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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 E-2453/2025

20. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,088 Wörter·~40 min·18

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2453/2025

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2025.

E-2453/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2022 ein Asylgesuch. B. B.a Mit Verfügung vom 8. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss den Regeln des Dubliner Zuständigkeitsabkommens für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Eingabe vom 19. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei infolge Ablaufs der Frist für die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten. B.c Mit Verfügung vom 22. November 2024 stellte das SEM fest, die Frist für die im Dublin-Entscheid vom 8. November 2022 angeordnete Überstellung nach Italien sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. Es hob daher seine Verfügung vom 8. November 2022 auf und verfügte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und durchgeführt. C. Am 12. Februar 2025 fand eine summarische Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 19. März 2025 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei tamilischer Ethnie. Er stamme ursprünglich aus B._______, C._______, sei aber noch während seiner Kindheit mit seiner Familie zuerst nach D._______ und dann nach E._______, Distrikt F._______ umgezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden und habe eine medizinische Ausbildung erhalten. Danach habe er bis ins Jahr 2009 erst in G._______ und danach in H._______ verletzte LTTE-Soldaten versorgen müssen, wobei er selbst zweimal Schussverletzungen erlitten habe. Nach der Einnahme dieses Gebiets durch die sri-lankische Armee habe er sich dieser zusammen mit seiner Familie ergeben. Er habe sich

E-2453/2025 den Armee-Soldaten als ehemaliger LTTE-Kämpfer zu erkennen gegeben und sei in der Folge in Rehabilitationscamps in I._______ und J._______ inhaftiert gewesen, wo er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) wiederholt verhört und misshandelt worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp am (…) sei er weiterhin von den sri-lankischen Behörden beobachtet worden. Er habe einer Meldepflicht unterstanden und regelmässig in einem CID-Camp erscheinen müssen. Dort sei er immer wieder über seinen Bruder K._______ (N […]) befragt worden, und es sei Druck auf ihn ausgeübt worden, dessen Aufenthaltsort zu verraten. Sein Bruder – der im Jahr (…) in die Schweiz geflüchtet sei – sei von den sri-lankischen Behörden gesucht worden, weil er ebenfalls bei den LTTE gewesen sei. Am (…) 2020 sei es in L._______ zu einer (…) gekommen, bei welcher ein guter Freund von ihm ums Leben gekommen sei. Dieser habe Geschosse, die bei den Kämpfen nicht detoniert seien, aufgeschnitten und den darin enthaltenen Sprengstoff gesammelt. Da der CID von ihrer Freundschaft erfahren habe, sei bei ihm eine Hausdurchsuchung durch-geführt worden und er sei anschliessend in ein Armeecamp (M._______) gebracht und zu dem Vorfall verhört und geschlagen worden. Weil er früher bei den LTTE gewesen sei, habe man ihm vorgeworfen, sein Freund habe unter seiner Anleitung den Sprengstoff gewonnen. Nach sechs Tagen habe der Onkel seiner Ehefrau mittels Bestechung seine Freilassung erreicht. In der Folge habe er sich während eineinhalb Jahren bei einer mit seinem Onkel befreundeten Familie in N._______, Distrikt G._______, versteckt. In dieser Zeit habe der genannte Onkel seine Ausreise organisiert. Aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung oder Tötung sei er am (…) 2022 mit gefälschten Identitätspapieren über den Flughafen O._______ aus Sri Lanka ausgereist. Er sei auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land und von dort nach Italien gereist. Nach seiner Ausreise hätten CID-Beamte im Dezember 2024 von seiner Ehefrau Dokumente verlangt. Sie habe ihnen jedoch gesagt, nicht über diese Unterlagen zu verfügen, was die Beamten wütend gemacht habe. Nach wie vor würden diese seine Frau auf der Strasse böse anstarren, wenn sie die Kinder in die Schule bringe. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen rechte der Beschwerdeführer eine Ausweiskarte des ICRS (Information Counselling and Referral Service), eine Haftbestätigung des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) vom (…) 2010, eine undatierte Bestätigung der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp und eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels seines Bruders ein.

E-2453/2025 E. E.a Am 26. März 2025 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E.b Der Beschwerdeführer liess am 27. März 2025 seine Stellungnahme einreichen, in welcher er sich mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden erklärte. Entgegen der Einschätzung des SEM würden seine Ausführungen, insbesondere zu den Ereignissen im Jahre 2020, zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass er bei seinen Ausführungen in der ersten Befragung aus Zeitgründen unterbrochen worden sei und ihm in der zweiten Befragung viel mehr geschlossene Fragen gestellt worden seien. Als ehemaliges LTTE-Mitglied, das wegen seines Bruders unter Druck gesetzt worden sei, erfülle er gewisse der in der einschlägigen Rechtsprechung definierten Gefährdungsmerkmale. Weitere Risikofaktoren seien sein Auslandsaufenthalt und die grossen Narben an seinem Körper. F. Mit Verfügung vom 28. März 2025 (eröffnet am gleichen Tag) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Am 28. März 2025 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM über die Beendigung dieses Vertretungsmandats. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 8. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen unrichtiger und unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, beziehungsweise die

E-2453/2025 Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm anzugeben, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung seines Rechtsmittels betraut worden seien, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und nach welchen objektiven Kriterien gegebenenfalls in deren Auswahl eingegriffen worden sei. Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, sei das SEM anzuweisen, ihm Einsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren und es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. Zudem wurde ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer Beweismittel innert sieben Tagen eingeräumt. J. J.a Mit Eingabe vom 23. April 2025 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben. Zudem monierte er, das SEM habe ihm keine Einsicht in die Aktenstücke 38–47 gewährt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren und es sei ihm eine weitere Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. J.b Der Instruktionsrichter forderte das SEM mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2025 auf, dem Beschwerdeführer, soweit editionspflichtig, Einsicht in die Aktenstücke 38–47 der vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J.c Am 1. Mai 2025 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die fehlenden vorinstanzlichen Aktenstücke zu. J.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe unter Bezugnahme auf die ihm nachträglich offengelegten vorinstanzlichen Akten.

E-2453/2025 K. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den Argumenten in der Beschwerdeeingabe festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2453/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch von Asylsuchenden auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Das Überschreiten der Vorbereitungsphase gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall sei nicht auf die Komplexität der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern insbesondere seinem langen Untertauchen nach dem Nichteintretensentscheid vom 8. November 2022 geschuldet. In materieller Hinsicht würden sich keine komplexe Rechts- beziehungsweise Sachfragen stellen und es seien im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen keine umfangreichen Abklärungen zur Erstellung des Sachverhalts notwendig gewesen. Bei dieser Sachlage sei es ohne Weiteres möglich, innert sieben Arbeitstagen nach Entscheideröffnung sachgerecht Beschwerde zu führen. Die Behandlung im beschleunigten Verfahren habe mithin vorliegend keine Verletzung der Verfahrensgarantien zur Folge. 3.1.2 Der Beschwerdeführer habe seine Zwangsrekrutierung durch die LTTE und seine Aktivitäten für diese, die Identifikation durch die sri-lankische Armee sowie die durchlaufene Rehabilitation glaubhaft geschildert. Diese Ereignisse, die in den Jahren 2007 bis 2010 stattgefunden hätten, seien jedoch nicht kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka gewesen. 3.1.3 Im Vergleich zu diesen Aussagen seien seine Schilderungen der Ereignisse nach der Explosion vom (…) 2020 deutlich weniger substanziiert ausgefallen und würden kaum persönliche Bezüge aufweisen. Es sei ein deutlicher Bruch in seinem Erzählstil zu erkennen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, die Hausdurchsuchung durch die CID-Beamten detailliert zu schildern, seien seine diesbezüglichen Antworten durchwegs wiederholend und detailarm ausgefallen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er spontan und ausführlich über dieses Erlebnis berichten und seine eigenen Überlegungen und Eindrücke ausführlich schildern könnte. Den Angaben des Beschwerdeführers mangle es durchwegs an der zu erwartenden Dichte an Realkennzeichen. Auch seine Angaben zur Fahrt in

E-2453/2025 das Camp seien weitgehend vage und unsubstanziiert geblieben, und seine Aussagen zu der anschliessenden Haftzeit liessen ebenfalls nicht auf ein eigenes Erleben schliessen. Er habe zwar einzelne Details erzählt, jedoch würden sich seine diesbezüglichen Schilderungen im Wesentlichen in Allgemeinplätzen erschöpfen. 3.1.4 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus der Haft sowie zur Zeit zwischen seiner Flucht und der Ausreise seien insgesamt ebenfalls vage und oberflächlich. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, auf welchem Weg er gemäss Anweisungen des Beamten zu seinem Onkel habe gehen sollen. Auch auf Nachfrage hin habe er seinen Alltag in den eineinhalb Jahren, die er angeblich versteckt verbracht habe, nicht präzise beschreiben können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Gedanken, Emotionen und Gefühle betreffend diesen Zeitabschnitt detaillierter hätte beschreiben können. Insgesamt würden diese Aussagen nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn er diese Ereignisse unter den vorgebrachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. 3.1.5 Im Übrigen sei es unplausibel, dass der Beschwerdeführer als rehabilitierte Person nach so langer Zeit wieder in den Fokus der CID-Beamten geraten sein solle, da rehabilitierte Personen vom sri-lankischen Staat in der Regel nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Gemäss seinen Angaben habe der Druck der Beamten wegen seines Bruders nach 2015 abgenommen. Zudem habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb der CID ausgerechnet ihn mit der Explosion in Verbindung gebracht habe. 3.1.6 Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden. 3.1.7 Auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen schliessen. Die Überwachungsmassnahmen und damit verbundenen Beeinträchtigungen, von denen Personen betroffen seien, die ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten, würden in der Regel kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise beim Beschwerdeführer bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auch die bei einer Rückkehr zu

E-2453/2025 erwartende Befragung am Flughafen stelle – ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Die aktuelle politische Situation in Sri Lanka vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Im Weiteren würden sich auch aus den Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine drohende relevante Verfolgung im Heimatstaat ergeben. 3.1.8 Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es seien zwar vereinzelte Realkennzeichen in seinen Vorbringen herausgearbeitet worden, die aber nicht die Dichte aufweisen würden, welche für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unabdingbar sei. Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung sei dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gegeben worden, die Ereignisse ab dem (…) 2020, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten, detailliert zu erzählen. 3.1.9 Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei Bedarf unterstützen könne. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung und seine finanzielle Situation sei gemäss seinen Angaben gut gewesen. Die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht lebensbedrohlicher Art und könnten im Heimatstaat behandelt werden. Die praxisgemäss erforderlichen individuellen Zumutbarkeitskriterien seien somit erfüllt. 3.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 3.2.1 Es sei eine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 29a BV und Art. 13 EMRK festzustellen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsyIG dauere die Vorbereitungsphase höchstens 21 Tage und es gelte im beschleunigten Verfahren eine Gesamtfrist von der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Eröffnung des Entscheids durch das SEM von maximal 29 Tagen. Im vorliegenden Fall habe das SEM aber über zweieinhalb Jahre nach dem Einreichen des Asylgesuchs einen Entscheid im beschleunigten Verfahren gefällt. Die gesetzlich vorgesehene Gesamtfrist sei damit deutlich überschritten worden. Der Vorhalt der Vorinstanz, dies sei auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, sei nicht stichhaltig. Eine Überstellung nach Italien wäre aufgrund des Anfang Dezember 2022 verhängten Aufnahmestopps auch ohne sein Unter-

E-2453/2025 tauchen unrealistisch gewesen und die Maximalfrist von 29 Tagen sei auch dann klar überschritten, wenn nur der Zeitraum seit der Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werde. Zudem sei auch die Frist von 100 Tagen, innert welchen Asylgesuche im beschleunigten Erfahren rechtskräftig entschieden werden sollten, nicht eingehalten worden. Hinzu komme, dass die beiden Befragungen sehr ausführlich ausgefallen seien. Deren Dauer und Ausführlichkeit entsprächen nicht der gesetzlichen Vorgabe einer summarischen Befragung im beschleunigten Verfahren. Wäre die erste Befragung (korrekterweise) als Anhörung bezeichnet worden, wäre die achttägige Frist gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG ausgelöst worden und eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren zwingend gewesen, weil weitere Abklärungen in Form einer weiteren Anhörung erforderlich gewesen wären. Die angefochtene Verfügung sei zudem sehr lang ausgefallen und es falle auf, dass eingehend auf die Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Der vorliegende Fall sei entgegen den Ausführungen des SEM sehr komplex. Diesfalls müsse eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und der deutlichen Überschreitung der gesetzlichen Maximalfrist im beschleunigten Verfahren sowie der Komplexität des vorliegenden Falls sei eine Behandlung im beschleunigten Verfahren unzulässig. Aus objektiver Perspektive sei es unmöglich, innert der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen sachgerecht Beschwerde zu erheben. 3.2.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend die vom Beschwerdeführer geschilderte Explosion unvollständig und unrichtig abgeklärt. Der Ort und das Datum dieses Ereignisses seien falsch festgestellt und in der angefochtenen Verfügung unzutreffend wiedergegeben worden. Die Explosion habe sich nicht am (…) 2020, sondern am (…) 2021 ereignet. Dies könne durch verschiedene Online-Zeitungs-artikel belegt werden. Es sei unklar, ob (gegebenenfalls warum) der Beschwerdeführer das Datum falsch angegeben habe, oder ob dieses falsch protokolliert worden sei. Ferner sei auch betreffend die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Die Aussage, diese könnten in Sri Lanka behandelt werden, erfordere Abklärungen dazu, an welchen gesundheitlichen Beschwerden er leide, wie diese behandelt werden müssten und inwiefern ihm eine solche Behandlung im Heimatstaat zugänglich wäre. Sein Gesundheitszustand sei nicht nur für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung, sondern könne auch für die Frage einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft in analoger Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951

E-2453/2025 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgrund einer Langzeittraumatisierung eine Rolle spielen. 3.2.3 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit sei festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Annahme des SEM durchaus detailliert und substanziiert ausgefallen seien. An zahlreichen Stellen seien klare und gewichtige Realkennzeichen zu erkennen. Die entsprechenden Schilderungen seien dementsprechend als glaubhaft zu qualifizieren. Er habe auch erklärt, warum er trotz seiner Rehabilitation in den Fokus der Behörden geraten und mit der Explosion in Verbindung gebracht worden sei. Es müsse von einem erheblichen, anhaltenden Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dieser sei aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE, seiner familiären LTTE-Verbindungen sowie der ihm vorgeworfenen Verwicklung in die Explosion vom (…) 2021 hochgradig gefährdet, durch die sri-lankischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt und ernsthaften Nachteilen wie Haft, unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt zu werden. Selbst wenn seine Schilderungen betreffend die Explosion und die darauffolgenden Ereignisse als unglaubhaft qualifiziert würden, müsste die Flüchtlingseigenschaft allenfalls aufgrund der in früheren Jahren erlittenen Vorverfolgung und einer möglicherweise damit einhergehenden Langzeittraumatisierung bejaht werden. 3.2.4 Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Folter oder einer anderen nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung werde, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Schliesslich sei von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) aufgrund des Risikos von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch die Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auszugehen. Zudem sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur körperliche Beschwerden aufgrund der erlittenen Kriegsverletzungen aufweise, sondern auch an psychischen Gesundheitsproblemen leide, die zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen dürften. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 23. April 2025 monierte der Beschwerdeführer, die Befragerin habe ihn bei der Befragung vom 12. Februar 2025 mehrfach unterbrochen und dazu aufgefordert, "in wenig detaillierter Form" beziehungsweise "zusammenfassend" darüber zu berichten, was bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat passiert sei. Dies sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf, seine Asylvorbringen seien zu wenig

E-2453/2025 detailliert gewesen, zu berücksichtigen. Zudem dürfte dies auch den ihm vom SEM vorgeworfenen Widerspruch betreffend die Umstände der Freilassung aus dem M._______ erklären, bei dem es sich im Übrigen nicht um eine entscheidende Unstimmigkeit handle. Seine Aussagen zu der Explosion und den darauffolgenden Ereignissen würden durchaus verschiedene Realkennzeichen aufweisen. Sie seien logisch konsistent und es seien auch Gedankensprünge zu erkennen. Zudem seien seine Erzählungen verhältnismässig detailliert und würden auch nebensächliche Einzelheiten sowie Schilderungen von Gesprächen enthalten. Überdies habe er sich bei seinen Äusserungen sehr emotional gezeigt. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die fragliche Explosion sich am (…) 2021 ereignet habe. Folglich habe er sich auch nur ein halbes Jahr bei der Familie im Distrikt G._______ versteckt. Seine falschen diesbezüglichen Angaben in den Befragungen seien darauf zurückzuführen, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme vergesslich sei und Konzentrationsprobleme habe. Zudem sei er bei der Befragung nervös gewesen. 3.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Schreibweise des Ortes und das Datum der Explosion seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht massgeblich gewesen. Überdies seien die entsprechenden Angaben so erfasst worden, wie sie vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben worden seien. Er habe diese trotz mehrmaliger Möglichkeit auch nicht korrigiert und deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt, weshalb das SEM von der Richtigkeit dieser Angaben habe ausgehen dürfen. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Eingabe vom 23. April 2025 vermöchten nicht zu begründen, weshalb er sich in der Befragung kontinuierlich auf ein falsches Datum bezogen habe. Die Ereignisse in den Jahren 2007 bis 2010 beziehungsweise 2015 seien mitunter aufgrund der unterbrochenen Kausalität zur Ausreise asylrechtlich nicht beachtlich. Es seien auch keine Hinweise auf eine allfällige Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers aktenkundig. Zudem wäre eine medizinische und psychologische Behandlung in Sri Lanka gewährleistet. Es werde daran festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beschwerden nicht lebensbedrohlich seien und nicht anzunehmen sei, dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten werde. Die neu eingereichten Dokumente vermöchten an der Einschätzung nichts zu ändern.

E-2453/2025 3.5 Der Beschwerdeführer rügte in seiner ergänzenden Eingabe vom 13. Mai 2025 vorab eine mangelhafte und unsorgfältige Aktenführung der Vorinstanz. Es werde daran festgehalten, dass bei einer unvoreingenommenen und ergebnisoffenen Lektüre seiner Aussagen klar werde, dass diesen tatsächliche Erlebnisse zugrunde liegen würden. Dass seine Ausführungen wiederholend ausgefallen seien, liege auch daran, dass die Befragerin mehrfach gleiche oder ähnliche Fragen gestellt habe. Zudem seien in der Anhörung vom 19. März 2025 deutlich mehr geschlossene Fragen gestellt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben und Details er namentlich zur Hausdurchsuchung hätte liefern sollen. Seine Ausführungen betreffend die Fahrt im Jeep, die Zeit im M._______ und den versteckten Aufenthalt nach der Befreiung aus dem Camp würden durchaus Elemente enthalten, die für die Glaubhaftigkeit sprächen. Im Übrigen sei es widersprüchlich, dass ihm einerseits repetitive Angaben vorgeworfen würden, gleichzeitig aber eine entscheidende Unstimmigkeit darin gesehen werde, dass er die Befreiung aus dem M._______ nicht genau deckungsgleich beschrieben habe. Er habe ferner nachvollziehbar erklären können, warum er trotz der durchlaufenen Rehabilitationshaft weiterhin im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden sei und diese seine Verwicklung in die Explosion vermutet hätten. Schliesslich sei auch an den reduzierten Beweismassstab von Art. 7 AsylG zu erinnern. 3.6 In der Replik vom 3. Juni 2025 wurde gerügt, das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung nicht mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde auseinandergesetzt. Da die Vorinstanz sich nicht zu den Vorbringen in der Eingabe vom 13. Mai 2025 habe äussern können, sei dieser die gesamte Beschwerde zu einer erneuten Vernehmlassung zu unterbreiten. 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind: 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 26d AsylG erfolgt eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren, wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens (vgl. Art. 26c AsylG) nicht möglich ist. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Unter Umständen kann bei einer Überschreitung der Frist gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG jedoch eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwer-

E-2453/2025 de im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2020/VI 5 E. 9). 4.1.2 Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte nicht innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 29 Tagen (vgl. Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AsylG), sondern erst 120 Tage nach Einleitung des nationalen Asylverfahrens. Unter diesen Umständen wäre das Asylgesuch des Beschwerdeführers grundsätzlich dem erweiterten Verfahren zuzuteilen gewesen. Vorliegend ist die Fristüberschreitung jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen. Ferner sind (beziehungsweise waren) die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nicht von einer derartigen Komplexität, dass sie dem Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerdeführung innerhalb der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen übermässig erschwert oder gar verunmöglicht hätte. Abgesehen davon, dass bereits in der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 27. März 2025 eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM erfolgt war (vgl. Akten SEM A43/3), lässt die 17-seitige mit einem Inhaltsverzeichnis versehene Beschwerdeschrift nicht darauf schliessen, dass zu wenig Zeit für eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM bestanden hätte. Die Gelegenheit zur Ergänzung des Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter im Übrigen nicht aufgrund der kurzen Beschwerdefrist, sondern wegen der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe noch nicht (vollumfänglich) gewährten Einsicht in die vorinstanzlichen Akten eingeräumt. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde liegt auch angesichts der Umstände der Akteneinsicht sowie der Möglichkeit, sich im Rahmen einer Beschwerdeergänzung und der Replik zu äussern, nicht vor. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter diesen Umständen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass über sein Asylgesuch im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren entschieden wurde, kein wesentlicher Rechtsnachteil entstanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 4.4).

E-2453/2025 4.2 4.2.1 Mit dem Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsabklärung wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 Vw.VG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF / MARKUS WYSSLING, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N 16 ff und 51 ff.; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz sämtliche verfahrenswesentlichen Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers in adäquater Weise gewürdigt und keine notwendigen Sachverhaltsabklärungen unterlassen hat. Insbesondere durfte sie von der Richtigkeit der zeitlichen Einordnung des Sprengstoffunglücks und der Dauer des Verstecktlebens durch den Beschwerdeführer ausgehen und hatte insoweit keinen Anlass, daran zu zweifeln. Eine Notwendigkeit näherer diesbezüglicher Abklärungen ist nicht ersichtlich. Ebenso ergeben sich aus den Akten, insbesondere den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden von einer derartigen Schwere, dass sie für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs entscheidwesentlich sein könnten. Auch diesbezüglich ist somit nicht zu beanstanden, dass das

E-2453/2025 SEM auf weitergehende Abklärungen verzichtete. Der Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit unbegründet. 4.2.3 Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 4.2.4 Allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Gewährung der Akteneinsicht können als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4.4 In der Eingabe vom 13. Mai 2025 wurde eine gemäss Art. 24 DSG (SR 235.1) meldepflichtige Verletzung der Datensicherheit gerügt, weil dem Beschwerdeführer mit der Sendung des SEM vom 1. Mai 2025 auch ein nicht zu seinen Verfahrensakten gehörendes, die Personalien anderer Asylsuchender enthaltendes Dokument zugestellt wurde. Nachdem es sich hierbei jedenfalls offenkundig nicht um eine Verletzung der Datensicherheit handelte, "die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt" (Art. 24 Abs. 1 DSG) sind die Voraussetzungen für eine Meldepflicht im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt. 4.5 Die sinngemäss beantragte Durchführung eines ergänzenden Schriftenwechsels erweist sich als nicht erforderlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-2453/2025 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, das Explosionsunglück, das zu seiner Festnahme geführt habe, habe sich entgegen seinen in den Befragungen protokollierten Angaben nicht am (…) 2020, sondern am (…) 2021 ereignet, und er habe sich nach seinem Freikauf aus der Haft bis zu seiner Ausreise nur während eines halben Jahres (statt während eineinhalb Jahren) versteckt. Zum Beleg dieser korrigierten Angaben reichte er mit dem Rechtsmittel mehrere sri-lankische Medienberichte ein. 6.2 Der Verweis auf Vergesslichkeit und Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers vermag seine wiederholt unrichtigen Angaben offensichtlich nicht überzeugend zu erklären. Sowohl in der summarischen Befragung vom 12. Februar 2025 als auch in der vertieften Anhörung vom 19. März 2025 datierte er dieses Ereignis übereinstimmend und unmissverständlich auf den (…) 2020 (vgl. Akten SEM A33/13 F36, F54, A39/14 F35). Ebenso gab er in beiden Befragungen explizit zu Protokoll, er habe sich in der Folge während eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise versteckt (Akten SEM A33/13 F61, A39/14 F20). Eine versehentliche Falschprotokollierung kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. 6.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass auch mehrere andere Angaben des Beschwerdeführers zu dem Explosionsunglück nicht mit denjenigen in den von ihm eingereichten sowie weiteren im Internet auffindbaren diesbezüglichen Medienartikeln übereinstimmen: So gab er zu Protokoll, die Explosion habe sich in "L._______" beziehungsweise "P._______" ereignet

E-2453/2025 (A33/13 F54 S. 11 f.; Hervorhebungen BVGer), während in der Ort des Ereignisses in den Internetartikeln übereinstimmend als "Q._______" beziehungsweise "R._______" bezeichnet wird (vgl. Berichte von […] [Beschwerdebeilagen 3–5], ferner auch: (…); Internetquellen abgerufen am 12. Februar 2026). In der Anhörung vom 19. März 2025 gab der Beschwerdeführer den Namen des verstorbenen Freundes als "S._______" an (vgl. Akten SEM A39/14 F36); in dem von ihm eingereichten Bericht von T._______ wird diese Person als "U._______" bezeichnet. Überdies fällt auf, dass in allen Medienartikeln berichtet wird, ein jüngerer Bruder des Verstorbenen sei bei diesem Vorfall schwer verletzt worden. Diesen Umstand erwähnte der Beschwerdeführer jedoch weder in den Befragungen noch in der Beschwerdeschrift, was mit der angeblich engen Freundschaft zwischen ihm und dem Explosionsopfer schwer vereinbar ist. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass er keine schlüssigen Angaben dazu zu machen vermochte, zu welchem Zweck sein angeblich enger Freund den Blindgänger aufgeschnitten habe. Die geäusserte Vermutung, er habe Sprengstoff sammeln wollen, steht im Widerspruch zu den Medienberichten, wonach das Opfer Altmetall gesammelt habe (vgl. etwa den Bericht von T._______ […]); Im zitierten Bericht von V._______ ist die Rede davon, dass die Familie der Opfer ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Altmetall verdient habe ("[…]"), was dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt gewesen wäre, wenn er tatsächlich eng mit einem Sohn dieser Familie befreundet gewesen wäre. 6.4 Schliesslich sind den vorliegenden Medienberichten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das beschriebene Unglück von den sri-lankischen Behörden in einen Zusammenhang mit den LTTE gebracht wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines früheren Engagements für diese beschuldigt werde, den Verstorbenen dazu angestiftet zu haben, Sprengstoff aus Granaten zu sammeln, muss demnach als konstruiert und unplausibel bezeichnet werden. Dies umso mehr angesichts der Tatsache, dass er nach eigener Aussage für die LTTE nur als Sanitäter tätig war und keine Erfahrung mit Sprengstoffen haben dürfte. Insgesamt entsteht unter diesen Umständen der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Explosionsopfer entgegen seiner Behauptung nicht persönlich gekannt und es handle sich bei der behaupteten Verfolgung im Zusammenhang mit diesem Ereignis um einen konstruierten Sachverhalt. 6.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die geltend gemachten Realitätskennzeichen in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind

E-2453/2025 nicht derart aussagekräftig, dass sie die erwähnten erheblichen Unglaubhaftigkeitsindizien aufzuwiegen vermöchten. Insbesondere weisen die protokollierten Ausführungen zu seinem behaupteten versteckten Aufenthalt bei einer befreundeten Familie – selbst wenn er sich tatsächlich nicht eineinhalb Jahre, sondern nur sechs Monate dort aufgehalten hätte – wenig Substanz auf und wirken nicht realitätsnah. 6.6 Gegen die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Flucht aus der Haft vor den Behörden verstecken müssen, spricht sodann auch, dass ‒ abgesehen von einem einmaligen Besuch des CID bei seiner Ehefrau ‒ weder vor noch nach seiner Ausreise Bemühungen der srilankischen Behörden vorgebracht wurden, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen und seine Familienangehörigen ansonsten unbehelligt blieben und einzig "bösen Blick[en]" ausgesetzt waren (vgl. Akten SEM A39/14 F68). 6.7 Unter Abwägung dieser Umstände gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Festnahme im Jahr 2021, welche ihn angeblich zu seiner Ausreise veranlasste, als unglaubhaft zu bezeichnen ist. 6.8 Die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht qualifizierten die vom Bruder des Beschwerdeführers (K._______) in dessen Asylverfahren vorgebrachte anhaltende Suche durch den CID wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE als unglaubhaft und wiesen dessen Asylgesuch im Asylpunkt ab (vgl. Urteil BVGer D-6330/2017 vom 20. März 2018). Damit entbehren auch die vom Beschwerdeführer behaupteten wiederholten Vorladungen und Befragungen durch den CID aufgrund der angeblichen Fahndung nach seinem Bruder einer glaubhaften Grundlage. Das geschilderte behördliche Vorgehen wäre darüber hinaus auch mangels hinreichender Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung einzustufen. Insgesamt besteht bei dieser Aktenlage somit kein Grund zur An-nahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgungsmassnahmen wegen des Profils seiner Angehörigen. 6.9 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen.

E-2453/2025 6.10 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus den im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen nicht ableiten: 6.10.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.10.2 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Norden Sri Lankas stammenden Tamilen. Er hat eine LTTE-Vergangenheit, welche den heimatlichen Behörden bekannt ist. Er hat in der Vergangenheit jedoch ein Rehabilitationsverfahren durchlaufen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner früheren Beziehungen zu den LTTE in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden könnte. Wie vorstehend ausgeführt, vermochte er nicht glaubhaft zu machen, nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE vor. Insbesondere sind keine exilpolitischen Aktivitäten aktenkundig. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten "Stop-List" vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden.

E-2453/2025 6.10.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren müsste, ist praxisgemäss als schwach risikobegründender Faktor zu werten. Ebenso verhält es sich mit den Narben an mehreren Stellen seines Körpers. Überdies begründen weder die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass er seit einigen Jahren in der Schweiz lebt, gesamthaft betrachtet ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil. Auch eine allfällige Befragung am Flughafen O._______ wegen seiner Ausreise würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme darstellen. Aus einem allfälligen "Background-Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) oder auch späteren Befragung an seinem Herkunftsort ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 6.11 6.11.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. 6.11.2 Der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa sind inzwischen nicht mehr an der Macht. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den beiden etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. < https://www.aljazeera.com/news/ 2024/11/15/sri-lankas-leftist-ruling-coalition-headed-for-landslide-electionwin >, abgerufen am 23. Januar 2026). Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie im Allgemeinen – sowie auch für den Beschwerdeführer im Besonderen – durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4).

E-2453/2025 6.12 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich auf sogenannte "zwingende Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK – welche in der Beschwerde angesprochen werden – nur berufen kann, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Langzeittraumatisierung erübrigen. 6.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-2453/2025 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

E-2453/2025 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 8.2.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024).

E-2453/2025 8.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine wirtschaftliche Situation – ebenso diejenige seiner Familie – gut ist (vgl. Akten SEM A33/13 F 25 f.). Zudem verfügt er gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zu Recht hat die Vorinstanz auch das Vorliegen einer medizinischen Notlage verneint. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind nicht gravierender Art, und eine adäquate Behandlung ist, falls erforderlich, im Heimatstaat ohne weiteres verfügbar. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2453/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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E-2453/2025 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 E-2453/2025 — Swissrulings