dorfes versucht, mit seiner Frau und den Kindern das Dorf zu verlassen und aus Syrien auszureisen. Dies sei jedoch schwierig gewesen, da die türkischen Soldaten ihnen nicht erlaubt hätten, die Grenze zu passieren. Gleich nach dem Luftangriff habe er seine Frau und die Kinder zu seinen Schwiegereltern gebracht. Er sei danach ständig unterwegs gewesen. Beim letzten Versuch über die Grenze zu gelangen, im (…) 2015, habe ein Soldat seine Tochter getreten. Er habe sie zum Arzt bringen müssen. Danach habe er sich entschlossen, seine Familie ins Flüchtlingslager zu bringen und das Land alleine zu verlassen. Das Aufgebot zum Reservedienst, von welchem er zu dieser Zeit Kenntnis erhalten habe, sei ein ausschlaggebender Punkt für seine Ausreise gewesen. Zunächst seien nämlich Flugblätter verteilt worden, dass sich jeder seiner Einheit anschliessen solle. Damals habe er sich gedacht, dies würde ihn nicht betreffen, da er den Militärdienst bereits geleistet habe und zu alt sei. Auch als ihn sein Bruder vor der Mobilisierung gewarnt habe, habe er sich noch nicht persönlich betroffen gefühlt. Später

E-2458/2017 habe er jedoch von seinem Halbbruder erfahren, dass für ihn (den Beschwerdeführer) ein Aufgebot für den Reservedienst beim Bruder zu Hause abgeben worden sei. Da er bei der Infanterie gewesen sei, habe tatsächlich die Gefahr bestanden, dass er in den Reservedienst eingezogen worden wäre. Aus diesem Grund habe er seine Familie zurückgelassen und sei alleine ausgereist (SEM-Akte A24/16 F53 f., F57 f.). Als er bereits im Ausland (SEM-Akte A19/19 F51 und F62 ff., F81) gewesen sei, habe ihn sein Halbbruder darüber informiert, dass er ein weiteres Dokument erhalten habe und sich „in Verzug“ befinde, also ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei (SEM-Akte A19/19 F74). C. Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 24. März 2017 sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeiständin und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-2458/2017 F. In der Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Die Vorinstanz liess dem Gericht am 15. November 2018 eine Aktennotiz zukommen. Demnach habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am (…) 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und habe dabei den Originalpass des Ehemannes, das Original des Familienbüchleins sowie eine Kopie eines Strafregisterauszuges den Ehemann betreffend eingereicht. H. Am 11. Dezember 2018 ersuchte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die neu zu den Akten gereichten Beweismittel um eine weitere Stellungnahme. I. In der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend die Kopie des Strafregisterauszuges – wonach der Beschwerdeführer wegen Verweigerung des Reservedienstes zu einer Haft und Geldbusse verurteilt worden sei – hielt sie fest, solche Dokumente könnten in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Reservedienstes könne auf eine eingehende Würdigung des nur in Kopie vorliegenden Dokumentes verzichtet werden. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

E-2458/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-2458/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand noch vermöchten sie Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Halbbruder habe ihn kurz vor seiner Ausreise telefonisch über den Erhalt eines Marschbefehls informiert. Als er sich bereits im Ausland aufgehalten habe, habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass er einen ihn betreffenden Haftbefehl erhalten habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP lediglich geschildert habe, er fürchte sich vor einem Einzug als Reservist, da er noch nicht 45 Jahre alt sei. Die Flugblätter, den Marschbefehl und den Haftbefehl habe er an der BzP nicht erwähnt und erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Auf die Frage, was er persönlich erlebt habe, habe er die Bombardierung des Dorfes geschildert. Er habe keine plausible Erklärung dafür geben können, weshalb er den Reservedienst an der BzP nicht erwähnt habe. Beim Marsch- und Haftbefehl handle es sich nicht um Konkretisierungen bereits dargelegter Geschehnisse, sondern um kom-

E-2458/2017 plett neue Sachverhaltselemente, die der Beschwerdeführer bestimmt bereits an der BzP erwähnt hätte, wenn sie sich tatsächlich ereignet hätten. Die Zweifel würden durch seine widersprüchlichen Angaben verstärkt. Er habe einerseits ausgesagt, er habe (…) 2015 mit seiner Familie ausreisen wollen und habe zu diesem Zeitpunkt noch nichts vom Marschbefehl gewusst. Andererseits habe er auch angegeben, sein Bruder habe ihn am (…) 2015 telefonisch über den Marschbefehl unterrichtet, als er sich mit der Tochter beim Arzt befunden habe. Auch bezüglich des Haftbefehls habe er sich in grundlegende Widersprüche verstrickt und zunächst ausgesagt, er habe sich zum Zeitpunkt des Anrufs seines Halbbruders in der Türkei befunden, später jedoch angegeben, er sei bereits in Griechenland gewesen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er ausgesagt, er sei von der Türkei nach Griechenland unterwegs gewesen und habe sich bereits in Griechenland befunden. Aufgrund des Nachschiebens von Vorbringen und der widersprüchlichen Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von der syrischen Regierung für den Reservedienst aufgeboten und gesucht worden sei. Dem eingereichten Marsch- und Haftbefehl komme nur ein sehr geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Sie vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, Anhänger einer Konfliktpartei hätten das Landstück seiner Familie besetzt und dort einen ihrer Kämpfer begraben. Die Familie des Kämpfers habe daraufhin gedroht, jemandem aus seiner Familie etwas anzutun. Auch dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer an der BzP nicht erwähnt. Erst anlässlich der Anhörung habe er geltend gemacht, dass die Familie Angst vor einer Blutrache gehabt habe. Falls dies jedoch tatsächlich ein Grund für seine Ausreise gewesen wäre, sei nicht verständlich, weshalb er dies erst an der Anhörung vorgebracht habe. Darüber hinaus habe er sich auch diesbezüglich in einen Widerspruch verstrickt und an der ersten Anhörung angegeben, die Apoci hätten das Land besetzt, an der ergänzenden Anhörung wiederum ausgesagt, es seien Al-Nusra-Kämpfer gewesen. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit fehle es zudem am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Flucht, da sich der Vorfall zwei Jahre vor der Ausreise ereignet habe. Die übrigen Familienmitglieder hätten zudem keine Verfolgungsmassnahmen

E-2458/2017 erfahren müssen. Die Angst, ihnen könne etwas zustossen, gründe auf reinen Vermutungen. Er persönlich sei nie direkt bedroht worden. Damit eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung Asylrelevanz entfalten könne, müssten anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung gegeben sein. Solche seien nicht vorhanden und reine Vermutungen genügten nicht, eine Furcht zu begründen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich vor einer Rekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gefürchtet zu haben. Die Verordnung der YPG habe jedoch eine Rekrutierung von 18 bis 30-jährigen Männern vorgesehen, wovon er nicht betroffen gewesen sei, und zudem sei er auch nie persönlich aufgefordert worden, sich diesen anzuschliessen. Darüber hinaus knüpfe diese obligatorische Dienstpflicht nicht an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft und eine daraus resultierende Zwangsrekrutierung wäre nicht asylrelevant. 5.2.4 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringe, sein Dorf sei bombardiert worden, verkenne das SEM die schwierigen Umstände in Syrien nicht. Die Vorbringen würden sich jedoch auf die allgemeine kriegsbedingte Lage beziehen, die viele Personen in Syrien gleichermassen betreffen würden. D._______ sei vom Bürgerkrieg in Mitleidenschaft gezogen worden und der Beschwerdeführer sei wie alle Dorfbewohner zwangsläufig von den Angriffen betroffen gewesen. Die Asylgewährung setze jedoch gezielte, gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen voraus. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch der verwerfliche Vorfall, als ein Soldat seine Tochter getreten habe, sei im Zusammenhang mit der Bürgerkriegslage zu betrachten und sei nicht persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. 5.2.5 Ferner sei auch die geltend gemachte Furcht vor der Al-Nusra Front nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, persönlich konkreten und gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und habe angegeben, er habe keine Probleme aufgrund der Tätigkeit seines Bruders gehabt. Anzeichen dafür, dass Kurden alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung seitens der Al-Nusra Front unterliegen würden, lägen sodann keine vor.

E-2458/2017 5.2.6 Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst in den Jahren (…) bis (…) geleistet. Er habe angegeben, während dieser Zeit mehrmals in Haft gewesen zu sein, was zum Teil mit seinen sportlichen Leistungen zu tun gehabt habe. Zwischen diesen Ereignissen und der Flucht fehle es sowohl am sachlichen als auch am zeitlichen Zusammenhang. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe seine Aussagen falsch gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt. Ferner hätte sie ihm das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen, was er ihrer Ansicht nach bereits an der BzP hätte erwähnen müssen, aber erst an der Anhörung gesagt habe. Seine Schilderungen seien ausführlich, konkret und detailliert gewesen. Diese enthielten viele Realitätsmerkmale und er habe über seine Gefühle gesprochen. Die Widersprüche würden hauptsächlich Abweichungen bei den Daten betreffen. Diesbezüglich habe er jedoch erwähnt, dass er sich nicht an die Daten erinnern könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er auch sehr detailliert über die Umstände, wie er vom Aufgebot als Reservist und vom Haftbefehl erfahren habe, berichtet. Die Realität in Syrien untermauere ferner seine Angaben. Laut Zeitungsberichten habe im Dezember 2014 eine grossflächige Mobilisierung von Reservisten durch das syrische Regime stattgefunden. Er sei der Infanterie zugeteilt gewesen, eine Truppengattung, die besonderen Bedarf habe. 6. 6.1 Was die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, ist festzustellen, dass die Befragerin anlässlich der ersten Anhörung dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er das Reservistenaufgebot an der BzP nicht erwähnt habe (SEM-Akte A19/19 F71). Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten verwiesen, die auch auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt werden konnten. Aus den nachfolgenden Gründen kann aber vorliegend ohnehin offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich persönlich zum Reservedienst aufgefordert worden ist. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4

E-2458/2017 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (BVGE 2015/3 E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.2.3 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Die Tatsache, dass er während seines Militärdienstes in den Jahren (…) bis (…) inhaftiert gewesen ist, macht ihn nicht zu einem Oppositionellen und ebenfalls der Umstand, dass sowohl die Apoci als auch die Al-Nusra Front sich in seinem Heimatdorf aufgehalten haben, dürfte ihm nicht zu einem Nachteil gereichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer allfälligen Einberufung zum Reservedienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Reservedienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine

E-2458/2017 flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden. 6.3 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Andere Gründe für eine asylrelevante Verfolgung werden nicht geltend gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass auch die geltend gemachte Furcht vor der Al-Nusra Front keine Asylrelevanz aufweist. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E-2458/2017 9.2 Das Gericht hat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 lic. iur. Monique Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2458/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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